Kategorie: Regional

  • Erdogan gibt Datum für die Parlamentswahlen bekannt

    Erdogan gibt Datum für die Parlamentswahlen bekannt

    Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan hat das Datum für die Parlamentswahlen bekannt gegeben.Der Ministerpräsident gab das Datum für die Parlamentswahlen auf dem Handels- und Industrierat in Ankara bekannt.Nach Angaben von Erdogan werden die Parlamentswahlen am 12. Juni 2011 abgehalten.

  • Medienkompetenz für Zuwanderer

    Medienkompetenz für Zuwanderer

    Medienkompetenz für Zuwanderer – Zuwandererkompetenz für Medien.

    DGB-Haus Düsseldorf • Friedrich-Ebertstr. 34 • 40210 Düssdorf 26.11.2010

    Keynote: „Zur Bedeutung Interkultureller Medienkompetenz und der Medienpartizipation von Einwande- rern in Deutschland

    medienkompetenz

  • Be Happy, it’s an order (Sinan Cetin)

    Be Happy, it’s an order (Sinan Cetin)

    Be Happy, it’s an order (Sinan Cetin)

    in türkischer Sprache mit englischem Untertitel und

    deutschen Kulturträgern

  • Integrationsgipfel der Bundesregierung: Offener Brief zur Einwanderungsdebatte

    Integrationsgipfel der Bundesregierung: Offener Brief zur Einwanderungsdebatte

    Auf eine Initiative von der Türkischen Gemeinde Deutschlands (TDG) kritisieren 700 Deutschtürken die aktuelle Integrationsdebatte.

    Kristina Schröder übt schon mal Emphatie-, Partizipations- und Willkommenskultur.
    Kristina Schröder übt schon mal Emphatie-, Partizipations- und Willkommenskultur.

    Einen Tag vor dem vierten Integrationsgipfel der Bundesregierung haben 700 Deutschtürken in einem offenen Brief an die Politik ihrer Bestürzung über die derzeitige Debatte über Einwanderung und Integration Ausdruck verliehen. „Wir sind besorgt darüber, dass Thesen, die früher als ,Randerscheinungen‘ abgetan wurden, nunmehr aus der Mitte der Gesellschaft kommen“, heißt es in dem Brief, der am Dienstag unter anderem an Bundeskanzlerin Angela Merkel und ihre Integrationsbeauftragte Maria Böhmer (beide CDU) verschickt wurde.

    Die einseitige Diskussion, „die nur vermeintliche oder tatsächliche Defizite in den Vordergrund“ stelle und diesen überwiegend mit Sanktionen begegne, sei kontraproduktiv, heißt es weiter. „Wir haben große Sorge, dass die Weiterführung der Diskussion in dieser Art und Weise zur Wiederholung der tragischen Ereignisse der Asyldiskussion der neunziger Jahre führen könnte.“ Damals kam es zu einer Reihe massiver rassistischer Übergriffe, bei Brandanschlägen in Mölln kamen dabei drei, in Solingen fünf Menschen ums Leben.

    Die Unterzeichner verweisen darauf, dass sie in ganz unterschiedlichen Bereichen gesellschaftliche Verantwortung übernommen hätten und sich diskreditiert fühlen. „Wir wollen die Zukunft mitgestalten“, heißt es. „Wir brauchen dazu Deutschland, aber Deutschland braucht auch uns.“ Die UnterzeichnerInnen fordern von Politik und Medien eine Versachlichung der Debatte sowie eine „Willkommens-, Partizipations- und Empathiekultur“.

    Die Initiative für den Brief ging von der Türkischen Gemeinde in Deutschland (TGD) aus, unterzeichnet haben unter anderem Rechtsanwältinnen, Lehrer, Künstler, Ärztinnen, Ingenieure und Bundestagsabgeordnete, darunter die Grüne Ekin Deligöz, die künstlerische Leiterin des Berliner Ballhaus Naunynstraße Shermin Langhoff und der Leiter des Zentrums für Türkeistudien Haci-Halil Usluscan. „Wir sind überrascht über einen so großen Zulauf innerhalb weniger Tage“, sagte TGD-Chef Kenan Kolat. „Die Menschen sind wirklich besorgt.“ (www.tgd.de)

    viaIntegrationsgipfel der Bundesregierung: Offener Brief zur Einwanderungsdebatte – taz.de.

  • Integrationsgipfel: Reine Symbolpolitik – Memet Kilic – ist im Bundestag

    Integrationsgipfel: Reine Symbolpolitik – Memet Kilic – ist im Bundestag

    Zum morgigen Integrationsgipfel der Bundesregierung, erklärt Memet Kilic, Sprecher für

    Migrations- und Integrationspolitik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:

    Durch den Integrationsgipfel werden Hoffnungen bei den Immigranten geweckt, die Politik

    positiv mitgestalten zu können. Statt dessen gibt es aber alle Jahre wieder Gesetzesverschärfungen.

    Notwendig sind positive Schritte wie ein kommunalesWahlrecht für alle Immigranten. Das wäre ein wichtiges Signal.

    Vier Jahre nach dem ersten Nationalen Integrationsgipfel sind wenig positive Folgen zu spüren.

    Vielmehr kann man von einem Täuschungsmanöver sprechen. Die Beschränkung auf

    Symbolpolitik haben die Immigranten satt.

    Damit es dem rechten Lager in der Union nicht unwohl wird, werden Immigranten häufig als

    Eindringline und Parasiten angesehen. Forderungen nach Gesetzesverschärfungen gegenüber

    Immigranten durch die Bundesfamilienministerin heizen die aggressive Debatte an. Damit

    schadet die Union dem friedlichen Miteinander in Deutschland.

    viaPM: Integrationsgipfel: Reine Symbolpolitik – Memet Kilic – ist im Bundestag.

  • Migrationsamtschef fordert Zurückhaltung bei Integrationsdebatte

    Migrationsamtschef fordert Zurückhaltung bei Integrationsdebatte

    Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Albert Schmid, hat bei der aktuellen Integrationsdebatte zur Zurückhaltung aufgerufen. „Bei einigen Zehntausenden gibt es überhaupt keinen Grund, vor irgendeiner Zuwanderungswelle Angst zu haben“, sagte Schmid der „Frankfurter Rundschau“ vom Dienstag. Deutschland rangiere bei der Aufnahme von Einwanderern in der EU hinter Großbritannien und Frankreich, sagte er.

    viaMigrationsamtschef fordert Zurückhaltung bei Integrationsdebatte | STERN.DE.

  • „Angst ist unnötig“

    „Angst ist unnötig“

    Das Bundesamt hält mit Zahlen gegen diffuse Bedrohungsgefühle. (Foto: dapd)
    Das Bundesamt hält mit Zahlen gegen diffuse Bedrohungsgefühle. (Foto: dapd)

    Am Mittwoch ist Integrationsgipfel im Bundeskanzleramt. Die Experten versuchen vor dem öffentlichkeitswirksamen Treffen bei der Kanzlerin noch einmal, etwas mehr Sachlichkeit in die Debatte zu bringen.

    Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Albert Schmid, hat bei der aktuellen Integrationsdebatte zur Zurückhaltung aufgerufen. „Bei einigen Zehntausenden gibt es überhaupt keinen Grund, vor irgendeiner Zuwanderungswelle Angst zu haben“, sagte Schmid der „Frankfurter Rundschau“. Deutschland rangiere bei der Aufnahme von Einwanderern in der EU hinter Großbritannien und Frankreich, sagte er.

    Den Vorstoß von CSU-Chef Horst Seehofer, der eine Begrenzung der Zuwanderung aus anderen Kulturkreisen befürwortet hatte, bezeichnete Schmid als „weder fachlich begründet“ noch sinnvoll. Fremdenfeindlichkeit müsse „mit Rationalität“ und „nicht mit Stimmungsmache“ begegnet werden, sagte er der „Frankfurter Rundschau“.

    Blick auf die Menschen

    Im Gespräch mit derselben Zeitung bezeichnete der Staatsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde die Aussage von Bundespräsident Christian Wulff, der Islam gehöre zu Deutschland, als unangemessen. Er selbst hätte den Satz „Die Muslime hier gehören zu Deutschland“ bevorzugt, sagte Böckenförde der Zeitung. Diese Aussage beziehe sich „auf Menschen, die hier leben, mit dem Glauben, den sie haben und den sie auch ausüben dürfen“. Das bedeute aber nicht, den Islam „sogleich als Teil unseres Landes anzuerkennen“, sagte der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht.

    Gerade hatte Wirtschaftsminister Rainer Brüderle  (FDP) bei einem Kanada-Besuch erneut trotz Widerständen in der Union die Einführung eines Punktesystems wie in dem Land angeregt. Er sei zuversichtlich, dass Schwarz-Gelb noch in dieser Wahlperiode eine Reform des Zuwanderungsrechts umsetzen werde, sagte er in Toronto.

    Im Bundeskanzleramt findet am Mittwoch der vierte Integrationsgipfel statt. Dabei soll unter anderem ein Aktionsplan zur Umsetzung des Nationalen Integrationsplans auf den Weg gebracht werden.

    AFP

    viaVor dem Integrationsgipfel: „Angst ist unnötig“ – n-tv.de.

  • Integrations-Serie: Zu Hause in beiden Kulturen

    Integrations-Serie: Zu Hause in beiden Kulturen

    Castrop-Rauxel. Eigentlich wollte die junge Frau aus der anatolischen Großstadt Eskisehir nur einen längeren Urlaub bei ihrem Onkel in Castrop-Rauxel verbringen. 31 Jahre liegt das jetzt zurück, und Ruziye Malkus ist immer noch hier.

    Verheiratet mit einem Deutschen, zwei erwachsene Kinder, ein eigenes Haus. Die heute 52-Jährige ist schon lange angekommen in ihrer zweiten Heimat.

    Ruziye Malkus (Bild) vom Interkulturellen Bildungs- und Kulturverein IBKF in Castrop-Rauxel zeigt ihre Arbeit in den Räumen an der Bodelschwingher Straße. Foto: Joseph-W. Reutter / WAZ FotoPool
    Ruziye Malkus (Bild) vom Interkulturellen Bildungs- und Kulturverein IBKF in Castrop-Rauxel zeigt ihre Arbeit in den Räumen an der Bodelschwingher Straße. Foto: Joseph-W. Reutter / WAZ FotoPool

    Dabei hat man es ihr, zumindest beruflich, gar nicht so leicht gemacht. Die Schneidermeisterin, die in der Türkei nach dieser Ausbildung noch Modedesign studiert hatte, durfte sich in ihrem Beruf hier nicht selbstständig machen, weil die Abschlüsse in Deutschland nicht anerkannt wurden. Nur eine „Flick-Schneiderei“ konnte sie eröffnen. Was hauptberuflich nicht klappte, schaffte sie als Honorarkraft bei AWO und VHS: Sie brachte türkischen Frauen das Nähen bei. Und dabei stellte sie fest, dass sich längst nicht alle so problemlos wie sie zurecht fanden in der neuen Heimat.

    Ihr Schlüsselerlebnis dann an einer Bushaltestelle. „Da stand eine junge Türkin mit einer dicken Backe – ein Kind im Kinderwagen, eines an der Hand, ein größerer Sohn. Den bat sie, für sie beim Zahnarzt zu übersetzen, und der Sohn wollte dafür zehn Mark. Weil sie das Geld nicht hatte, ist sie mit ihren Zahnschmerzen wieder nach Hause gegangen.“ 1998 war das, Ruziye Malkus, die damals eine internationale Nähgruppe in der evangelischen Kirchengemeinde Schwerin leitete, gründete mit fünf Gleichgesinnten und mit Unterstützung aus Politik und Verwaltung den Internationalen Bildungs- und Kulturverein für Frauen. Seitdem haben Frauen aller Nationalitäten in der Schule an der Bodelschwingher Straße eine feste Anlaufstelle.

    40 Frauen besuchten gleich zu Beginn die Deutschkurse, die die VHS in den Räumen des Vereins anbot. Und während die Mütter Deutsch büffelten, betreuten Ruziye Malkus und ihre Mitstreiterinnen im Nebenraum die Kinder. Sprachkurse gibt es heute vor Ort nicht mehr, aber Nähkurse, Hausaufgabenbetreuung, Tanz- und Sportangebote, eine Jazzdance- und eine Theatergruppe, alles kostenlos.

    „Internationaler Verein“ – das steht nicht nur drauf, das ist auch drin. Nicht nur Türkinnen kommen, auch Frauen aus Marokko, Polen und Russland waren von Anfang an mit dabei, wissen, dass sie hier Hilfe und Unterstützung in allen Fragen finden. Sie fragen um Rat, wenn sie Formulare ausfüllen müssen, bitten um Begleitung zum Amt, drücken Ruziye Malkus ihr Handy in die Hand, weil sie nicht verstehen, was der Arzt ihnen gerade erklären will. Sie sitzen beisammen und nähen aus Altkleidern und gespendeten Stoffen die tollsten Kleidungsstücke, sie bringen ihre Kinder mit und kochen gemeinsam, oder sie treffen sich einfach nur zum Plaudern.

    „Vielen Frauen mangelt es an Selbstbewusstsein, sie sind unsicher, haben Angst. Hier ist das ganz anders“, beobachtet Ruziye Malkus jeden Tag. Die Vorsitzende ist die Seele des Vereins, ihre Telefonnummer hat sich dank Mund-zu-Mund-Propaganda auch außerhalb der Stadt herumgesprochen. „1600 Frauen haben wir im vergangenen Jahr geholfen.“ Helfen – das bedeutet für die quirlige 52-Jährige nicht nur eine konkrete Handreichung. Wenn sie mit den Frauen an der Nähmaschine oder beim wöchentlichen Frauenfrühstück sitzt, redet sie mit ihnen: über familiäre Situationen, Gesundheitsthemen, Kindererziehung, Gewalt, Bildung.

    Integration war für Ruziye Malkus selbst überhaupt kein Thema, als sie nach Deutschland kam. „Ich habe mich nie als Ausländerin gefühlt. Ich bin schon integriert hier ankommen.“ Das hatte sicher auch damit zu tun, dass sie mit dem nötigen Selbstbewusstsein kam, liberal aufgewachsen mit einer alleinerziehenden Mutter („eine starke Frau“), ausgestattet mit einer guten Schulbildung, mit Berufsabschluss und Studium. Viele andere Migrantinnen können davon nur träumen. Nicht wenige können nicht einmal in ihrer Muttersprache lesen und schreiben, weiß Ruziye Malkus. „Einer Analphabetin bringt dann auch ein Integrationskurs nichts.“ Deshalb bereitet der Internationale Verein sich darauf vor, die Sprachkurse wieder aufleben zu lassen.

    Mütter, die der deutschen Sprache mächtig sind und verstehen, dass Bildung der Schlüssel zum Erfolg ist – das möchte Ruziye Malkus erreichen. Bei ihren eigenen Kindern war das eine Selbstverständlichkeit. Die Tochter ist Diplom-Sozialpädagogin und Theaterpädagogin, der Sohn studiert Betriebswirtschaft. Wie wichtig das ist, möchte sie möglichst vielen Anderen klar machen: „Sie müssen begreifen, dass Bildung das beste Geschenk ist, das sie ihren Kindern machen können. Was man im Kopf hat, das kann einem niemand nehmen.“

    viaIntegrations-Serie: Zu Hause in beiden Kulturen – Castrop-Rauxel – DerWesten.

  • Löning ermuntert Türkei zu weiteren Reformen

    Löning ermuntert Türkei zu weiteren Reformen

    Istanbul (dpa) – Der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung, Markus Löning, hat die Türkei zu weiteren Reformen ermuntert. Zum Auftakt einer fünftägigen Reise durch das Land sagte er der dpa, der Weg der Türkei Richtung Europa sei ein Weg Richtung Menschenrechte. Löning will in Istanbul und Ankara türkische Politiker, Vertreter von Menschenrechtsgruppen und Experten internationaler Organisationen treffen. In der östlichen Provinz Van will er iranische Flüchtlinge sprechen, die vor dem Mullah-Regime geflohen sind und sich um Aufnahme in Deutschland bemühen.

    viaLöning ermuntert Türkei zu weiteren Reformen – Newsticker – FOCUS Online Nachrichten.

  • Elif Cindik: Für eine neue Diskussionskultur

    Elif Cindik: Für eine neue Diskussionskultur

    Elif Duygu Cindik 30. Oktober 2010

    Elif Cindik

    Für eine neue Diskussionskultur in der Einwanderungs- und Partizipationspolitik

    Wir deutsche Bürgerinnen und Bürger mit türkischem Migrationshintergrund und türkische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sind besorgt über die Diskussion der letzten Monate.

    Wir sind besorgt darüber, dass Thesen und Behauptungen über Einwanderung und „Integration“, die früher als „Randerscheinungen“ abgetan wurden, nunmehr aus der Mitte der Gesellschaft kommen oder zumindest dort Zustimmung finden. „Rechtsextremismus ist kein Phänomen am ,Rand‘ der Gesellschaft, ganz im Gegenteil finden sich rechtsextreme Einstellungen in besorgniserregendem Maße in der Mitte der Gesellschaft.“ (aus der Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung: Die Mitte in der Krise. Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland 2010).

    Wir haben große Sorge, dass die Weiterführung der Diskussion in dieser Art und Weise zur Wiederholung der tragischen Ereignisse in Folge der Asyldiskussion der neunziger Jahre führen könnte.

    Wir leben seit Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland, haben in unterschiedlichsten Bereichen unserer Gesellschaft Verantwortung übernommen und unseren Beitrag für unsere Gesellschaft geleistet, wie abertausende andere mit Migrationshintergrund.

    Wir meinen, dass die einseitige Diskussion, die nur vermeintliche oder tatsächliche Defizite in den Vordergrund stellt und überwiegend mit Sanktionen begegnet, kontraproduktiv ist.

    Wir alle fühlen uns durch die derzeitige Diskussion diskreditiert, unser Vertrauen und Engagement für unser Land und unsere Gesellschaft leidet darunter.

    Wir sind der festen Überzeugung, dass nur eine Willkommens-, Partizipations- und Empathiekultur die Diskussion versachlichen und die Motivation der Migrantinnen und Migranten stärken kann.

    Wir appellieren an die Politik und die Medien, in der Teilhabepolitik einen Neuanfang in diesem Sinne zu wagen.

    Erstunterzeichner/innen:

    • Çınar, Safter (Beauftragter für Migration und Integration des DGB, Berlin-Brandenburg)
    • Kolat, Kenan (Geschäftsführer und Projektleiter, Bundesvorsitzender der Türkischen Gemeinde in Deutschland)
    • Turan, Hilmi Kaya (Diplom Volkswirt, stellvertretender Bundesvorsitzender der Türkischen Gemeinde in Deutschland)
    • Cindik, Elif Duygu (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellvertretende Bundesvorsitzende der Türkischen Gemeinde in Deutschland)

    Wer dies unterzeichnen möchte, schickt seinen Namen, Nachnamen und seinen Beruf an anmeldung@tgd.de

  • Akt der Aggression

    Akt der Aggression

    Schluß mit der Belagerung – Protestaktion am israelischen Grenzposten Aschdod gegen die Abriegelung des Gazastreifens (28. September 2010)

    Foto: AP

    02.11.2010

    Akt der Aggression

    Klares Urteil: Israels Blockade des Gazastreifens und Angriff auf Hilfsflotte sind rechtswidrig. UN-Kommission verurteilt Aggressivität des Überfalls auf »Mavi Marmara«

    Norman Paech

    In der kommenden Woche erscheint im Melzer-Verlag die deutsche Übersetzung des Berichts der UN-Untersuchungskommission über den israelischen Angriff auf die Free-Gaza-Flotte. Bei dem Überfall auf hoher See am 31. Mai 2010 waren auf der »Mavi Marmara« neun türkische Aktivisten erschossen worden. Der Hamburger Völkerrechtler und frühere Linke-Bundestagsabgeordnete Norman Paech war an Bord des Schiffes. junge Welt dokumentiert leicht gekürzt sein Vorwort des Buches.

    Die Untersuchungskommission des UNO-Menschenrechtsausschusses hat schnell gearbeitet. Am 2. Juni 2010, zwei Tage nach dem israelischen Überfall auf die Free-Gaza-Flottille, wurde sie eingerichtet. Am 22. September hat sie ihren Bericht abgegeben, nachdem sie 112 Zeugen in Genf, London, Istanbul und Amman vernommen und alle zugänglichen Beweisstücke gesichtet hatte. Am 27. September hat der UNO-Menschenrechtsrat den Bericht diskutiert und mit großer Mehrheit akzeptiert. Die Stimmenthaltung der europäischen Staaten wurde mit der mangelnden Zusammenarbeit mit der vom UN-Generalsekretär Ban Ki Moon einberufenen Kommission begründet, richtete sich also nicht gegen die sehr eindeutigen Ergebnisse der Untersuchung. Und diese sind für die israelische Regierung wie die Armee vernichtend: Die Blockade des Gaza­streifens, die mit der kollektiven Bestrafung der Bevölkerung eine humanitäre Krise hervorgerufen hat, ist rechtswidrig. Ebenso ist die Blockade der Free-Gaza-Flottille in internationalen Gewässern und ihre Entführung nach Israel rechtswidrig gewesen. Schließlich war der militärische Überfall auf die Flottille und die Erstürmung der Mavi Marmara nicht etwa durch das Recht auf Selbstverteidigung gerechtfertigt, wie es die israelische Regierung immer noch behauptet, sondern ein eindeutiger Akt der Aggression, gegen den die Passagiere berechtigt waren, sich zu wehren.

    (…)

    Quelle:

  • Türkei
: Reise- und Sicherheitshinweise

    Türkei
: Reise- und Sicherheitshinweise

    Türkei
: Reise- und Sicherheitshinweise

    Türkei:
    Stand 01.11.2010 
(Unverändert gültig seit: 01.11.2010)
    Aktuelle Hinweise
    Am Morgen des 31. Oktober 2010 gegen 10.30 Uhr kam es auf dem Taksim-Platz im europäischen Teil von Istanbul zu einem Selbstmordanschlag. Laut Polizeiangaben versuchte der Attentäter einen Polizeibus zu betreten und zündete dabei den Sprengstoff. Es wurden etwa 30 Personen verletzt. Zu Hintergründen der Tat ist noch nichts bekannt; offenbar richtete sie sich jedoch nicht gegen ausländische Besucher. Trotzdem wird bei Reisen in Großstädte der Türkei zu erhöhter Vorsicht geraten.

    Landesspezifische Sicherheitshinweise
    Terrorismus
    Nach verschiedenen Anschlägen gegen Militär- und Polizeieinrichtungen, u.a. in Stadtteilen Istanbuls, befinden sich die Sicherheitsvorkehrungen landesweit unverändert auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlagsdrohungen militanter Gruppierungen auch gegen nicht-militärische Ziele muss in allen Teilen der Türkei weiterhin von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden.
    Reisen über Land
    Bezogen auf den Osten und Südosten des Landes liegen aktuell zwar keine konkreten Gefährdungshinweise für Touristen vor. Wegen der Aktivitäten der PKK sind jedoch Reisen in diesen Landesteil mit einem deutlich erhöhten Risiko behaftet. Weiterhin kommt es dort auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften. So kamen bei Anschlägen in den südöstlichen Provinzen seit Ende Mai 2010 über 40 Soldaten ums Leben. Das türkische Militär unternimmt nach wie vor grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Bei Reisen in den Osten und Südosten der Türkei ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen.
    Der türkische Generalstab hat sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri – insbesondere das Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak (in den Bergen, um und zwischen Sirnak und Hakkari befinden sich mehrere Sperrzonen) sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei – Syrien – Irak) – zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten bis auf Weiteres grundsätzlich verboten ist und die einer strengen Kontrolle unterliegen.
    Kriminalität
    Die Türkei zeichnet sich bislang als ein Land mit vergleichsweise gering ausgeprägter Gewaltkriminalität aus. In letzter Zeit waren jedoch auch Reisende Opfer von Gewaltverbrechen. Es wird deshalb besonders bei einem Aufenthalt an einsamen Orten und gemeinsamen Unternehmungen mit wenig bekannten Personen zu Vorsicht geraten.
    Vorsicht vor Taschendieben ist besonders in der Großstadt Istanbul angezeigt. Die Zahl von Straßendiebstählen, besonders in belebten Zonen, ist in Istanbul weiterhin hoch. Allgemein gilt, dass auf Taschen und Geldbörsen überall da, wo Menschenmengen sind, besonders geachtet werden sollte. Vor allem im Stadtteil Beyoğlu wurden vermehrt Betrugsfälle bekannt, in denen Touristen unter einem Vorwand in einer Bar eingeladen und anschließend gezwungen wurden, zur Begleichung der extrem überhöhten Rechnung eine größere Summe Bargeld von einem Geldautomaten abzuheben.
    Bei Zahlung mit Bank- oder Kreditkarten ist Vorsicht vor Betrügern geboten, die versuchen, unbemerkt die Bankkarte des Reisenden zu kopieren und den zugehörigen PIN-Code auszuspähen, um dann mit gefälschten Karten an Geldautomaten Geld abzuheben. Reisenden wird daher geraten, bei Zahlung ihre Bankkarte stets im Auge zu behalten und die Geheimnummer nur verdeckt einzugeben. Bei Benutzung von Bank- und Kreditkarten mit PIN-Code in Wechselstuben wird zu Vorsicht geraten.
    Allgemeine Reiseinformationen
    Die Türkei ist ein beliebtes Reiseland, das Touristen herzlich und offen empfängt. Wie auch in anderen Urlaubsländern gibt es jedoch einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten, um einen sorglosen Aufenthalt verbringen zu können.
    Grundsätzlich bestimmt bei Taxifahrten der Taxameter den Preis, bei längeren Fahrten ist Handeln durchaus erlaubt. Bei viel Gepäck wird z.T. ein Aufschlag verlangt. Besonders in Istanbul sollte man sich vorher über den ungefähren Fahrpreis informieren, damit Taxifahrten nicht ungewollt zu kostspieligen Stadtrundfahrten werden. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass der Taxameter bei Fahrtantritt eingeschaltet wird. Die Hotels dienen hierbei als eine sichere Informationsquelle.
    Autofahrten nach Einbruch der Dunkelheit, auch auf größeren Verbindungsstraßen, sind mit erhöhten Gefahren verbunden und sollten vermieden werden. Wer im Auto übernachten möchte, sollte dazu einen bewachten Parkplatz oder Campingplatz aufsuchen.
    Bei angebotenen Jeepsafaris sollten Anbieterfirmen und technischer Zustand der Fahrzeuge kritisch geprüft werden, vor allem wenn die Reiseveranstalter keine Gewähr übernehmen. Die Jeeps sollten nur Personen fahren, die über Erfahrung mit derartigen Fahrzeugtypen und Fahren auf off-road-Strecken verfügen.
    Bei angebotenen Ausflügen mit Werksbesichtigung und Kaufgelegenheiten sollten sich Reisende vorher erkundigen, wie lange diese Besuche dauern. Es besteht kein Kaufzwang. Gegen die mögliche Ausübung von Druck durch Mitarbeiter der Unternehmen oder Reiseleiter sollten sich Reisende verwahren und ggf. später auch bei den Reiseveranstaltern beschweren.
    Die türkische Regulierungsbehörde für Tabakwaren und Alkoholika (TAPDK) macht auf die Gefahr durch den Verzehr von gepanschtem Alkohol aufmerksam und empfiehlt, beim Kauf von Alkohol auf die Originalverpackung und Lizenzierung (TAPDK-Logo auf dem Flaschendeckel, unbeschädigte, blau-türkisfarbene Banderole) zu achten.
    (…)

    Quelle: Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, 1.11.2010

  • Reisebericht: Gregors Motorradreise in den Iran

    Reisebericht: Gregors Motorradreise in den Iran

    17.-18.5.2007, Bursa

    Von Edirne geht die Fahrt nach Süden zu den Dardanellen. Bei Gelibolu gibt es eine Fähre, die mich nach Lapseki auf der asiatischen Seite übersetzt.

    In einem lang gezogenen, weiten, sattgrünen Tal, unweit des südöstlichen Endes des Marmarameeres, liegt Bursa. Das Ortsschild am Stadtrand behauptet, hier wohnten 600.000 Einwohner, in Wirklichkeit ist es bald das Dreifache.

    Als erstes fallen die pittoresken Stadtviertel an den Ausläufern des Uluda-Gebirges im Süden der Stadt auf. Einfache Leute wohnen hier in einem Meer von pastellbunten kleinen, schlichten Häusern – meist völlig unzugänglich am Steilhang gelegen.

    Ich suche mir ein preiswertes Hotel in der Innenstadt, denn hier gibt es ein riesiges Basarviertel, welches erkundet werden muss. Außerdem muss ich Wäsche waschen und regnen tut es auch noch. Alles gute Gründe, hier einen Tag zu verweilen. Das Hotel ist wirklich erstaunlich billig, ganze 30 Euro für ein feudales Zimmer, und ich hab nicht einmal so sehr feilschen müssen.

    Spät nachts wird mir klar, warum das Zimmer so billig war. Etwa 10 Meter vor meinem Zimmerfenster steht ein Minarett, und dessen Lautsprecher brüllt um Punkt 4:20 Uhr mit gefühlten 10.000 Watt zum Gebet. Ich bins ja gewohnt, dass um diese Zeit immer an allen Moscheen die Muezzin-Schallplatte aufgelegt wird, aber so krass durch Mark und Bein gehend hab ichs noch nie erlebt.

    Der zweite Tag hier vergeht mit endlosen Märschen durch den Basar. Ich besichtige die Moscheen, beobachte die Leute, trinke Tee, fotografiere.

    Am Abend treff ich mich mit Ergün aus Stuttgart, der hier auf Montage ist, und dem Lederhändler Naci. In der Stammkneipe der Basaris gönnen wir uns ein opulentes Abendessen mit Fisch, Fleisch, Bier, Gemüse, Früchten, Kaffee und Raki. Die Nachspeise besteht aus gegrilltem Sesamhonig (Helva) und unreifen, grünen, gesalzenen Pflaumen.

    19.5.2007, Von Bursa nach Aksaray

    Ich bin früh unterwegs heute. Irgendwo hatte ich gelesen, dass das Tempolimit für Motorräder 70 km/h sei. Auf den Überlandstraßen wimmelt es von Polizeikontrollen, also fahre ich zwangsläufig langsam. Auf jeden Fall nie mehr als 80.

    Bei Eskisehir treffe ich einen einheimischen Motorradfahrer, und der meint, dass man durchaus auch 100 fahren kann, ohne dass die Polizei daran Anstoß nimmt. Dieser Rat des vermeintlichen Experten sollte sich später als total falsch erweisen, aber erstmal geht meine Fahrt etwas flotter weiter.

    Wenig später wechsele ich auf Landstraßen zweiter und dritter Ordnung. Die sind praktisch ohne Verkehr, da gibt es oft über lange Strecken kein Dorf und überhaupt keine Polizeikontrollen. Also lass ichs krachen.

    Diese Etappe, 600 km durch das zentralanatolische Hochland, ist für den Touristen faszinierend, aber bei Lichte besehen öde. Aussterbende Dörfer, verfallende Lehmhäuser, neun Stunden Schafe, Steine, Sand, Staub, Steppe, Salzsee, bis ich endlich mein Tagesziel, Aksaray, erreiche.

    Man glaubt es kaum, in der Stadt hält mich ein Polizist an, nur um mir mitzuteilen, dass der VFB Stuttgart gerade Champion geworden ist. Der junge Mann spricht Deutsch mit starkem schwäbischen Einschlag, und er freut sich so sehr wie ich.

  • Reisebericht: Gregors Motorradreise um das Schwarze Meer

    Reisebericht: Gregors Motorradreise um das Schwarze Meer

    20.5.2006 – Istanbul

    [ Karte ] Ich nähere mich Istanbul. Die Stadt ist endlos. Schon 100 km vor der eigentlichen Stadtgrenze sind alle Dörfer und Kleinstädte zu einer lückenlosen Megalopolis zusammengewuchert. Der Verkehr ist der Alptraum. Auf drei Fahrspuren drängeln sich bis zu 5 Kolonnen Autos nebeneinander, die Spuren werden nach Belieben und unberechenbar gewechselt, die Beschilderung ist schlecht, das Tempo wechselt zwischen viel zu schnell und Stillstand im Stau.

    Obwohl rechts der Route das Marmarameer ist, sieht man es viel zu selten um bei der Navigation eine echte Hilfe zu sein. Ich orientiere mich notdürftig am Sonnenstand und versuche auf der Hauptstraße zu bleiben. Als mich ein Taxi mit hohem Tempo überholt, kommt mir die rettende Idee: Ich hänge mich einfach an das Taxi dran und schwimme im gleichen Tempo mit. Solange meine Richtung relativ zum Sonnenstand gleich bleibt, wird er mich schon ins Zentrum führen, denke ich. Und es funktioniert, fünfzig Kilometer fahre ich hinter ihm her. Als er schließlich in eine Seitenstraße abbiegt, bin ich bereits nahe dem Zentrum der Stadt.

    Ich besorge mir beim ersten besten Luxushotel an der Lobby einen Stadtplan und navigiere mich damit auf eigene Faust weiter Richtung Eminönü, dem historischen Zentrum der Stadt, direkt am Goldenen Horn gelegen. Ich lande im Laleli Viertel, als Verkaufszentrum von Leder und Pelzwaren und wegen seiner billigen Hotels bekannt. Von hier ist es nur ein paar Minuten Fußmarsch zu den touristischen Sahnestückchen der Stadt, wie Hagia Sofia, Sultan Ahmet (Blaue) Moschee, Basar, Galata Brücke.

    Das Hotel ist in der Tat preiswert, aber es gibt keinen Parkplatz für mein Mopped, zumindest keinen sicheren. Der Mann am Hotelempfang überlegt nicht lange, ruft 4 kräftige Kerle zu Hilfe, und schon steht mein schweres Ross in der Hotel-Lobby, sicher wie in Abrahams Schoß.

    Endlich krieg ich spät abends in einem der Restaurants unter der Galata-Brücke mein wohlverdientes, kühles Bier.

    Ich war mal in den 70er Jahren hier, da war diese Brücke eine touristisches Juwel. Sie war ein filigranes Gebilde, ein Meisterwerk aus Eisen und Holz, nicht auf Pfeilern gebaut, sondern auf Pontons schwimmend. Die Räume unter der Fahrbahn waren mit hunderten, teils sehr billigen Kneipen belegt. Nirgends war das alte Istanbul authentischer.

    Die Stadt trug Trauer, als die Brücke nach einem mysteriösen Brand 1992 durch eine moderne, funktionelle aber schmucklose Betonkonstruktion ersetzt wurde. Bis 2002 hat es gedauert, bis man unter der Brücke wieder Restaurants eröffnete. Diese Restaurants sind allerdings zeitgemäß clean und cool, nur einen Schatten der Unterwelt der alten Brücke .

    Ich sitze also bei meinem Bier in einem Restaurant unter der Brücke. Plötzlich gehen alle Lichter aus. Notstromaggregate laufen an, eins nach dem Anderen. Schummriges Notlicht wird eingeschaltet, aber die Musikbeschallung bleibt aus, eine faszinierende (relative) Stille umgibt mich, hier mitten in der City. Drüben auf Eminönü gibt es keinen Stromausfall, und so kommt mir der Lautsprecher auf dem Minarett, dessen Singsang zum Gebet ruft, so laut vor wie Pink Floyd im Olympiastadion.

    Auf dem Heimweg zum Hotel komme ich an Straßenhändlern aus aller Welt vorbei. Zwei besonders attraktive Kerle aus Usbekistan und Kasachstan verkaufen Fellmützen und Schafspelzjacken. Wer so was jetzt, zum Beginn des Sommers braucht, ist mir nicht klar.

    Spät am Abend geh ich noch mal ins Internet Cafe. Aus irgendeinem Grunde nehm ich die Taschenlampe mit. Das war eine gute Idee, denn nach 15 Minuten Surfen, peng, ist auch hier der Strom weg. Alles ist stockfinster, auch die Straßen. In den Restaurants und Geschäften brennen Kerzen. Aber nach wenigen Minuten gehen einzelne Lichter wieder an. Überall surren private Stromgeneratoren, es duftet nach Zweitaktmotor. Anscheinend ist man hier Stromausfälle gewohnt.

    21.5.2006 – Istanbul

    Leider ist heute, am Sonntag, der große Basar geschlossen, aber der ist sowieso nur eine Touristenfalle, tröste ich mich. Ich verbringe stattdessen eine Stunde bei der blauen Moschee, und knipse Leute.

    Die Straßenhändler sind nervig. Überall lungern Schlepper rum und verwickeln mich ins Gespräch, woher kommst du, darf ich dir die Moschee zeigen, und hier ist mein Laden, da hab ich günstig schöne Teppiche… Ich hab mir angewöhnt, jeden Schlepperversuch im Keime zu ersticken: „Vergeuden Sie nicht Ihre Zeit, ich kaufe nichts“. Freundlich, aber laut und bestimmt.

    Ich mache die übliche Touristenrunde, Sultan Ahmet Moschee, Hagia Sofia, Galata-Brücke, Galata-Turm. Bis mir die Füße wehtun und ich mich deshalb zum Mittagessen hinsetzten muss. Die einfachen Garküchen („Lokanta“) sind exzellent, z.B. Reis, Hähnchen, Gemüseeintopf, Wasser, alles zusammen für 3 EUR.

    Am Nachmittag flaniere ich durch das Restaurantviertel „Tarihi Kumkapi Balik Restorantlari“. Hier darf kein Auto fahren oder parken, dafür haben Dutzende von Restaurants auf der Straße ihre Tische gedeckt. In diesen zwei, drei Gassen, insgesamt nur paar hundert Meter lang, können wohl einige tausend Gäste zugleich Platz finden. Überall gibt es zur Unterhaltung der Gäste Gesang und Musik auf traditionellen Instrumenten. Hier gefällt es mir. In einem Teehaus gesellt sich eine Gruppe von Zigeunermusikern, Tarik, Mustafa, Mümin und Mehmet, zu mir, spielen mir was auf der Oud vor, und diskutieren mit großer Sachkenntnis mit mir über alle Weltmusik von Jazz bis Flamenco.

  • Reisebericht: Gregors Motorradreise um die Ägäis

    Reisebericht: Gregors Motorradreise um die Ägäis

    Türkei
    26.Mai – 20. Juni 2003
    6.6.2003 – Edirne

    Die Grenzformalitäten zur Türkei sind wieder mal skurril. Mindestens 5 mal Papiere zeigen, zahlen, stempeln lassen, Formular ausfüllen, etc. Horden von Menschen sind hier im Dienst, alles ohne viel erkennbaren Sinn und Zweck. Es geht einigermaßen fix, aber ich möchte nicht wissen, wie es in der Hauptsaison zugeht, wenn hier die Warteschlangen in der Hitze schmoren.

    Edirne

    10 km nach der Grenze kommt Edirne. Ich hatte von einer Grenzstadt nicht viel erwartet, drum war die Überraschung umso größer. Eigentlich wollte ich hier nur eine Landkarte kaufen, aber die Stadt nimmt sofort gefangen. Kein Wunder, war doch Edirne Jahrhunderte lang die zweite Hauptstadt des osmanischen Reiches. Dutzende von Minaretten, Basare, Geschäfte, und adrette, freundliche Leute. Dann stolpere ich noch ins Hotel „Kervansaray“, ehemals eine ottomanische Karavanserei, wie der Name schon sagt. Es ist ein 2-stöckiger Arkadenbau mit einem großen, kühlen, ruhigen Innenhof, ähnlich dem Innenkreuzgang eines Klosters. Im oberen Stockwerk unter den Arkaden sind die Zimmer, hinter dicken Wänden, mit kleinen Fenstern und Blick auf den Park.

    Edirne gilt als eine der am besten erhaltenen Ottomanischen Städte. Ich besuche zwei Moscheen in der Innenstadt, die alte Moschee im Stadtzentrum, und die berühmte Moschee des Kalifen Selim, fertiggestellt 1575. Letztere ist ein Kuppelbau von absolut beeindruckenden Ausmaßen, mit einer zentralen Rundkuppel auf vier massiven Säulen.

    Die Straßencafes sind voll. Cola, Tee, Wasser, Eiskrem – aber niemand trinkt Bier. Das ist im Straßencafe verboten, erfahre ich später.

    Die Nacht verläuft etwas unruhig, aber wir sind schließlich in der Innenstadt, mitten zwischen den Parkcafes, dem Basar, dem Taxihalteplatz und ein paar Hauptstraßen.

    7.6. 2003, Kücükkuyu

    Die ersten 200 km nach Edirne sind flaches, grünes, offensichtlich fruchtbares Ackerland, mit wenigen Dörfern, wenig Menschen. Es zieht sich, die Entfernungen sind größer als ich in meiner Naivität angenommen habe.

    Ab Kesan wird’s hügelig, kurz danach kommt das Meer in Sicht. Bei Kadiköy fahre ich an ein Stranddorf, aber statt mediterranem Remmidemmi ist dort nur ein Kuhdorf und ein paar Fischerboote am naturbelassenen Flachstrand. Das Wasser ist lehmig braun. Ich trinke ein Glas Coke im Dorfcafe, wasche das Helmvisier, und weiter geht’s.

    Dann kommen die Dardanellen, die Meerenge, die das Marmara- mit dem Mittelmeer verbindet. Die nächsten 80 km bis Eceabat sind sensationell. Gut ausgebaut, kurvig, mit blühendem Ginster am Straßenrand, und ständigem Blick auf die Dardanellen. In Eceabat muss ich 45 Minuten auf die Fähre warten. Das Ticket kostet 1,30 EUR. Zeit für ein gutes Mittagessen.

    Auf der Fähre sind jede Menge Busse und Kids, es ist schließlich Samstag. Die Kids kommen aus Istanbul und machen einen Schulausflug nach Troja, und sie probieren ihr Schulenglisch an mir aus. Die Fähre erreicht nach 30 Minuten das kleinasiatische Ufer in Canakkale. Die Stadt ist wie viele Hafenstädte dieser Welt, der Sinn und Zweck dieses Ortes ist „nix wie weg“.

    In der Nähe, 15 km südwestlich, liegt Troja, wo mich ein Dutzend Souvenirshops, Restaurants, brüllende Hitze, und eine der berühmtesten Ausgrabungen des Landes erwarten.

    Etwa weitere 100km südwestlich stoße ich wieder auf die Küste und mache Halt in Kücükkuyu. Ein verschlafenes Fischer- und Olivenbauerndorf. Am Hafen gibt es ein halbes Dutzend Tavernen mit ausschließlich einheimischen Touristen. Im Restaurant Eylüö gibt es gutes Essen mit Live-Entertainment, ein Späthippie singt alle Weltschlager, bis eine türkische Kundin einstimmt, und die ist richtig gut. Der Chef, Saffet, war als junger Mann in Deutschland, hat jede Menge nützliche Informationen für meine weitere Reise und unterhält mich blendend. Nach dem dritten Raki verabschiede ich mich in die wohlverdiente Nachtruhe.

    8.6.2003 – von Kücükkuyu nach Bergama

    Das Frühstück und das Bad im Meer wirken nur langsam, ich leide noch an den drei Raki von gestern Abend. Erst um 11:30 Uhr komme ich los. Beim Packen ist der linke Spiegel abgefallen, einfach so. Der Bruch war wohl schon lange im Entstehen. Ohne diesen Rückspiegel fährt sich’s gar nicht gut, da muss schnellstens Ersatz her, aber das wird wohl erst in Izmir gehen.

    Es ist unheimlich heiß, schon nach wenigen Kilometern muss das Leder weg, sonst erleide ich den Hitzetod. Über 35°, schätze ich. Schnell zeigt sich, dass Kücükkuyu nicht nur die verträumte Oase ist als die sie sich gestern am Hafen darbot, sondern der Anfang vom Business an diesem Küstenstrich. Es gibt hier Hunderte von Ferienhaussiedlungen, verstaubte Dörfer, die in der Metamorphose zur Touri-Industriestadt sind. Nicht so doll.

    Nach Armutova beschließe ich, die Schnellstraße an der Küste zu verlassen. Über die Berge führt eine Nebenstraße über Kozak 60 km nach Bergama – das ist was für mich.

    Es fängt gut an. Kein Verkehr, leidlich gute Straße in schöner Hügellandschaft. Nach der halben Strecke wird’s jedoch kriminell, die Straße ist flüssig von der Hitze, als hätte es Teer geregnet. Nach 10 km, im bergigen, kurvenreichen Teil, kommt „Linderung“, da haben die massenhaft Sand gestreut, wohl um den Teer zu binden. Kurven und Sand – Prost Mahlzeit. Ich bewege mich mit weniger als 30 KM/h fort. Und das ist gut so. Bei Kozak biegt ein Verrückter volles Rohr unmittelbar vor mir aus einem Waldweg in meine Fahrbahn ein. Ich entgehe nur mit viel Glück einem Sturz oder einer Kollision. Hitze, Teer, Sand, Spiegel fehlt, und Kameltreiber am Steuer, mein Kopf brummt und die Stimmung könnte besser sein.

    Bergama

    In Bergama (das antike Pergamon) habe ich genug und steige in der Pension „Böblingen“ ab. Ich besuche die örtlichen, berühmten Sehenswürdigkeiten, soweit ich bei der Hitze die Motivation dafür aufbringen kann. Der spektakulärste Fund, zum Beispiel der Zeus-Altar aus der Akropolis von Pergamon, ist seit 130 Jahren sowieso nicht mehr hier zu besichtigen, dazu muss man nach Berlin in das gleichnamige Museum fahren.

    Heute ist in der Innenstadt beim Fußballstadion großes Volksfest mit Markt. Ich lasse mich zwischen tausenden von Menschen durchschubsen. Anscheinend wird dieses Volksfest stark von Leuten aus der konservativ ländlichen Umgebung frequentiert, fast alle Frauen tragen Kopftücher.

    9.6.2003 – Izmir und Cesme

    Nach dem Frühstück fahre ich mit dem Pensionswirt zu dessen Schwager’s Autowerkstatt. Dort wird für meinen abgebrochenen Rückspiegel geschwind ein neuer Gewindebolzen gedreht und angeschweißt. Passt wie neu. Um 11 Uhr bin ich wieder on the Road, Richtung Izmir.

    Izmir

    Izmir erinnert mich an Saloniki, viel Verkehr und statt einer Uferpromenade nur eine Schnellverkehrsstraße. Aber ich will nicht meckern, ich habe Izmir nicht wirklich gesehen. Die Zeit beginnt mir knapp zu werden, ich muss herausfinden, ob ich von hier irgendwie mit der Fähre nach Piräus komme. Nach langem Telefonieren erfahre ich, dass es eine Fähre von Cesme, 85 km westlich von Izmir, zur griechischen Insel Chios gibt. Ich will zum Fährbüro in Izmir, gerate dabei auf die Stadtautobahn nach Südwesten, finde keine Gelegenheit zum Wenden oder zur Ausfahrt. Bevor ich mich’s versehe, bin ich bereits 15 km außerhalb der Stadt. Jetzt mag ich nicht mehr zurück, die Sehenswürdigkeiten von Izmir hab ich wohl verpasst. Ich bin sicher, dass ein Aufenthalt von mindestens einem Tag mir durchaus die Reize dieser Stadt erschlossen hätte. Ein andermal vielleicht.

    Cesme

    Cesme ist ein kleines, gemütliches Hafennest, mit einem Kastell, einer hübschen Altstadt, netten Restaurants und der Gemächlichkeit der Vorsaison. Am Fährbüro treffe ich zwei Gold Wings aus Waiblingen, das sind die ersten Motorradtouristen meiner ganzen Reise bisher. Wir essen zusammen und reden Reise und Benzin. Wir finden eine Pension für 4,50 EUR pro Person, spottbillig und noch nicht mal schlecht.

    10.6.2003 – von Cesme nach Chios

    Morgens um 9:30 geht die Fähre. Einer der Wing-Reiter hat das Zollformular für seine Maschine verloren, das bringt für ihn schlimme Komplikationen. Er muss zum Zollamt, den Verlust melden, und die genaue Zeit und den Ort der Einreise angeben, damit die Zöllner von dort eine Kopie der Einfuhrdokumente per Fax anfordern können. Die Prozedur dauert 6 Stunden und kostet 90 EUR, also verpasst er die Fähre nach Chios. Schlimmer noch, er ist kein EU-Bürger und braucht ein Visum für die Türkei, aber das läuft heute ab, also muss er wegen der verpassten Fähre wahrscheinlich auch noch irgendwie sein Visum verlängern.

    So leid es mir tut, muss ich den Unglücksraben seinen Problemen überlassen und fahre allein nach Chios los.

  • Staatsangehörigkeitsgesetz

    Staatsangehörigkeitsgesetz

    vom 22. Juli 1913, RGBl 1913,

    zuletzt geändert durch

    • Artikel 5 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950).
    • Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze (BGBl. 2005 I S. 721).
    • Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsreformgesetz – PStRG) vom 19.02.2007 (BGBl. I. S. 122)
    • Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. I S. 1970)
    § 1

    Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    § 2

    (weggefallen)

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    § 3

    (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben

    1. durch Geburt (§ 4),
    2. durch Erklärung nach § 5,
    3. durch Annahme als Kind (§ 6),
    4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),

    4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),

    1. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

    (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

    § 4

    (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.

    (3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

    1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
    2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

    Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

    (4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

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    § 5

    Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

    1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
    2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
    3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.

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    § 6

    Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

    § 7

    Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

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    § 8

    (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

    1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
    2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
    3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
    4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

    (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

    §9

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    (1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn

    1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und
    2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,

    es sei denn, daß sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4)

    und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.

    (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    (3) (weggefallen)

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    § 10

    (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

    1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
      1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
      2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
      3. durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

      oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

    2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
    3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
    4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
    5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
    6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
    7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

    Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.

    (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

    (3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

    (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. 2Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

    (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

    (6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

    (7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

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    § 11

    Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

    1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
    2. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

    Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

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    § 12

    (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. 2Das ist anzunehmen, wenn

    1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
    2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
    3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
    4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
    5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
    6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

    (2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

    (3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

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    § 12a

    (1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

    1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
    2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
    3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. 3Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. 4Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

    (2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

    (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

    (4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

    § 12b

    (1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von derAusländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

    (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

    (3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.

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    § 13

    Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2entsprechen.

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    § 14

    Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

    § 15

    (weggefallen)

    § 16

    Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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    § 17

    Die Staatsangehörigkeit geht verloren

    1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
    2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
    3. durch Verzicht (§ 26),
    4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
    5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder
    6. durch Erklärung (§ 29).
    § 18

    Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

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    § 19

    (1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekanntzumachen ist, die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.

    (2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.

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    §§ 20 und 21

    §22

    Die Entlassung darf nicht erteilt werden

    1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen,
    2. Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.
    §23

    Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.

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    § 24

    Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.

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    § 25

    (1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag … des gesetzlichen Vertreters erfolgt, … der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

    (2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

    (3) (weggefallen)

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    § 26

    (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

    (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

    1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

    (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

    (4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

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    §27

    Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben.

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    § 28

    Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.

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    § 29

    (1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

    (2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.

    (3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlußfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

    (4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre oder hingenommen werden könnte.

    (5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

    (6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.

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    § 30

    (1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

    (2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

    (3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

    § 31

    Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Für die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Personen dürfen auch Angaben erhoben, gespeichert oder verändert und genutzt werden, die sich auf die politischen, rassischen oder religiösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden ist.

    § 32

    (1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. 3Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den Ausländerbehörden nach § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über Einleitung und Erledigung von Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Auslieferungsverfahren. Die Daten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.

    (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

    § 33

    (1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:

    1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
    2. Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
    3. Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

    (2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

    1. die Grundpersonalien des Betroffenen (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),
    2. Art der Wirksamkeit und Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung oder Urkunde oder des Verlustes der Staatsangehörigkeit,
    3. Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

    (3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

    (4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

    (5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.

    § 34

    (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:

    1. Geburtsname,
    2. Familienname,
    3. frühere Namen,
    4. Vornamen,
    5. Geschlecht,
    6. Tag und Ort der Geburt,
    7. gegenwärtige Anschriften,
    8. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.

    (2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, den Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.

    §35

    (weggefallen)

    §36

    (1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.

    (2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:

    1. Geburtsjahr,
    2. Geschlecht,
    3. Familienstand,
    4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
    5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,
    6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,
    7. bisherige Staatsangehörigkeiten und
    8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.

    (3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

    1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,
    2. Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
    3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde.

    (4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.

    (5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

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    § 37

    (1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

    (2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen.

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    § 38

    (1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

    (2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 255 Euro. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei. Von der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

    (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung 51 Euro, für die Beibehaltungsgenehmigung 255 Euro, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 51 Euro nicht übersteigen.

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    § 38a

    Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

    §§ 39 u. 40

    (weggefallen)

    § 40a

    Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.

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    § 40b

    Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.

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    § 40c

    Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40cweiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

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    § 41

    Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

  • Kölner Vorausscheidung zur Pokal-Einzelmeisterschaft im Schach begann am Neumarkt beim Satranç Club 2000

    Kölner Vorausscheidung zur Pokal-Einzelmeisterschaft im Schach begann am Neumarkt beim Satranç Club 2000

    Kurze Eröffnungsansprache von Güven Manay
    Kurze Eröffnungsansprache von Güven Manay

    Der ursprünglich türkischstämmige, nun interkulturelle Schachverein Satranç Club 2000 (Satranç  ist das türkische Wort für Schach) richtete am 30.10.2010  erstmalig die erste Runde der Kölner Vorausscheidung zur Deutschen Pokal-Einzelmeisterschaft im Schach, den sogenannten Dähnepokal, aus. Der Sieger qualifiziert sich somit für weitere Turniere auf Mittelrhein- und später NRW-Ebene, an deren Ende später der Dähnepokal des Deutschen Schachbundes folgt. Die deutsche Pokaleinzelmeisterschaft hat in dieser Sportart bereits eine Tradition seit  dem Jahre 1948. Die Startrunde des Turnieres wurde von Herrn Izzet Yilmaz geleitet.

    Die Blindschachspielerin Nicole Kasumowa vor Ihrer Partie gegen den Turnierältesten Helmut Knütter
    Die Blindschachspielerin Nicole Kasumowa vor Ihrer Partie gegen den Turnierältesten Helmut Knütter

    Das Turnier wird im K.O.-Modus gespielt. Dies bedeutet, dass eine Niederlage mit dem Ausscheiden aus dem Turnier gleichkommt und ist gleichzeitig auch der Garant für spannende Schachpartien.

    Falls jemand zuschauen möchte, die nächsten Runden:

    Achtelfinale:, Samstag, 06. November, 13 Uhr
    Viertelfinale:, Samstag, 13. November, 13 Uhr
    Halbfinale:, Samstag, 20. November, 13 Uhr
    Finale: Samstag, 27. November, 13 Uhr

    Gute Laune vor der ersten Runde
    Gute Laune vor der ersten Runde

    Der Satranc Club 2000 ist der am zentralsten gelegene Schachverein in Köln und freut sich über Ihren Besuch beim City Hotel Köln am Neumarkt, Clemensstr. 8 in 50676 Köln ( Website des Vereines: www.satranc.de.vu )

    Bericht: Güven Manay, 1. Vorsitzender des Kölner Schachvereines „Satranç Club 2000“

    Fotos: Christine Westphal

    Szene aus dem Turnier
    Szene aus dem Turnier

    Die gemeldeten Teilnehmer:

    Johannes,Alexander (Satranç Club 2000)

    Eising,Johannes (Schachgemeinschaft Porz e.V.)

    Goldenstein,Arnd (Klub Kölner Schachfreunde e.V. 1967)

    Gerdau,Andreas (Schachgemeinschaft Kalker/Deutzer 19/25)

    Reichelt,Frank (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Proba,Stefan (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Hennig,Edgar (Satranç Club 2000)

    Kühn,Matthias

    Langen,Dirk (Satranç Club 2000)

    Jarszyk,Thomas (Satranç Club 2000)

    Knütter,Helmut (Schachklub Sülz-Klettenberg)

    Schüers,Christian (Bergische Schachfreunde 1923 Bergisch Gladbach)

    Gillar,Frank (Schachklub Sülz-Klettenberg)

    Meier,Franz (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Jansen,Kurt (Schachklub Sülz-Klettenberg)

    Aslan,Nesimi (Satranç Club 2000)

    Westphal,Gerhard (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Akpinar,Abuzer (Satranç Club 2000)

    Altunsoy,Halis (Satranç Club 2000)

    Kasumowa,Nicole (Satranç Club 2000)

    Duraku,Sherif (Satranç Club 2000)

    Zoeller,Detlev (Satranç Club 2000)

    Jarszyk,Emanuel (Satranç Club 2000)

    Can,Hasan (Satranç Club 2000)

    Mag,Martina (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

  • Für eine neue Diskussionskultur in der Einwanderungs- und Partizipationspolitik

    Für eine neue Diskussionskultur in der Einwanderungs- und Partizipationspolitik

    Ich rufe alle auf, sich dem Text (s.u.) anzuschließen und ihn mitzuunterschreiben. Bitte bis bis Dienstag, den 2.11.2010 um 12.00 Uhr mitteilen, ob Sie unterschreiben wollen. Vor- und Zuname + Beruf + wenn gewünscht Institution.

    Für eine neue Diskussionskultur in der Einwanderungs- und Partizipationspolitik

    Wir deutsche Bürgerinnen und Bürger mit türkischem Migrationshintergrund und türkische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sind besorgt über die Diskussion der letzten Monate.

    Wir sind besorgt darüber, dass Thesen und Behauptungen über Einwanderung und „Integration“, die früher als „Randerscheinungen“ abgetan wurden, nunmehr aus der Mitte der Gesellschaft kommen oder zumindest dort Zustimmung finden. „Rechtsextremismus ist kein Phänomen am ,Rand‘ der Gesellschaft, ganz im Gegenteil finden sich rechtsextreme Einstellungen in besorgniserregendem Maße in der Mitte der Gesellschaft.“ (aus der Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung: Die Mitte in der Krise. Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland 2010).

    Wir haben große Sorge, dass die Weiterführung der Diskussion in dieser Art und Weise zur Wiederholung der tragischen Ereignisse in Folge der Asyldiskussion der neunziger Jahre führen könnte.

    Wir leben seit Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland, haben in unterschiedlichsten Bereichen unserer Gesellschaft Verantwortung übernommen und unseren Beitrag für unsere Gesellschaft geleistet, wie abertausende andere mit Migrationshintergrund.

    Wir meinen, dass die einseitige Diskussion, die nur vermeintliche oder tatsächliche Defizite in den Vordergrund stellt und überwiegend mit Sanktionen begegnet, kontraproduktiv ist.

    Wir alle fühlen uns durch die derzeitige Diskussion diskreditiert, unser Vertrauen und Engagement für unser Land und unsere Gesellschaft leidet darunter.

    Wir sind der festen Überzeugung, dass nur eine Willkommens-, Partizipations- und Empathiekultur die Diskussion versachlichen und die Motivation der Migrantinnen und Migranten stärken kann.

    Wir appellieren an die Politik und die Medien, in der Teilhabepolitik einen Neuanfang in diesem Sinne zu wagen.

    Erstunterzeichner/innen:

    • Çınar, Safter (Beauftragter für Migrations- und Integrationsbeauftragter des DGB, Berlin-Brandenburg)
    • Kolat, Kenan (Geschäftsführer und Projektleiter, Bundesvorsitzender der Türkischen Gemeinde in Deutschland)
    • Turan, Hilmi Kaya (Diplom Volkswirt, stellvertretender Bundesvorsitzender der Türkischen Gemeinde in Deutschland)

    anmeldung@tgd.de

  • Neue Definition für „Migrationshintergrund“

    Neue Definition für „Migrationshintergrund“

    Die vom Bundesarbeitsministerium neu erstellte Definition für „Menschen mit Migrationshintergrund“ ist in Kraft getreten. Darin werden die Eigenschaften der Menschen mit Migrationshintergrund aufgelistet und bestimmt. Entscheidend sind dabei die drei folgenden Punkte: „Keine deutschen Staatsbürger – geboren außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik – deren Eltern außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik geboren sind“. Diese persönlichen Merkmale für Menschen werden vorwiegend für Statistiken verwendet. So wird ein Arbeitsloser, wenn er auch deutscher Staatsbürger und im Besitz eines deutschen Passes ist, als Person „mit Migrationshintergrund“ bei einer Arbeitsagentur aufgezeichnet. Damit sollen die statischen Zahlen so präzise wie nur möglich erfasst werden.