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    Bildungs- und Teilhabepaket startet – Frist für rückwirkende Beantragung läuft!

    Datum: 29.03.2011
    Bildungs- und Teilhabepaket startet
    Anträge auf Leistungen können bei Jobcentern, Kommunen und
    Familienkassen gestellt werden – Frist für rückwirkende Beantragung
    läuft!

     

    Alle Informationen auch unter www.bildungspaket.bmas.de.
    

    Das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket ist am heutigen Dienstag,
    29. März 2011, im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das ist der
    offizielle Startschuss für bessere Chancen von bedürftigen Kindern in
    Deutschland. Ab jetzt kann beispielsweise im Rahmen der Grundsicherung
    für Arbeitsuchende die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an
    Angeboten wie Nachhilfe, Musikschule, Sport, Mittagessen in Hort und
    Schule oder Klassenausflügen beantragt werden – auch rückwirkend für die
    Zeit ab Januar 2011.

    Zuständig und Träger der Leistung im Bereich der Grundsicherung für
    Arbeitsuchende (also bei Beziehern von Arbeitslosengeld II und
    Sozialgeld) sind die Kreise und kreisfreien Städte, deren Aufgaben in
    der Regel im Jobcenter wahrgenommen werden.

    Für den Antrag auf Leistungen im Bereich der Grundsicherung für
    Arbeitsuchende für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011
    läuft ab heute eine wichtige Frist: All die, die Leistungen für
    Bildung und Teilhabe nachträglich rückwirkend beantragen möchten, haben
    dafür einen Monat (also bis zum 30. April 2011) Zeit.

    Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag
    erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder
    kreisfreien Städte (erreichbar zum Beispiel im Rathaus, im Bürgeramt
    oder in der Kreisverwaltung) nennen diesen Familien den richtigen
    Ansprechpartner und klären Einzelheiten.

    Von Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, nimmt die
    Familienkasse übergangsweise bis zum 31. Mai 2011 die Anträge entgegen.
    Um Leistungen rückwirkend erstattet bekommen zu können, reicht es für
    diese Familien zunächst, einen Antrag zu stellen.

    Kinder von Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld,
    Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben
    grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:

    Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Einen
    Zuschuss für das gemeinsame Mittag-essen gibt es dann, wenn Schule, Hort
    oder Kita ein entsprechendes Angebot bereit-halten. Der verbleibende
    Eigenanteil der Eltern liegt bei einem Euro pro Tag.
    Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung
    in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel erreicht werden kann.
    Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine
    vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
    Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit
    nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur
    mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein
    oder für die Musikschule in Höhe von monatlich bis zu 10 Euro
    übernommen.
    Schulbedarf und Ausflüge: Damit bedürftige Kinder mit den nötigen
    Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien zweimal im
    Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und
    jeweils im Februar darauf 30 Euro * insgesamt 100 Euro. Zudem kommt
    jetzt auch die Kostenübernahme eintägiger Ausflüge in Schulen und Kitas
    in Betracht. Mehrtägige Klassenfahrten werden wie bisher erstattet.
    Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule
    besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten
    erforderlich, können sie nicht aus dem eigenen Budget bestritten werden
    und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben
    erstattet.
    Das Abrechnungsverfahren soll so unkompliziert wie möglich gehalten
    werden. Die Kommune übernimmt die Kosten; sie kann z.B. einen Gutschein
    für die Leistungsberechtigten ausstellen oder das Geld, z.B. den
    Mitgliedsbeitrag für den Verein, an die Anbieter (Partner) überweisen.
    Die konkrete Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets kann im Detail
    von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein.

    Zwar liegt die Trägerschaft und Umsetzung des Bildungspakets in der
    Verantwortung der Kreise und kreisfreien Städte. Aber der Bund
    unterstützt sie und auch die Länder bei Bedarf. Kinder dürfen beim
    Mitmachen und Dabeisein nicht länger außen vor bleiben, nur weil die
    Eltern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder andere
    Sozialleistungen erhalten.

    Kreisverwaltung Düren
    Stabsstelle für Migrationsangelegenheiten
    RAA
    Raum 63 (HausA)
    Bismarckstr. 16
    52351Düren

    Tel.: 0049-2421-22-2150
    Fax: 0049-2421-22-2586
    Handy: 0160-97265026
    Email: s.haussmann@kreis-dueren.de
    www.kreis-dueren.de
    www.integra-netz.de