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  • Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

    Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

    Gesetzentwurf 10%092010_20101015084950

    Informationen zum ersten Gesetzentwurf zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, der jetzt vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgelegt wurde.

    Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

    1. Gründe für das Gesetzgebungsvorhaben

    In vielen Bereichen zeichnet sich ein hoher Fachkräftebedarf ab. Neben der Anwerbung ausländischer Fachkräfte, ist es mindestens so wichtig, dass wir alle Qualifikationspotenziale im Inland aktivieren und besser nutzen. Dabei müssen wir auch die beruflichen Qualifikationen in den Blick nehmen, die Menschen aus dem Ausland mitbringen: Viele der nach Deutschland Zugewanderten und auch viele Deutsche haben in anderen Ländern gute berufliche Qualifikationen und Abschlüsse erworben. Die können sie aber oft auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht optimal verwerten, weil Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsverfahren fehlen. Wir schätzen dieses Potenzial auf rund 300 000 Menschen.
    Bisher hat nur ein Teil der Fachkräfte, die mit Auslandsqualifikationen nach Deutschland kommen, einen Anspruch auf Bewertung und Zertifizierung ihrer Berufsabschlüsse und Qualifikationen. Zudem sind die bisherigen Regelungen wenig einheitlich und führen in vielen Fällen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen. Wir wollen erreichen, dass künftig für Arbeitgeber und Betriebe nachvollziehbare und bundesweit einheitliche Bewertungen zu den mitgebrachten ausländischen Qualifikationen zur Verfügung stehen.
    Politisch im Fokus stehen die Berufe, in denen bereits jetzt ein Mangel an qualifizierten Fachkräften besteht, etwa bei den Medizin- und Erziehungsberufen, im Pflegebereich und bei den sogenannten MINT-Berufen. Das Bundesgesetz wird sich jedoch auf alle bundesrechtlich geregelten Berufe beziehen und hier – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – einen allgemeinen Anspruch auf Bewertung beruflicher Auslandsqualifikationen schaffen.

    Die Fachkräfte müssen sich an deutschen Ausbildungs- und Qualitätsstandards messen lassen. Es sind diese Standards, zu denen im Ausland erworbene Berufsabschlüsse und Qualifikationen in Verhältnis gesetzt werden sollen. Es geht also mit diesem Gesetzgebungsvorhaben nicht darum, dass Un- oder Angelernte aus dem Ausland einen deutschen Abschluss oder eine Zertifizierung erhalten.

    2. Einzelheiten des Entwurfs aus dem BMBF

    Der Entwurf ist als sogenanntes Artikelgesetz konzipiert. Artikel 1 wird ein allgemeines „Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen“ enthalten. Es enthält allgemeine Regelungen zu den Voraussetzungen der Feststellung der Gleichwertig¬keit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen. Zudem gibt es für die nicht reglementierten Berufe (BBiG-Berufe und z.T. Handwerk) erstmals einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Bewertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und enthält Verfahrensregelungen. Die folgenden Artikel sollen Änderungen der auf Bundesebene geregelten Berufsgesetze und Verordnungen beinhalten. Dafür ist BMBF auf die Mitarbeit anderer Ressorts und der Länder angewiesen, da dort Zuständigkeiten für bestimmte Berufsgruppen liegen.

    Der Gesetzentwurf sieht klare und einheitliche Kriterien für die Bewertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vor. Durch diese Vereinheitlichung der Kriterien werden die bis dato bestehenden Unterschiede zwischen verschiedenen Berufs- und Personengruppen so weit wie möglich aufgelöst und ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren sowohl für den Migranten als auch für die Arbeitgeber und Betriebe geschaffen. Es geht uns aber nicht nur um die Fachkräfte, die bereits im Land leben. Es geht auch um die, die künftig zu uns kommen. Auch bei denen soll künftig möglichst früh festgestellt werden, was jeder Einzelne kann.

    Es geht um ein unbürokratisches Verfahren. Deshalb ist geplant, die bereits bestehenden und funktionierenden Strukturen im Bereich Anerkennung für das neue Gesetz zu nutzen. Dies bedeutet, dass die für die jeweilige Berufsausbildung und den Berufszugang zuständigen Kammern und Behörden die vorgesehen Verfahren umsetzen werden. Dies bietet vor allem drei Vorteile: Zum einen sind die jeweiligen Kammern und Behörden „nah dran“, wenn es um die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen geht. Zum anderen ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber und Unternehmen einer Entscheidung der jeweiligen Kammern und Behörden mehr Vertrauen entgegen bringen werden als wenn die Bewertung von einer „fachfremden“ Stelle getroffen würde. Und zum dritten vermeiden wir zusätzliche Bürokratie durch den Aufbau neuer Stellen.
    Um Interessierten das Verfahren soweit als möglich zu vereinfachen, ist geplant, für alle Einrichtungen, die insbesondere auch Migrantinnen und Migranten erreichen (z.B. Ausländerbehörden, Migrationserstberatungsstellen, Auslandsvertretungen) sowie auch über ein Internetportal entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen.

    Es geht um ein zügiges Verfahren. Die Entscheidung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen ergehen.

    Es ist vorgesehen, dass die Antragsteller/innen in den Fällen, in denen sich eine Auslandsqualifikation als nicht gleichwertig erweist, über die im Verhältnis zur deutschen Ausbildung bestehenden Fehlstellen zu informieren sind, damit sie sich entsprechend nachqualifizieren können. In den reglementierten Berufen – d.h. in den Berufen, in denen der Berufszugang staatlich geregelt ist – werden Anpassungsqualifizierungen ein Instrument sein, um wesentliche Unterschiede in der Qualifikation auszugleichen und so den Berufszugang zu erreichen. Ein allgemeiner Anspruch auf Nachqualifizierung ist jedoch nicht vorgesehen und unter Gesichtspunkten der Inländerdiskriminierung auch nicht zu begründen. Daneben sollen Beratungsangebote für Ausgleichmaßnahmen und sonstige Nachqualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie zu entsprechenden Fördermöglichkeiten geschaffen werden.

    Das Bundesgesetz wird sich nur auf Berufe, die auf Bundesebene geregelt sind, beziehen also insb. auf (akademische) Heilberufe, Pflegekräfte, Ausbildungsberufe nach dem BBiG oder der Handwerksordnung. Parallel sind auch die Länder gefordert. Sie sind für die berufsrechtlichen Regelungen z.B. für Lehrer, Ingenieure, Erzieher, Architekten zuständig. Die Zuständigkeit innerhalb der Bundesregierung ist wegen der spezifischen Berufsrechte breit verteilt. Federführend ist das BMBF. Aber auch die Mitarbeit insbesondere der Ressorts BMG, BMWi, BMI und BMJ sowie BMF, BMELV und BMVBS ist erforderlich.