Kategorie: Editors‘ Picks

  • Bonner Woche der Kulturen: Integration in Bonn

    Bonner Woche der Kulturen: Integration in Bonn

    Mit einer feierlichen Eröffnung beginnt am 18. November 2010 um 18.00 Uhr im Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland die 6. Bonner Woche der Kulturen, die sich als ein Forum für interkulturelle Begegnung in Bonn versteht. Eine Vielzahl von Veranstaltungen prägen dieses Forum, welches am 28. November 2010 mit einer Autorenlesung seinen Abschluss findet. Veranstalter sind das Bonner Institut für Migrationsforschung und Interkulturelles Lernen (BIM) e.V. und die Evangelische Migrations- und Flüchtlingsarbeit Bonn (EMFA).

    viaBonner Woche der Kulturen: Integration in Bonn.

  • Integration gescheitert: Erfolgreiche Migranten sagen: Tschüss!

    Integration gescheitert: Erfolgreiche Migranten sagen: Tschüss!

    Cigdem Akkaya, 47, Diplom-Ökonomin

    Cigdem Akkaya ist Chefin der PR-Agentur Linkturkey in Istanbul © Claudius Schulze
    Cigdem Akkaya ist Chefin der PR-Agentur Linkturkey in Istanbul © Claudius Schulze

    „Ich habe beim Zentrum für Türkeistudien lange den Dialog zwischen den Kulturen organisiert und die gesellschaftlichen Debatten um Leitkultur, Kopftücher und die Frage, ob die Türkei zu Europa gehört, begleitet. Obwohl mir die Arbeit Spaß machte, hatte ich am Ende immer das Gefühl, wir Türken sind ein Problem.

    Irgendwo im Inneren wusste ich, da stimmt etwas nicht. Trotzdem blieb ich. Ich hoffte, dass eines Tages die Gewissheit kommen würde, dass ich wirklich willkommen bin. Es kam anders: Nach dem 11. September wurde wieder mehr über Unterschiede als über Gemeinsamkeiten geredet. Das hat mich belastet, ich habe es nicht mehr ertragen. 2004 bin ich dann nach Istanbul gegangen. Und plötzlich war das Leben nicht mehr so schwer.

    Gott sei Dank erlebe ich diese Sarrazin-Debatte aus der Distanz. Der Lebensabschnitt in Deutschland ist für mich abgeschlossen. Ich fühle ich besser damit. Als deutsche Staatsbürgerin ohne türkischen Pass.“

    Aufgezeichnet von Uli Hauser

    viaIntegration gescheitert: Erfolgreiche Migranten sagen: Tschüss! – Politik | STERN.DE.

  • Böhmer: Integrationspolitik soll messbar werden

    Böhmer: Integrationspolitik soll messbar werden

    Böhmer: Integrationspolitik soll messbar werden

    Am Mittwoch findet zum vierten Mal der Integrationsgipfel im Kanzleramt statt. Unmittelbar zuvor beklagte Bundeskanzlerin Merkel Defizite bei der Integration von Migranten, Staatsministerin Maria Böhmer distanziert sich gegenüber der F.A.Z. von der Position der CSU in der Einwanderungsdebatte.

    03. November 2010

    Bundeskanzlerin Merkel und die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Maria Böhmer (rechts) im Bundestag
    Bundeskanzlerin Merkel und die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Maria Böhmer (rechts) im Bundestag

    Unmittelbar vor Beginn des Integrationsgipfels hat Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) Defizite bei der Integration von Migranten beklagt. „Kinder aus Einwandererfamilien brechen doppelt so häufig die Schule ab wie deutsche Kinder, ausländische Jugendliche haben doppelt so oft keine Berufsausbildung. Deshalb gibt es auch unter Migranten weitaus mehr Hartz-IV-Bezieher als unter Deutschen“, sagte sie der „Passauer Neuen Presse“ und forderte, dies müsse sich ändern. Es gebe „noch jede Menge Nachholbedarf bei der Integration“. Die Kanzlerin verwies aber auch auf Erfolge beim Thema Integration: „Hunderttausende von Menschen aus aller Welt leben gut integriert unter uns und mit uns.“

    Der vierte Integrationsgipfel, der am Mittag im Kanzleramt beginnt, „soll Zuwanderer auch ermutigen, ihnen nachzueifern“. Die bisherigen drei Treffen hätten schon eine Menge erbracht. Durch die Gesetzgebung der letzten Jahre sei der Zusammenhang zwischen Integrationsbereitschaft und der Frage, in Deutschland bleiben zu dürfen hergestellt worden, sagte Merkel. So sei der Nachweis verpflichtender Deutschkenntnisse vor der Einreise gesetzlich geregelt und die Integrationskurse gestärkt und ausgebaut worden. Merkel sprach sich zugleich für Sanktionen gegen Migranten aus, die Integrationsangebote verweigern. „Für Neuzuwanderer sind diese Kurse Pflicht, und wer sie nicht besucht, wird die Konsequenzen tragen müssen, darauf werden wir in Zukunft stärker achten“, sagte sie. „Das gilt erst recht für Hartz-IV-Empfänger, die ebenfalls verpflichtet werden können“.

    via Integrationsgipfel: Böhmer: Integrationspolitik soll messbar werden – Inland – Politik – FAZ.NET.

  • „Ein Integrationskonzept fehlt noch immer“

    „Ein Integrationskonzept fehlt noch immer“

    Migrationsexperte Heinz Fassmann im Interview über das Scheitern des Multikulti-Ansatzes, FPÖ-wählende Nowotnys und die Türkei.

    DiePresse.com: Die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel erklärte kürzlich den Multikulti-Ansatz für gescheitert. Würden Sie zustimmen?

    Heinz Fassmann: Der Multikuliti-Ansatz in seiner verklärten Vision einer Koexistenz, ohne aufeinander zuzugehen, ist mit Sicherheit gescheitert, auch in Österreich. Wir haben mittlerweile eingesehen, dass wir uns trotz kultureller Vielfalt auf ein Mindestmaß an gemeinsamen Werten einigen müssen.

    Ausgelöst hatte die Debatte das Buch von Thilo Sarrazin. Haben Sie es gelesen?

    Ich habe Auszüge davon gelesen. Der analytische Teil des Buchs ist sicher ernsthaft zu diskutieren. Bei einer grundsätzlichen Sichtweise bin ich unzufrieden: Ein Ausländer bleibt bei Sarrazin immer Ausländer, auch in der zweiten und dritten Generation, deshalb kommt er dann zu sehr bedrohlichen Zahlen, bis sich Deutschland dann eben letztlich abschafft. Er berücksichtigt nicht die gesellschaftliche Dynamik. Er greift dann auch zur Fiktion, das ist wissenschaftlich wenig seriös.

    Sarrazin vermeldete auch, dass „Muslime eine unterdurchschnittliche Beteiligung am Arbeitsmarkt“ haben. Trifft diese Aussage auch für Österreich zu?

    Ja, das liegt vor allem an der geringen Erwerbsquote türkischer Frauen, die durch den Familiennachzug nach Österreich gekommen sind. Das hat mit einer starken Orientierung der Frauen auf Haus und Herd zu tun. Und diese wiederum hat etwas mit Sprachkompetenzen zu tun, aber auch mit einem Familienbild, das wir eigentlich schon vor zwanzig, dreißig Jahren abgelegt haben. Das sorgt dann auch für Skepsis.

    Welche Rolle spielt die Religion selbst bei der Integrationsfähigkeit?

    Man sollte die Religionen nicht stigmatisieren. Es geht eher um Traditionen. Es ist eine verkürzte Debatte zu sagen: Jetzt ist der Islam an allem Schuld. Statt den Generalverdacht auf eine Religion zu lenken, sollte man die Dinge beim Namen nennen, zum Beispiel: Uns stört aus gesellschaftspolitischen Gründen die geringe Frauenerwerbsquote oder eine gewisse Macho-Kultur.

    Laut einer GFK-Studie fühlen sich zwei Drittel der türkisch-stämmigen Bürger eher der Türkei als Österreich zugehörig, eine Mehrheit lehnt die österreichische Lebensweise ab. Woran liegt das?

    In der gleichen GFK-Studie zeigt sich aber auch, dass sich rund zwei Drittel der Türken hier sehr oder eher wohl fühlen. Es stimmt aber, dass es zu türkischen Zuwandern eine größere soziale und kulturelle Distanz gibt, die im tagtäglichen Leben spürbar ist. Das ist keine Konstruktion. Ein Grund ist vielleicht, dass die Türken ein sehr ausgeprägtes Nationalbewusstsein besitzen, dass sie nur zögerlich und ungern in ein anderes Nationalbewusstsein eintreten lässt. Das wird auch manchmal von der türkischen Politik unterstützt. Wenn zum Beispiel der türkische Premier Erdogan sagt, dass Assimilation eine Sünde ist, dann ist das eine klare Aussage: Ihr bleibt immer Teil unserer Volksgemeinschaft.

    Warum wurde die Integrationspolitik in Österreich lange verschlafen?

    Es war lange Zeit einfach kein Thema. Als die ersten Gastarbeiter kamen, ging man von einer Art Saisonarbeit aus, dass die Menschen kommen und wenn die Nachfrage am Arbeitsmarkt nachlässt, wieder gehen. Die Politik hat lange gebraucht, um zu bemerken, dass Menschen auch hier bleiben, diese Schrecksekunde hat von Anfang der Sechziger bis Anfang des neuen Jahrtausends gedauert, als mit der Integrationsvereinbarung die allererste Maßnahme gesetzt wurde. Bis dahin wurden aber zwei Generationen gar nicht mit integrationspolitischen Maßnahmen behelligt – mit dem Erfolg, den wir eben haben.

    Jetzt soll die Rot-Weiß-Rot-Card die Zuwanderung aus Drittländern mit einem Punktesystem regeln. Ein Schritt in die richtige Richtung?

    Sicher, der große Nachteil ist aber, dass nur ein kleiner Teil der Zuwanderung dadurch gesteuert werden kann. Und die Maßnahme ist nur ein kleiner Baustein im Bereich eines gesamthaften Migrations- und Intergrationskonzepts, das noch immer fehlt.

    Warum fehlt es noch immer?

    Es ist wenig Raum für eine parteipolitisch neutrale, sachpolitische Diskussion. Standpunkte einer rationalen Mitte sind relativ selten. Diese Situation ist in Österreich augeprägter als in Deutschland und hängt auch mit unserer Parteienlandschaft zusammen. Für die FPÖ ist das Zuwandererthema das einzige Thema, zu dem sie eine pointierte Meinung hat. Auch für die Grünen ist es ein ganz wichtiges Thema mit einer ganz anderen pointierten Meinung.

    Sie sind mit dem Niveau der Debatte also nicht glücklich?

    Ja, aber mein persönliches Befinden ist nicht wichtig.

    Was stört sie inhaltlich?

    Wenn ich einen Appell frei hätte, würde ich die Politiker bitten, geduldiger zu sein. Kaum ist gesetzlich implementiert, dass bestimmte Zuwanderer bevor sie kommen, Deutsch lernen sollen, wollen manche schon eine Verschärfung dieser Maßnahme. Man muss sich einmal anschauen, was ist der Erfolg einer Maßnahme, bevor man zur nächsten schreitet. Obwohl Sprache natürlich ein Schlüssel zur gesellschaftlichen Emanzipation ist, heißt Integration immer auch „Learning by doing“ und diese Lernprozesse brauchen eben auch Zeit. Die teils hektische Vorschläge nach FPÖ-Wahlkampferfolgen sind langfristig nicht haltbar.

    Aber müssen die Großparteien nicht auf die FPÖ-Wahlerfolge reagieren? In Simmering kamen die Freiheitlichen auf 35,5 Prozent…

    Der politische Aktionismus wird langfristig nicht die Erfolge zeigen, die erwartet werden. Und Simmering ist einer der Bezirke mit einem eher geringen Ausländeranteil. Ich finde, Wien hat unterm Strich eine vernünftige Politik gemacht und auch viel Geld investiert, etwa in den Bereich des Wohnbaus und der Aufwertung von Stadtteilen.

    Trotzdem erklärte Salzburgs SPÖ-Landeshauptfrau Gabi Burgstaller nach der Wahlpleite in Wien, dass die Sozialdemokraten in die „Ghettos“ gehen müssen. Also gibt es doch Ghettos?

    Es gibt keine Ghettos, ich sehe auch keine offenen Konflikte im Stadtteilbereich wie etwa in Paris oder Berlin. Auch der Grad der Segregation ist im Vergleich zu anderen Großstädten in Wien deutlich geringer. Es gibt aber das Raunzen, das ist keine Frage.

    Also ist das Raunzen unberechtigt?

    Nein, es gibt einen Punkt, den ich immer bei den Kollegen kritisiere: Man lebt in einem ethnisch homogenen Wohnviertel der sozialen Oberschicht und gibt dann anderen Ratschläge, wie fremdenfreundlich sie sein sollen. Diesen Zynismus erlaube ich mir nicht.

    Zurück zum Aktionismus: Fällt auch das von manchen geforderte Minarett-Verbot in diese Kategorie?

    Ein Minarett-Verbot wäre ein Eigentor und rechtlich ohnehin nicht haltbar. Wir haben eine freie Religionsausübung und entsprechende Infrastruktur ist zu erlauben. Man kann aber darüber reden, wie sich Minarette in ein Stadtbild einzufügen haben. Da lassen sich auch pragmatische Lösungen finden.

    Von einem Kopftuch-Verbot halten Sie dann auch wenig?

    Das ist Integrationspolitik mit der Brechstange. Da steckt die Ungeduld dahinter. Eine Studie in Deutschland zeigt, dass rund sieben Prozent der Zuwanderer einem traditionell-religiösen Milieu zuzurechnen sind. Das Problem liegt in der Wahrnehmung: Eine Frau mit Kopftuch auf der Straße impliziert, dass es alle Türkinnen tragen, während jene ohne Kopftuch in der Masse untergehen.

    Was stört sie am meisten in den Stammtisch-Debatten?

    Dass die gesellschaftliche Dynamik unterschätzt wird. Die Zuwanderer von heute sind die Bürger von morgen. Im 19. Jahrhundert lebten 40 bis 50 Prozent Menschen in Wien, die nicht in der Stadt geboren wurden – und sie kamen aus allen möglichen Teilen der Monarchie. In kurzer Zeit sind aus ihnen die Nowotnys von heute geworden, waschechte Wiener, loyale Bürger, die vielleicht heute sogar die FPÖ wählen – das ist die Pointe daran.

  • „Angst ist unnötig“

    „Angst ist unnötig“

    Das Bundesamt hält mit Zahlen gegen diffuse Bedrohungsgefühle. (Foto: dapd)
    Das Bundesamt hält mit Zahlen gegen diffuse Bedrohungsgefühle. (Foto: dapd)

    Am Mittwoch ist Integrationsgipfel im Bundeskanzleramt. Die Experten versuchen vor dem öffentlichkeitswirksamen Treffen bei der Kanzlerin noch einmal, etwas mehr Sachlichkeit in die Debatte zu bringen.

    Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Albert Schmid, hat bei der aktuellen Integrationsdebatte zur Zurückhaltung aufgerufen. „Bei einigen Zehntausenden gibt es überhaupt keinen Grund, vor irgendeiner Zuwanderungswelle Angst zu haben“, sagte Schmid der „Frankfurter Rundschau“. Deutschland rangiere bei der Aufnahme von Einwanderern in der EU hinter Großbritannien und Frankreich, sagte er.

    Den Vorstoß von CSU-Chef Horst Seehofer, der eine Begrenzung der Zuwanderung aus anderen Kulturkreisen befürwortet hatte, bezeichnete Schmid als „weder fachlich begründet“ noch sinnvoll. Fremdenfeindlichkeit müsse „mit Rationalität“ und „nicht mit Stimmungsmache“ begegnet werden, sagte er der „Frankfurter Rundschau“.

    Blick auf die Menschen

    Im Gespräch mit derselben Zeitung bezeichnete der Staatsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde die Aussage von Bundespräsident Christian Wulff, der Islam gehöre zu Deutschland, als unangemessen. Er selbst hätte den Satz „Die Muslime hier gehören zu Deutschland“ bevorzugt, sagte Böckenförde der Zeitung. Diese Aussage beziehe sich „auf Menschen, die hier leben, mit dem Glauben, den sie haben und den sie auch ausüben dürfen“. Das bedeute aber nicht, den Islam „sogleich als Teil unseres Landes anzuerkennen“, sagte der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht.

    Gerade hatte Wirtschaftsminister Rainer Brüderle  (FDP) bei einem Kanada-Besuch erneut trotz Widerständen in der Union die Einführung eines Punktesystems wie in dem Land angeregt. Er sei zuversichtlich, dass Schwarz-Gelb noch in dieser Wahlperiode eine Reform des Zuwanderungsrechts umsetzen werde, sagte er in Toronto.

    Im Bundeskanzleramt findet am Mittwoch der vierte Integrationsgipfel statt. Dabei soll unter anderem ein Aktionsplan zur Umsetzung des Nationalen Integrationsplans auf den Weg gebracht werden.

    AFP

    viaVor dem Integrationsgipfel: „Angst ist unnötig“ – n-tv.de.

  • Reisebericht: Gregors Motorradreise um die Ägäis

    Reisebericht: Gregors Motorradreise um die Ägäis

    Türkei
    26.Mai – 20. Juni 2003
    6.6.2003 – Edirne

    Die Grenzformalitäten zur Türkei sind wieder mal skurril. Mindestens 5 mal Papiere zeigen, zahlen, stempeln lassen, Formular ausfüllen, etc. Horden von Menschen sind hier im Dienst, alles ohne viel erkennbaren Sinn und Zweck. Es geht einigermaßen fix, aber ich möchte nicht wissen, wie es in der Hauptsaison zugeht, wenn hier die Warteschlangen in der Hitze schmoren.

    Edirne

    10 km nach der Grenze kommt Edirne. Ich hatte von einer Grenzstadt nicht viel erwartet, drum war die Überraschung umso größer. Eigentlich wollte ich hier nur eine Landkarte kaufen, aber die Stadt nimmt sofort gefangen. Kein Wunder, war doch Edirne Jahrhunderte lang die zweite Hauptstadt des osmanischen Reiches. Dutzende von Minaretten, Basare, Geschäfte, und adrette, freundliche Leute. Dann stolpere ich noch ins Hotel „Kervansaray“, ehemals eine ottomanische Karavanserei, wie der Name schon sagt. Es ist ein 2-stöckiger Arkadenbau mit einem großen, kühlen, ruhigen Innenhof, ähnlich dem Innenkreuzgang eines Klosters. Im oberen Stockwerk unter den Arkaden sind die Zimmer, hinter dicken Wänden, mit kleinen Fenstern und Blick auf den Park.

    Edirne gilt als eine der am besten erhaltenen Ottomanischen Städte. Ich besuche zwei Moscheen in der Innenstadt, die alte Moschee im Stadtzentrum, und die berühmte Moschee des Kalifen Selim, fertiggestellt 1575. Letztere ist ein Kuppelbau von absolut beeindruckenden Ausmaßen, mit einer zentralen Rundkuppel auf vier massiven Säulen.

    Die Straßencafes sind voll. Cola, Tee, Wasser, Eiskrem – aber niemand trinkt Bier. Das ist im Straßencafe verboten, erfahre ich später.

    Die Nacht verläuft etwas unruhig, aber wir sind schließlich in der Innenstadt, mitten zwischen den Parkcafes, dem Basar, dem Taxihalteplatz und ein paar Hauptstraßen.

    7.6. 2003, Kücükkuyu

    Die ersten 200 km nach Edirne sind flaches, grünes, offensichtlich fruchtbares Ackerland, mit wenigen Dörfern, wenig Menschen. Es zieht sich, die Entfernungen sind größer als ich in meiner Naivität angenommen habe.

    Ab Kesan wird’s hügelig, kurz danach kommt das Meer in Sicht. Bei Kadiköy fahre ich an ein Stranddorf, aber statt mediterranem Remmidemmi ist dort nur ein Kuhdorf und ein paar Fischerboote am naturbelassenen Flachstrand. Das Wasser ist lehmig braun. Ich trinke ein Glas Coke im Dorfcafe, wasche das Helmvisier, und weiter geht’s.

    Dann kommen die Dardanellen, die Meerenge, die das Marmara- mit dem Mittelmeer verbindet. Die nächsten 80 km bis Eceabat sind sensationell. Gut ausgebaut, kurvig, mit blühendem Ginster am Straßenrand, und ständigem Blick auf die Dardanellen. In Eceabat muss ich 45 Minuten auf die Fähre warten. Das Ticket kostet 1,30 EUR. Zeit für ein gutes Mittagessen.

    Auf der Fähre sind jede Menge Busse und Kids, es ist schließlich Samstag. Die Kids kommen aus Istanbul und machen einen Schulausflug nach Troja, und sie probieren ihr Schulenglisch an mir aus. Die Fähre erreicht nach 30 Minuten das kleinasiatische Ufer in Canakkale. Die Stadt ist wie viele Hafenstädte dieser Welt, der Sinn und Zweck dieses Ortes ist „nix wie weg“.

    In der Nähe, 15 km südwestlich, liegt Troja, wo mich ein Dutzend Souvenirshops, Restaurants, brüllende Hitze, und eine der berühmtesten Ausgrabungen des Landes erwarten.

    Etwa weitere 100km südwestlich stoße ich wieder auf die Küste und mache Halt in Kücükkuyu. Ein verschlafenes Fischer- und Olivenbauerndorf. Am Hafen gibt es ein halbes Dutzend Tavernen mit ausschließlich einheimischen Touristen. Im Restaurant Eylüö gibt es gutes Essen mit Live-Entertainment, ein Späthippie singt alle Weltschlager, bis eine türkische Kundin einstimmt, und die ist richtig gut. Der Chef, Saffet, war als junger Mann in Deutschland, hat jede Menge nützliche Informationen für meine weitere Reise und unterhält mich blendend. Nach dem dritten Raki verabschiede ich mich in die wohlverdiente Nachtruhe.

    8.6.2003 – von Kücükkuyu nach Bergama

    Das Frühstück und das Bad im Meer wirken nur langsam, ich leide noch an den drei Raki von gestern Abend. Erst um 11:30 Uhr komme ich los. Beim Packen ist der linke Spiegel abgefallen, einfach so. Der Bruch war wohl schon lange im Entstehen. Ohne diesen Rückspiegel fährt sich’s gar nicht gut, da muss schnellstens Ersatz her, aber das wird wohl erst in Izmir gehen.

    Es ist unheimlich heiß, schon nach wenigen Kilometern muss das Leder weg, sonst erleide ich den Hitzetod. Über 35°, schätze ich. Schnell zeigt sich, dass Kücükkuyu nicht nur die verträumte Oase ist als die sie sich gestern am Hafen darbot, sondern der Anfang vom Business an diesem Küstenstrich. Es gibt hier Hunderte von Ferienhaussiedlungen, verstaubte Dörfer, die in der Metamorphose zur Touri-Industriestadt sind. Nicht so doll.

    Nach Armutova beschließe ich, die Schnellstraße an der Küste zu verlassen. Über die Berge führt eine Nebenstraße über Kozak 60 km nach Bergama – das ist was für mich.

    Es fängt gut an. Kein Verkehr, leidlich gute Straße in schöner Hügellandschaft. Nach der halben Strecke wird’s jedoch kriminell, die Straße ist flüssig von der Hitze, als hätte es Teer geregnet. Nach 10 km, im bergigen, kurvenreichen Teil, kommt „Linderung“, da haben die massenhaft Sand gestreut, wohl um den Teer zu binden. Kurven und Sand – Prost Mahlzeit. Ich bewege mich mit weniger als 30 KM/h fort. Und das ist gut so. Bei Kozak biegt ein Verrückter volles Rohr unmittelbar vor mir aus einem Waldweg in meine Fahrbahn ein. Ich entgehe nur mit viel Glück einem Sturz oder einer Kollision. Hitze, Teer, Sand, Spiegel fehlt, und Kameltreiber am Steuer, mein Kopf brummt und die Stimmung könnte besser sein.

    Bergama

    In Bergama (das antike Pergamon) habe ich genug und steige in der Pension „Böblingen“ ab. Ich besuche die örtlichen, berühmten Sehenswürdigkeiten, soweit ich bei der Hitze die Motivation dafür aufbringen kann. Der spektakulärste Fund, zum Beispiel der Zeus-Altar aus der Akropolis von Pergamon, ist seit 130 Jahren sowieso nicht mehr hier zu besichtigen, dazu muss man nach Berlin in das gleichnamige Museum fahren.

    Heute ist in der Innenstadt beim Fußballstadion großes Volksfest mit Markt. Ich lasse mich zwischen tausenden von Menschen durchschubsen. Anscheinend wird dieses Volksfest stark von Leuten aus der konservativ ländlichen Umgebung frequentiert, fast alle Frauen tragen Kopftücher.

    9.6.2003 – Izmir und Cesme

    Nach dem Frühstück fahre ich mit dem Pensionswirt zu dessen Schwager’s Autowerkstatt. Dort wird für meinen abgebrochenen Rückspiegel geschwind ein neuer Gewindebolzen gedreht und angeschweißt. Passt wie neu. Um 11 Uhr bin ich wieder on the Road, Richtung Izmir.

    Izmir

    Izmir erinnert mich an Saloniki, viel Verkehr und statt einer Uferpromenade nur eine Schnellverkehrsstraße. Aber ich will nicht meckern, ich habe Izmir nicht wirklich gesehen. Die Zeit beginnt mir knapp zu werden, ich muss herausfinden, ob ich von hier irgendwie mit der Fähre nach Piräus komme. Nach langem Telefonieren erfahre ich, dass es eine Fähre von Cesme, 85 km westlich von Izmir, zur griechischen Insel Chios gibt. Ich will zum Fährbüro in Izmir, gerate dabei auf die Stadtautobahn nach Südwesten, finde keine Gelegenheit zum Wenden oder zur Ausfahrt. Bevor ich mich’s versehe, bin ich bereits 15 km außerhalb der Stadt. Jetzt mag ich nicht mehr zurück, die Sehenswürdigkeiten von Izmir hab ich wohl verpasst. Ich bin sicher, dass ein Aufenthalt von mindestens einem Tag mir durchaus die Reize dieser Stadt erschlossen hätte. Ein andermal vielleicht.

    Cesme

    Cesme ist ein kleines, gemütliches Hafennest, mit einem Kastell, einer hübschen Altstadt, netten Restaurants und der Gemächlichkeit der Vorsaison. Am Fährbüro treffe ich zwei Gold Wings aus Waiblingen, das sind die ersten Motorradtouristen meiner ganzen Reise bisher. Wir essen zusammen und reden Reise und Benzin. Wir finden eine Pension für 4,50 EUR pro Person, spottbillig und noch nicht mal schlecht.

    10.6.2003 – von Cesme nach Chios

    Morgens um 9:30 geht die Fähre. Einer der Wing-Reiter hat das Zollformular für seine Maschine verloren, das bringt für ihn schlimme Komplikationen. Er muss zum Zollamt, den Verlust melden, und die genaue Zeit und den Ort der Einreise angeben, damit die Zöllner von dort eine Kopie der Einfuhrdokumente per Fax anfordern können. Die Prozedur dauert 6 Stunden und kostet 90 EUR, also verpasst er die Fähre nach Chios. Schlimmer noch, er ist kein EU-Bürger und braucht ein Visum für die Türkei, aber das läuft heute ab, also muss er wegen der verpassten Fähre wahrscheinlich auch noch irgendwie sein Visum verlängern.

    So leid es mir tut, muss ich den Unglücksraben seinen Problemen überlassen und fahre allein nach Chios los.

  • Staatsangehörigkeitsgesetz

    Staatsangehörigkeitsgesetz

    vom 22. Juli 1913, RGBl 1913,

    zuletzt geändert durch

    • Artikel 5 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950).
    • Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze (BGBl. 2005 I S. 721).
    • Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsreformgesetz – PStRG) vom 19.02.2007 (BGBl. I. S. 122)
    • Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. I S. 1970)
    § 1

    Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    § 2

    (weggefallen)

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    § 3

    (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben

    1. durch Geburt (§ 4),
    2. durch Erklärung nach § 5,
    3. durch Annahme als Kind (§ 6),
    4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),

    4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),

    1. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

    (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

    § 4

    (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.

    (3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

    1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
    2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

    Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

    (4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

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    § 5

    Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

    1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
    2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
    3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.

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    § 6

    Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

    § 7

    Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

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    § 8

    (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

    1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
    2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
    3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
    4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

    (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

    §9

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    (1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn

    1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und
    2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,

    es sei denn, daß sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4)

    und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.

    (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    (3) (weggefallen)

    [  Seitenanfang ]

    § 10

    (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

    1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
      1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
      2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
      3. durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

      oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

    2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
    3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
    4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
    5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
    6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
    7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

    Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.

    (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

    (3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

    (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. 2Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

    (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

    (6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

    (7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

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    § 11

    Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

    1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
    2. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

    Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

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    § 12

    (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. 2Das ist anzunehmen, wenn

    1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
    2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
    3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
    4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
    5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
    6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

    (2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

    (3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

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    § 12a

    (1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

    1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
    2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
    3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. 3Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. 4Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

    (2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

    (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

    (4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

    § 12b

    (1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von derAusländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

    (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

    (3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.

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    § 13

    Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2entsprechen.

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    § 14

    Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

    § 15

    (weggefallen)

    § 16

    Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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    § 17

    Die Staatsangehörigkeit geht verloren

    1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
    2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
    3. durch Verzicht (§ 26),
    4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
    5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder
    6. durch Erklärung (§ 29).
    § 18

    Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

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    § 19

    (1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekanntzumachen ist, die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.

    (2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.

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    §§ 20 und 21

    §22

    Die Entlassung darf nicht erteilt werden

    1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen,
    2. Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.
    §23

    Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.

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    § 24

    Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.

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    § 25

    (1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag … des gesetzlichen Vertreters erfolgt, … der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

    (2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

    (3) (weggefallen)

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    § 26

    (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

    (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

    1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

    (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

    (4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

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    §27

    Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben.

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    § 28

    Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.

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    § 29

    (1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

    (2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.

    (3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlußfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

    (4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre oder hingenommen werden könnte.

    (5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

    (6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.

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    § 30

    (1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

    (2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

    (3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

    § 31

    Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Für die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Personen dürfen auch Angaben erhoben, gespeichert oder verändert und genutzt werden, die sich auf die politischen, rassischen oder religiösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden ist.

    § 32

    (1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. 3Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den Ausländerbehörden nach § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über Einleitung und Erledigung von Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Auslieferungsverfahren. Die Daten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.

    (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

    § 33

    (1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:

    1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
    2. Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
    3. Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

    (2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

    1. die Grundpersonalien des Betroffenen (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),
    2. Art der Wirksamkeit und Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung oder Urkunde oder des Verlustes der Staatsangehörigkeit,
    3. Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

    (3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

    (4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

    (5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.

    § 34

    (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:

    1. Geburtsname,
    2. Familienname,
    3. frühere Namen,
    4. Vornamen,
    5. Geschlecht,
    6. Tag und Ort der Geburt,
    7. gegenwärtige Anschriften,
    8. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.

    (2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, den Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.

    §35

    (weggefallen)

    §36

    (1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.

    (2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:

    1. Geburtsjahr,
    2. Geschlecht,
    3. Familienstand,
    4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
    5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,
    6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,
    7. bisherige Staatsangehörigkeiten und
    8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.

    (3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

    1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,
    2. Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
    3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde.

    (4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.

    (5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

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    § 37

    (1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

    (2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen.

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    § 38

    (1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

    (2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 255 Euro. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei. Von der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

    (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung 51 Euro, für die Beibehaltungsgenehmigung 255 Euro, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 51 Euro nicht übersteigen.

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    § 38a

    Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

    §§ 39 u. 40

    (weggefallen)

    § 40a

    Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.

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    § 40b

    Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.

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    § 40c

    Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40cweiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

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    § 41

    Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

  • Kölner Vorausscheidung zur Pokal-Einzelmeisterschaft im Schach begann am Neumarkt beim Satranç Club 2000

    Kölner Vorausscheidung zur Pokal-Einzelmeisterschaft im Schach begann am Neumarkt beim Satranç Club 2000

    Kurze Eröffnungsansprache von Güven Manay
    Kurze Eröffnungsansprache von Güven Manay

    Der ursprünglich türkischstämmige, nun interkulturelle Schachverein Satranç Club 2000 (Satranç  ist das türkische Wort für Schach) richtete am 30.10.2010  erstmalig die erste Runde der Kölner Vorausscheidung zur Deutschen Pokal-Einzelmeisterschaft im Schach, den sogenannten Dähnepokal, aus. Der Sieger qualifiziert sich somit für weitere Turniere auf Mittelrhein- und später NRW-Ebene, an deren Ende später der Dähnepokal des Deutschen Schachbundes folgt. Die deutsche Pokaleinzelmeisterschaft hat in dieser Sportart bereits eine Tradition seit  dem Jahre 1948. Die Startrunde des Turnieres wurde von Herrn Izzet Yilmaz geleitet.

    Die Blindschachspielerin Nicole Kasumowa vor Ihrer Partie gegen den Turnierältesten Helmut Knütter
    Die Blindschachspielerin Nicole Kasumowa vor Ihrer Partie gegen den Turnierältesten Helmut Knütter

    Das Turnier wird im K.O.-Modus gespielt. Dies bedeutet, dass eine Niederlage mit dem Ausscheiden aus dem Turnier gleichkommt und ist gleichzeitig auch der Garant für spannende Schachpartien.

    Falls jemand zuschauen möchte, die nächsten Runden:

    Achtelfinale:, Samstag, 06. November, 13 Uhr
    Viertelfinale:, Samstag, 13. November, 13 Uhr
    Halbfinale:, Samstag, 20. November, 13 Uhr
    Finale: Samstag, 27. November, 13 Uhr

    Gute Laune vor der ersten Runde
    Gute Laune vor der ersten Runde

    Der Satranc Club 2000 ist der am zentralsten gelegene Schachverein in Köln und freut sich über Ihren Besuch beim City Hotel Köln am Neumarkt, Clemensstr. 8 in 50676 Köln ( Website des Vereines: www.satranc.de.vu )

    Bericht: Güven Manay, 1. Vorsitzender des Kölner Schachvereines „Satranç Club 2000“

    Fotos: Christine Westphal

    Szene aus dem Turnier
    Szene aus dem Turnier

    Die gemeldeten Teilnehmer:

    Johannes,Alexander (Satranç Club 2000)

    Eising,Johannes (Schachgemeinschaft Porz e.V.)

    Goldenstein,Arnd (Klub Kölner Schachfreunde e.V. 1967)

    Gerdau,Andreas (Schachgemeinschaft Kalker/Deutzer 19/25)

    Reichelt,Frank (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Proba,Stefan (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Hennig,Edgar (Satranç Club 2000)

    Kühn,Matthias

    Langen,Dirk (Satranç Club 2000)

    Jarszyk,Thomas (Satranç Club 2000)

    Knütter,Helmut (Schachklub Sülz-Klettenberg)

    Schüers,Christian (Bergische Schachfreunde 1923 Bergisch Gladbach)

    Gillar,Frank (Schachklub Sülz-Klettenberg)

    Meier,Franz (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Jansen,Kurt (Schachklub Sülz-Klettenberg)

    Aslan,Nesimi (Satranç Club 2000)

    Westphal,Gerhard (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Akpinar,Abuzer (Satranç Club 2000)

    Altunsoy,Halis (Satranç Club 2000)

    Kasumowa,Nicole (Satranç Club 2000)

    Duraku,Sherif (Satranç Club 2000)

    Zoeller,Detlev (Satranç Club 2000)

    Jarszyk,Emanuel (Satranç Club 2000)

    Can,Hasan (Satranç Club 2000)

    Mag,Martina (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

  • Ankara erwartet Entschuldigung

    Ankara erwartet Entschuldigung

    Die Türkei hat erneut ihre Erwartungen bezüglich des israelischen Angriffs auf das Hilfsschiff Mavi Marmara zur Sprache gebracht. Der israelische Ministerpräsident Netanyahu hatte die blutige Operation als „professionellen Akt“ bezeichnet. Bei einem Besuch bei den israelischen Kommandos lobte Netanyahu die Tat als „mutig“. Dies führte zu erneuten Reaktionen. Ankara wartet auf eine Entschuldigung und Entschädigung. Der Sprecher des Außenministeriums, Selcuk Ünal, sagte, die Erwartungen der Türkei seien jedem bekannt. Der Bericht der Türkei sei der UN- Ermittlungskommission zugeleitet worden. Es gebe aber keine Informationen über den israelischen Bericht. Tel Aviv habe nicht die Absicht, mit internationalen

  • Härtere Gesetze für Integration

    Härtere Gesetze für Integration

    Aufenthaltsgenehmigung kann widerrufen werden: Leutheusser-Schnarrenberger und De Maizière (r.) verschärfen Ausländerpolitik

    EINWANDERUNG | 27.10.2010
    Härtere Gesetze für Integration

    Die Bundesregierung verschärft die Gangart im Ausländer- und Zuwanderungsrecht. So genannte Integrationsverweigerer sollen strenger kontrolliert werden, für Zwangsheirat wird ein eigener Straftatbestand geschaffen.
    (…)
    Quelle:

  • Turkish Clubbing

    Turkish Clubbing

    4 Top Gruppen 2 Top Dj´s + 1 Ü-Gruppe der Extralative !!!
    Ein Mega Event das seines gleichen sucht !!!
    7 live Act´s in einer Nacht !!! und nur das Beste vom Bestem kommt hier
    auf die Bühne!!! —Getränke-Special:— „Wenn dir das Leben eine saure
    Zitrone gibt, dann Verlange nach Salz und Tequila“ !!! Und zwar
    den ganzen Abend für nur —– 1€ !!! hier gehts zum event —>

  • Schule und Erziehung

    Schule und Erziehung

    informiert: Die Fraueninitiative für Bildung und Erziehung (FIBEr e.V.) in Bonn lädt in Kooperation mit dem Begegnungs- und Fortbildungszentrum muslimischer Frauen (BFmF e.V.) in Köln zu Veranstaltungen für Eltern ein, die sich um die Themen „Schule und Erziehung“ drehen.

  • Ismail, der Millionär

    Ismail, der Millionär

    Ismail Bahadir war fleißig, unauffällig und für wenige Tage eine Berühmtheit: Vor 41 Jahren wurde der Türke am Münchner Hauptbahnhof als „Millionster Gastarbeiter aus Südosteuropa“ begrüßt. Bahadir malochte und verhielt sich so, wie es sich die Deutschen wünschten – er fuhr zurück in die Türkei.

    Von Daniel Steinvorth

    Hat er etwas verbrochen? Gibt es Schwierigkeiten mit seinen Papieren? Ein Unglück zu Hause? Der hagere junge Mann mit den tiefliegenden Augen ist verwirrt. Man hat ihn soeben per Lautsprecher im Zug ausrufen lassen. Und das so kurz vor seiner Ankunft in Deutschland. Drei Tage hat Ismail Bahadir zuvor in einem altersschwachen Eisenbahnzug ohne funktionierende Heizung ausgehalten, zusammen mit 850 weiteren türkischen Männern und Frauen. Er ist durchgefroren und erschöpft. Und jetzt soll die ganze Reise womöglich umsonst gewesen sein?

    via Ismail, der Millionär – einestages.

  • Einladung zur Tagung „Gleichberechtigung statt Ausgrenzung“

    Einladung zur Tagung „Gleichberechtigung statt Ausgrenzung“

    Einladung-021210am 2. Dezember 2010 in Frankfurt am Main

    An die Mitglieder des Koordinierungsrates der Islamforen

    Darmstadt, 22. Oktober 2010

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    im Attachemant zu dieser Mail übersenden wir Ihnen die Einladung zur Erfahrungstagung des „Bundesweiten Clearingprojekts: Zusammenleben mit Muslimen“ am 2. Dezember 2010 in Frankfurt am Main. Unter dem Titel „Gleichberechtigung statt Ausgrenzung“ wollen wir uns schwerpunktmäßig mit den gesellschaftlichen und integrationspolitischen Folgen der aktuellen Debatte um das Zusammenleben von Muslimen und Nichtmuslimen in Deutschland und mit der Grenzziehung zwischen zulässiger Kritik und rassistischen Ressentiments befassen.

    Ein weiterer Schwerpunkt der Tagung sind wechselseitige Vorurteile und Ressentiments innerhalb gesellschaftlich benachteiligter Gruppen – namentlich bei Homosexuellen und bei Muslimen.

    Am Ende der Veranstaltung steht, wie bei bislang allen Tagungen des Clearingprojekts, der Arbeitsbericht und die Aussprache über künftige Arbeitsschwerpunkte des beim Interkulturellen Rat angesiedelten Projekts. Das genaue Programm der Veranstaltung entnehmen Sie bitte der Einladung.

    Wir würden uns über Ihre Teilnahme an der Veranstaltung sehr freuen und bitten Sie darum, die Einladung auch an Ihre Untergliederungen, Mitgliedsorganisationen etc. sowie an interessierte Einzelpersonen weiterzuleiten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Torsten Jäger, Projektleiter

    P.S.: Eventuelle Doppelverschickungen bitten wir zu entschuldugen

    ________________________________________________________________________

    Interkultureller Rat in Deutschland e.V.

    Goebelstr. 21

    64293 Darmstadt

    Tel.: 06151 – 33 99 71

    Fax: 06151 – 39 19 740

    www.interkultureller-rat.de

  • VHS-Exkursion: Besuch der Synagoge

    VHS-Exkursion: Besuch der Synagoge

    VHS Exkursion zu Synagoge nach Köln


    Jüdisches Leben in Köln: Besuch der Synagoge und des koscheren Restaurants


    Die jüdische Gemeinde Kölns gilt als die älteste nördlich der Alpen. Heute ist sie nach einer langen, wechselvollen Geschichte mit rund 5.000 Mitgliedern eine der größten jüdischen Gemeinden Deutschlands.
    Informieren Sie sich bei diesem Besuch über die Synagoge, das Judentum, die israelische Kultur und Politik sowie das Leben der orthodox geführten Einheitsgemeinde; Fragen sind ausdrücklich erwünscht!
    Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Männer müssen in der Synagoge außerdem eine Kopfbedeckung tragen.

    Im Anschluss an den Besuch der Synagoge besteht die Möglichkeit, im angeschlossenen Restaurant koscheres Essen kennen zu lernen (nicht in der Gebühr enthalten)

    Treffpunkt: 50674 Köln, Synagoge, Roonstraße 50, Eingang links

    Michael A. Schmiedel

    Religionswissenschaftler, M.A.

    Projektkoordinator bei MIGRApolis-Deutschland:

    Redakteur für Verlosungen beim Folker:

    Leiter von Religions for Peace Bonn/Köln:

  • NATO, EU und Russland

    NATO, EU und Russland

    NATO, EU und Russland: Gemeinsamer Raketenschild – gemeinsamer Wirtschaftsraum?
    Die Quadratur des Kreises

    Von Ralf R. Zielonka

    Die Quadratur des Kreises Seit dem Dreier-Gipfel mit Russlands Präsidenten Dmitri Medwedew, Frankreichs Präsidenten Nicolas Sarkozy und Bundeskanzlerin Angela Merkel im französischen Badeort Deauville gibt es ein gemeinsames, jedoch nicht einfaches Gesprächsthema: Eine Beteiligung Russlands an der von der NATO geplanten Raketenabwehr in Europa. Die Dinge sind jedoch noch ganz am Anfang. Es besteht jedoch […]

  • Die Große Dame der Bonner Republik

    Die Große Dame der Bonner Republik

    Foto: dapd
    Loki Schmidt ist tot
    Die Große Dame der Bonner Republik

    VON DANA SCHÜLBE UND CHRISTIAN SIEBEN –
    21.10.2010

    Hamburg (RPO). Der Tod von Loki Schmidt hat in Deutschland Trauer und Mitgefühl ausgelöst. Die Frau an der Seite von Helmut Schmidt drängte sich nie in Vordergrund und bewegte doch Millionen. Mit ihrem natürlichen Auftreten, ihrem klugen Lächeln und ihrer Begeisterung für Pflanzen und Naturschutz prägte Loki Schmidt lange Jahrzehnte das Bild der Bundesrepublik mit.
    68 Jahre waren Helmut und Loki Schmidt miteinander verheiratet. Und während der Altkanzler oft für seine direkte und auch mal hanseatisch-hochnäsige Art bekannt ist, schien sie immer die ruhende Kraft an seiner Seite zu sein. Stets elegant und doch schlicht gekleidet, ihre Lippen von einem einem leicht spöttischen aber freundlichen Lächeln umgeben, die Zigarette in der Hand – so kannte die Öffentlichkeit Loki Schmidt.
    (…)
    URL: www.rp-online.de/politik/deutschland/Die-Grosse-Dame-der-Bonner-Republik_aid_921111.html

  • Claudia Roth: Multikulti ist Realität

    Claudia Roth: Multikulti ist Realität

    Foto: AP

    Grünen-Chefin widerspricht Merkel
    Claudia Roth: Multikulti ist Realität

    20.10.2010

    Düsseldorf (RPO). Grünen-Chefin Claudia Roth ist der These von einem Scheitern von Multikulti in Deutschland entschieden entgegengetreten. „Multi-Kulturalität ist kein Konzept, sondern längst deutsche Realität“, sagte Roth unserer Redaktion.
    Die Bundesrepublik sei von einer großen Vielfalt von Lebensstilen und Lebensentwürfen gekennzeichnet. Es gehe jetzt darum, Multi-Kulturalität als Chance zu begreifen und sie demokratisch und in gegenseitigem Respekt zu gestalten. Am Wochenende hatte Bundeskanzlerin Angela Merkel den „Ansatz für Multikulti“ für „gescheitert“ erklärt, am Dienstag Bundespräsident Christian Wulff von einer „Multikulti-Illusion“ gesprochen.
    Roth stellte dazu fest, mit ihrer „populistischen Multi-Kulti-Absage“ wolle Schwarz Gelb nur vom eigenen Versagen in der Integrationspolitik ablenken. Das Ergebnis der Gipfel im Kanzleramt bestehe darin, dass Deutschland zu einem Auswanderungsland geworden sei. „Die kreativen und innovativen Köpfe aus aller Welt machen einen Bogen um unser Land, weil sie nach Weltoffenheit und Willkommenskultur suchen und nicht nach Angela Merkels piefiger Leit- und Monokultur“, unterstrich die Parteivorsitzende.
    URL: www.rp-online.de/politik/deutschland/Claudia-Roth-Multikulti-ist-Realitaet_aid_920638.html

  • KOOPERATION ZWISCHEN DER TÜRKEI UND USA

    KOOPERATION ZWISCHEN DER TÜRKEI UND USA

    Die erste Konferenz zwischen der Türkei und den USA zur ‚Strategischen Kooperation in Wirtschaft und Handel‘ findet in Washington statt. Für den Ausbau der Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern wurde beschlossen gemeinsame Investitionen in Drittländern zu unternehmen. Die Grundlagen für diesen Mechanismus wurden beim Washingtonbesuch von Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan gelegt. Auf der ersten Konferenz wurde die Türkei durch Staatsminister und Vizepremier Ali Babacan sowie Staatminister Zafer Cağlayan vertreten. Caglayan gab bekannt, dass türkische und amerikanische Unternehmer in Drittstaaten in 12 Bereichen gemeinsame Investitionen durchführen werden. Auf der Konferenz wurde auch der letzte Entwurf für die Absichtserklärung zu Auslandsinvestitionen vorbereitet. Die USA wurden auf der Konferenz durch Handelsminister Gary Locke vertreten, der das Ziel der Obama Regierung, die Verdoppelung des Exports in die Türkei bis 2015, bekannt gab. Handelsvertreter Ron Kirk sagte, G-20 Mitglied, Türkei sei auf dem Weg dazu, einer der führenden Wirtschaften zu werden.