Kategorie: Europa

  • Türkei
: Reise- und Sicherheitshinweise

    Türkei
: Reise- und Sicherheitshinweise

    Türkei
: Reise- und Sicherheitshinweise

    Türkei:
    Stand 01.11.2010 
(Unverändert gültig seit: 01.11.2010)
    Aktuelle Hinweise
    Am Morgen des 31. Oktober 2010 gegen 10.30 Uhr kam es auf dem Taksim-Platz im europäischen Teil von Istanbul zu einem Selbstmordanschlag. Laut Polizeiangaben versuchte der Attentäter einen Polizeibus zu betreten und zündete dabei den Sprengstoff. Es wurden etwa 30 Personen verletzt. Zu Hintergründen der Tat ist noch nichts bekannt; offenbar richtete sie sich jedoch nicht gegen ausländische Besucher. Trotzdem wird bei Reisen in Großstädte der Türkei zu erhöhter Vorsicht geraten.

    Landesspezifische Sicherheitshinweise
    Terrorismus
    Nach verschiedenen Anschlägen gegen Militär- und Polizeieinrichtungen, u.a. in Stadtteilen Istanbuls, befinden sich die Sicherheitsvorkehrungen landesweit unverändert auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlagsdrohungen militanter Gruppierungen auch gegen nicht-militärische Ziele muss in allen Teilen der Türkei weiterhin von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden.
    Reisen über Land
    Bezogen auf den Osten und Südosten des Landes liegen aktuell zwar keine konkreten Gefährdungshinweise für Touristen vor. Wegen der Aktivitäten der PKK sind jedoch Reisen in diesen Landesteil mit einem deutlich erhöhten Risiko behaftet. Weiterhin kommt es dort auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften. So kamen bei Anschlägen in den südöstlichen Provinzen seit Ende Mai 2010 über 40 Soldaten ums Leben. Das türkische Militär unternimmt nach wie vor grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Bei Reisen in den Osten und Südosten der Türkei ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen.
    Der türkische Generalstab hat sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri – insbesondere das Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak (in den Bergen, um und zwischen Sirnak und Hakkari befinden sich mehrere Sperrzonen) sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei – Syrien – Irak) – zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten bis auf Weiteres grundsätzlich verboten ist und die einer strengen Kontrolle unterliegen.
    Kriminalität
    Die Türkei zeichnet sich bislang als ein Land mit vergleichsweise gering ausgeprägter Gewaltkriminalität aus. In letzter Zeit waren jedoch auch Reisende Opfer von Gewaltverbrechen. Es wird deshalb besonders bei einem Aufenthalt an einsamen Orten und gemeinsamen Unternehmungen mit wenig bekannten Personen zu Vorsicht geraten.
    Vorsicht vor Taschendieben ist besonders in der Großstadt Istanbul angezeigt. Die Zahl von Straßendiebstählen, besonders in belebten Zonen, ist in Istanbul weiterhin hoch. Allgemein gilt, dass auf Taschen und Geldbörsen überall da, wo Menschenmengen sind, besonders geachtet werden sollte. Vor allem im Stadtteil Beyoğlu wurden vermehrt Betrugsfälle bekannt, in denen Touristen unter einem Vorwand in einer Bar eingeladen und anschließend gezwungen wurden, zur Begleichung der extrem überhöhten Rechnung eine größere Summe Bargeld von einem Geldautomaten abzuheben.
    Bei Zahlung mit Bank- oder Kreditkarten ist Vorsicht vor Betrügern geboten, die versuchen, unbemerkt die Bankkarte des Reisenden zu kopieren und den zugehörigen PIN-Code auszuspähen, um dann mit gefälschten Karten an Geldautomaten Geld abzuheben. Reisenden wird daher geraten, bei Zahlung ihre Bankkarte stets im Auge zu behalten und die Geheimnummer nur verdeckt einzugeben. Bei Benutzung von Bank- und Kreditkarten mit PIN-Code in Wechselstuben wird zu Vorsicht geraten.
    Allgemeine Reiseinformationen
    Die Türkei ist ein beliebtes Reiseland, das Touristen herzlich und offen empfängt. Wie auch in anderen Urlaubsländern gibt es jedoch einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten, um einen sorglosen Aufenthalt verbringen zu können.
    Grundsätzlich bestimmt bei Taxifahrten der Taxameter den Preis, bei längeren Fahrten ist Handeln durchaus erlaubt. Bei viel Gepäck wird z.T. ein Aufschlag verlangt. Besonders in Istanbul sollte man sich vorher über den ungefähren Fahrpreis informieren, damit Taxifahrten nicht ungewollt zu kostspieligen Stadtrundfahrten werden. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass der Taxameter bei Fahrtantritt eingeschaltet wird. Die Hotels dienen hierbei als eine sichere Informationsquelle.
    Autofahrten nach Einbruch der Dunkelheit, auch auf größeren Verbindungsstraßen, sind mit erhöhten Gefahren verbunden und sollten vermieden werden. Wer im Auto übernachten möchte, sollte dazu einen bewachten Parkplatz oder Campingplatz aufsuchen.
    Bei angebotenen Jeepsafaris sollten Anbieterfirmen und technischer Zustand der Fahrzeuge kritisch geprüft werden, vor allem wenn die Reiseveranstalter keine Gewähr übernehmen. Die Jeeps sollten nur Personen fahren, die über Erfahrung mit derartigen Fahrzeugtypen und Fahren auf off-road-Strecken verfügen.
    Bei angebotenen Ausflügen mit Werksbesichtigung und Kaufgelegenheiten sollten sich Reisende vorher erkundigen, wie lange diese Besuche dauern. Es besteht kein Kaufzwang. Gegen die mögliche Ausübung von Druck durch Mitarbeiter der Unternehmen oder Reiseleiter sollten sich Reisende verwahren und ggf. später auch bei den Reiseveranstaltern beschweren.
    Die türkische Regulierungsbehörde für Tabakwaren und Alkoholika (TAPDK) macht auf die Gefahr durch den Verzehr von gepanschtem Alkohol aufmerksam und empfiehlt, beim Kauf von Alkohol auf die Originalverpackung und Lizenzierung (TAPDK-Logo auf dem Flaschendeckel, unbeschädigte, blau-türkisfarbene Banderole) zu achten.
    (…)

    Quelle: Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, 1.11.2010

  • Staatsangehörigkeitsgesetz

    Staatsangehörigkeitsgesetz

    vom 22. Juli 1913, RGBl 1913,

    zuletzt geändert durch

    • Artikel 5 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950).
    • Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze (BGBl. 2005 I S. 721).
    • Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsreformgesetz – PStRG) vom 19.02.2007 (BGBl. I. S. 122)
    • Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. I S. 1970)
    § 1

    Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    § 2

    (weggefallen)

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    § 3

    (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben

    1. durch Geburt (§ 4),
    2. durch Erklärung nach § 5,
    3. durch Annahme als Kind (§ 6),
    4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),

    4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),

    1. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

    (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

    § 4

    (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.

    (3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

    1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
    2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

    Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

    (4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

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    § 5

    Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

    1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
    2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
    3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.

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    § 6

    Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

    § 7

    Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

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    § 8

    (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

    1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
    2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
    3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
    4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

    (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

    §9

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    (1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn

    1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und
    2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,

    es sei denn, daß sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4)

    und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.

    (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    (3) (weggefallen)

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    § 10

    (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

    1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
      1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
      2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
      3. durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

      oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

    2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
    3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
    4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
    5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
    6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
    7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

    Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.

    (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

    (3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

    (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. 2Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

    (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

    (6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

    (7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

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    § 11

    Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

    1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
    2. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

    Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

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    § 12

    (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. 2Das ist anzunehmen, wenn

    1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
    2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
    3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
    4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
    5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
    6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

    (2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

    (3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

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    § 12a

    (1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

    1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
    2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
    3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. 3Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. 4Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

    (2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

    (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

    (4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

    § 12b

    (1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von derAusländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

    (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

    (3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.

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    § 13

    Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2entsprechen.

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    § 14

    Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

    § 15

    (weggefallen)

    § 16

    Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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    § 17

    Die Staatsangehörigkeit geht verloren

    1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
    2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
    3. durch Verzicht (§ 26),
    4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
    5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder
    6. durch Erklärung (§ 29).
    § 18

    Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

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    § 19

    (1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekanntzumachen ist, die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.

    (2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.

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    §§ 20 und 21

    §22

    Die Entlassung darf nicht erteilt werden

    1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen,
    2. Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.
    §23

    Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.

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    § 24

    Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.

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    § 25

    (1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag … des gesetzlichen Vertreters erfolgt, … der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

    (2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

    (3) (weggefallen)

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    § 26

    (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

    (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

    1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

    (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

    (4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

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    §27

    Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben.

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    § 28

    Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.

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    § 29

    (1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

    (2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.

    (3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlußfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

    (4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre oder hingenommen werden könnte.

    (5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

    (6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.

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    § 30

    (1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

    (2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

    (3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

    § 31

    Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Für die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Personen dürfen auch Angaben erhoben, gespeichert oder verändert und genutzt werden, die sich auf die politischen, rassischen oder religiösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden ist.

    § 32

    (1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. 3Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den Ausländerbehörden nach § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über Einleitung und Erledigung von Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Auslieferungsverfahren. Die Daten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.

    (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

    § 33

    (1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:

    1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
    2. Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
    3. Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

    (2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

    1. die Grundpersonalien des Betroffenen (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),
    2. Art der Wirksamkeit und Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung oder Urkunde oder des Verlustes der Staatsangehörigkeit,
    3. Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

    (3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

    (4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

    (5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.

    § 34

    (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:

    1. Geburtsname,
    2. Familienname,
    3. frühere Namen,
    4. Vornamen,
    5. Geschlecht,
    6. Tag und Ort der Geburt,
    7. gegenwärtige Anschriften,
    8. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.

    (2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, den Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.

    §35

    (weggefallen)

    §36

    (1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.

    (2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:

    1. Geburtsjahr,
    2. Geschlecht,
    3. Familienstand,
    4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
    5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,
    6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,
    7. bisherige Staatsangehörigkeiten und
    8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.

    (3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

    1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,
    2. Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
    3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde.

    (4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.

    (5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

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    § 37

    (1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

    (2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen.

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    § 38

    (1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

    (2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 255 Euro. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei. Von der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

    (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung 51 Euro, für die Beibehaltungsgenehmigung 255 Euro, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 51 Euro nicht übersteigen.

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    § 38a

    Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

    §§ 39 u. 40

    (weggefallen)

    § 40a

    Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.

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    § 40b

    Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.

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    § 40c

    Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40cweiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

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    § 41

    Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

  • Kölner Vorausscheidung zur Pokal-Einzelmeisterschaft im Schach begann am Neumarkt beim Satranç Club 2000

    Kölner Vorausscheidung zur Pokal-Einzelmeisterschaft im Schach begann am Neumarkt beim Satranç Club 2000

    Kurze Eröffnungsansprache von Güven Manay
    Kurze Eröffnungsansprache von Güven Manay

    Der ursprünglich türkischstämmige, nun interkulturelle Schachverein Satranç Club 2000 (Satranç  ist das türkische Wort für Schach) richtete am 30.10.2010  erstmalig die erste Runde der Kölner Vorausscheidung zur Deutschen Pokal-Einzelmeisterschaft im Schach, den sogenannten Dähnepokal, aus. Der Sieger qualifiziert sich somit für weitere Turniere auf Mittelrhein- und später NRW-Ebene, an deren Ende später der Dähnepokal des Deutschen Schachbundes folgt. Die deutsche Pokaleinzelmeisterschaft hat in dieser Sportart bereits eine Tradition seit  dem Jahre 1948. Die Startrunde des Turnieres wurde von Herrn Izzet Yilmaz geleitet.

    Die Blindschachspielerin Nicole Kasumowa vor Ihrer Partie gegen den Turnierältesten Helmut Knütter
    Die Blindschachspielerin Nicole Kasumowa vor Ihrer Partie gegen den Turnierältesten Helmut Knütter

    Das Turnier wird im K.O.-Modus gespielt. Dies bedeutet, dass eine Niederlage mit dem Ausscheiden aus dem Turnier gleichkommt und ist gleichzeitig auch der Garant für spannende Schachpartien.

    Falls jemand zuschauen möchte, die nächsten Runden:

    Achtelfinale:, Samstag, 06. November, 13 Uhr
    Viertelfinale:, Samstag, 13. November, 13 Uhr
    Halbfinale:, Samstag, 20. November, 13 Uhr
    Finale: Samstag, 27. November, 13 Uhr

    Gute Laune vor der ersten Runde
    Gute Laune vor der ersten Runde

    Der Satranc Club 2000 ist der am zentralsten gelegene Schachverein in Köln und freut sich über Ihren Besuch beim City Hotel Köln am Neumarkt, Clemensstr. 8 in 50676 Köln ( Website des Vereines: www.satranc.de.vu )

    Bericht: Güven Manay, 1. Vorsitzender des Kölner Schachvereines „Satranç Club 2000“

    Fotos: Christine Westphal

    Szene aus dem Turnier
    Szene aus dem Turnier

    Die gemeldeten Teilnehmer:

    Johannes,Alexander (Satranç Club 2000)

    Eising,Johannes (Schachgemeinschaft Porz e.V.)

    Goldenstein,Arnd (Klub Kölner Schachfreunde e.V. 1967)

    Gerdau,Andreas (Schachgemeinschaft Kalker/Deutzer 19/25)

    Reichelt,Frank (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Proba,Stefan (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Hennig,Edgar (Satranç Club 2000)

    Kühn,Matthias

    Langen,Dirk (Satranç Club 2000)

    Jarszyk,Thomas (Satranç Club 2000)

    Knütter,Helmut (Schachklub Sülz-Klettenberg)

    Schüers,Christian (Bergische Schachfreunde 1923 Bergisch Gladbach)

    Gillar,Frank (Schachklub Sülz-Klettenberg)

    Meier,Franz (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Jansen,Kurt (Schachklub Sülz-Klettenberg)

    Aslan,Nesimi (Satranç Club 2000)

    Westphal,Gerhard (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Akpinar,Abuzer (Satranç Club 2000)

    Altunsoy,Halis (Satranç Club 2000)

    Kasumowa,Nicole (Satranç Club 2000)

    Duraku,Sherif (Satranç Club 2000)

    Zoeller,Detlev (Satranç Club 2000)

    Jarszyk,Emanuel (Satranç Club 2000)

    Can,Hasan (Satranç Club 2000)

    Mag,Martina (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

  • Für eine neue Diskussionskultur in der Einwanderungs- und Partizipationspolitik

    Für eine neue Diskussionskultur in der Einwanderungs- und Partizipationspolitik

    Ich rufe alle auf, sich dem Text (s.u.) anzuschließen und ihn mitzuunterschreiben. Bitte bis bis Dienstag, den 2.11.2010 um 12.00 Uhr mitteilen, ob Sie unterschreiben wollen. Vor- und Zuname + Beruf + wenn gewünscht Institution.

    Für eine neue Diskussionskultur in der Einwanderungs- und Partizipationspolitik

    Wir deutsche Bürgerinnen und Bürger mit türkischem Migrationshintergrund und türkische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sind besorgt über die Diskussion der letzten Monate.

    Wir sind besorgt darüber, dass Thesen und Behauptungen über Einwanderung und „Integration“, die früher als „Randerscheinungen“ abgetan wurden, nunmehr aus der Mitte der Gesellschaft kommen oder zumindest dort Zustimmung finden. „Rechtsextremismus ist kein Phänomen am ,Rand‘ der Gesellschaft, ganz im Gegenteil finden sich rechtsextreme Einstellungen in besorgniserregendem Maße in der Mitte der Gesellschaft.“ (aus der Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung: Die Mitte in der Krise. Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland 2010).

    Wir haben große Sorge, dass die Weiterführung der Diskussion in dieser Art und Weise zur Wiederholung der tragischen Ereignisse in Folge der Asyldiskussion der neunziger Jahre führen könnte.

    Wir leben seit Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland, haben in unterschiedlichsten Bereichen unserer Gesellschaft Verantwortung übernommen und unseren Beitrag für unsere Gesellschaft geleistet, wie abertausende andere mit Migrationshintergrund.

    Wir meinen, dass die einseitige Diskussion, die nur vermeintliche oder tatsächliche Defizite in den Vordergrund stellt und überwiegend mit Sanktionen begegnet, kontraproduktiv ist.

    Wir alle fühlen uns durch die derzeitige Diskussion diskreditiert, unser Vertrauen und Engagement für unser Land und unsere Gesellschaft leidet darunter.

    Wir sind der festen Überzeugung, dass nur eine Willkommens-, Partizipations- und Empathiekultur die Diskussion versachlichen und die Motivation der Migrantinnen und Migranten stärken kann.

    Wir appellieren an die Politik und die Medien, in der Teilhabepolitik einen Neuanfang in diesem Sinne zu wagen.

    Erstunterzeichner/innen:

    • Çınar, Safter (Beauftragter für Migrations- und Integrationsbeauftragter des DGB, Berlin-Brandenburg)
    • Kolat, Kenan (Geschäftsführer und Projektleiter, Bundesvorsitzender der Türkischen Gemeinde in Deutschland)
    • Turan, Hilmi Kaya (Diplom Volkswirt, stellvertretender Bundesvorsitzender der Türkischen Gemeinde in Deutschland)

    [email protected]

  • Neue Definition für „Migrationshintergrund“

    Neue Definition für „Migrationshintergrund“

    Die vom Bundesarbeitsministerium neu erstellte Definition für „Menschen mit Migrationshintergrund“ ist in Kraft getreten. Darin werden die Eigenschaften der Menschen mit Migrationshintergrund aufgelistet und bestimmt. Entscheidend sind dabei die drei folgenden Punkte: „Keine deutschen Staatsbürger – geboren außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik – deren Eltern außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik geboren sind“. Diese persönlichen Merkmale für Menschen werden vorwiegend für Statistiken verwendet. So wird ein Arbeitsloser, wenn er auch deutscher Staatsbürger und im Besitz eines deutschen Passes ist, als Person „mit Migrationshintergrund“ bei einer Arbeitsagentur aufgezeichnet. Damit sollen die statischen Zahlen so präzise wie nur möglich erfasst werden.

  • „Türkei wird Europas kulturelle Basis ändern“

    „Türkei wird Europas kulturelle Basis ändern“

    Von Boris Kálnoky

    Istanbul – Der türkische Außenminister Ahmet Davutoglu ist davon überzeugt, dass ein türkischer EU-Beitritt die „zivilisatorischen Grundlagen“ Europas verändern wird: Weg von einer „rigide westlichen Identität“ und hin zu mehr Religion und „Monotheismus“.

    Davutoglu wurde von der neuen, englischsprachigen Zeitschrift „Turkish Review“ mit den Worten zitiert, Europa werde dank des türkischen EU-Beitritts und dank der neuen türkischen Öffnung gegenüber der muslimischen Welt, „mit sehr alten Zivilisationen in Austausch treten“. Dieser Austausch werde das als Zivilisation viel jüngere Europa dazu bewegen „seine eigenen zivilisatorischen Grundlagen infrage zu stellen“.

    Als Beispiel nannte Davutoglu den Minarett-Streit. „Heute sind manche europäischen Länder gegen Minarette eingestellt. Der Grund ist das sehr starke und rigide westliche Selbstverständnis. Aber Städte mit vielfältigeren kulturellen Bauwerken produzieren pluralistischere Bürger“. Europa werde sich auf eine solche vielseitigere Zukunft zubewegen, meinte Davutoglu, aber es werde zugleich religiöser, und das europäische Christentum selbst werde in gewisser Weise islamischer, nämlich „monotheistischer“ werden: „Meine persönliche Voraussage ist, dass neue christliche Bewegungen mit stärker monotheistischen Tendenzen aufblühen werden“, heißt es in dem Interview.

    Auch die Türkei werde sich verändern: „Mehr Osteuropäer, sowie Portugiesen und Brasilianer werden in die Türkei kommen. Das wird uns auch verändern. Wir werden wahrscheinlich unser monokulturelles, nationalstaatliches Verständnis von Islam stärken müssen, und Europa wird sein monokulturell christliches (Selbst-)Verständnis stärken müssen. Das wird nicht leicht, aber es ist unausweichlich.“

    Davutoglus Äußerungen mögen säkular denkenden westlichen Lesern rätselhaft scheinen, aber sie werfen ein faszinierendes Licht auf den Mann, der seit vielen Jahren als visionärer Stratege der türkischen Außenpolitik gilt. Offenbar stärker als oft angenommen, orientiert er sich an Religion als Mittel der Strategie – oder ist es gar das Ziel?

    In diesem Sinne wurde nun das sogenannte Rote Buch der Türkei überarbeitet, ihre sicherheitspolitische Grunddoktrin. Religiöser Fundamentalismus wird darin erstmals nicht mehr als Gefahr für die nationale Sicherheit betrachtet, und auch nicht der iranische Gottesstaat – nur noch dessen Nuklearprogramm, nicht dessen Ideologie gibt Anlass zu „Sorge“.

    Ebenfalls keine offizielle Gefahr mehr sind Griechenland und dessen territoriale Ansprüche in der Ägäis. Ganz neue Gefahren für die nationale Sicherheit sind im überarbeiteten und beträchtlich erweiterten Dokument „Klimawandel“ und „Bedrohungen aus dem Internet“ durch Cyber-Angriffe.

    Die Bedeutung des „Roten Buches“ war einst groß, es galt als verbindliche, vom Militär vorgegebene Richtlinie für die Politik. Inzwischen ist der politische Einfluss des Militärs von der islamisch geprägten Regierung radikal reduziert worden, und das „Rote Buch“ ist nicht mehr Richtlinie, sondern unverbindlicher Spiegel der gegenwärtigen Ansichten der politischen Führung.

    via „Türkei wird Europas kulturelle Basis ändern“ – Nachrichten Print – DIE WELT – Politik – WELT ONLINE.

  • Veranstaltung für Eltern zu „Schule und Erziehung“

    Veranstaltung für Eltern zu „Schule und Erziehung“

    Veranstaltung für Eltern zu „Schule und Erziehung“

    Nicht interreligiös im engeren, aber sehr wohl im grundsätzlichen Sinne ist die Veranstaltung zu der Hülya Dogan einlädt:

    Veranstaltung für Eltern zu „Schule und Erziehung“
    1. Termin: Thema „Erziehungskompetenzen stärken / Erziehung in der Familie“
    • Wie erziehe ich mein Kind?
    • Worauf muss ich dabei achten?
    • Erziehungsziele und -werte in der Familie
    • Erziehungsprinzipien und –methoden

    2. Termin: Thema „Erfolg in der Schule“
    • Wie begünstige ich den Schulerfolg meines Kindes?
    • Informationen über das deutsche Schulsystem
    • Elternabende und Mitwirkungsmöglichkeiten von Eltern in der Schule
    • Unterstützung bei den Hausaufgaben

    Referentin: Ayse Uygun-Altunbas Pädagogin und Soziologin (M.A.)

    Veranstaltungsort: Interessierte können entweder in Bonn – Auerberg oder in Bad Godesberg
    an diesen Veranstaltungen teilnehmen:

    In Bonn – Auerberg: Ev. Lukaskirchengemeinde Bonn, Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit
    Helsinki Str. 4, 53117 Bonn
    1.Termin: 09.11.2010, 9.00 – 13.00 Uhr
    2.Termin: 25.11.2010, 14.30 – 17.30 Uhr

    In Bad Godesberg: Jugendzentrum K7, Mallwitzstrasse 9-11, 53177 Bonn-Bad Godesberg (im
    Sportpark Pennenfeld), Buslinie 614 (Haltestelle Sportpark Süd), www.k7-godesberg.de
    1.Termin: 02.11.2010, 9.00 – 13.00 Uhr
    2.Termin: 02.12.2010, 14.30 – 17.30 Uhr

    Eine Anmeldung ist verbindlich für beide Termine erforderlich. Die Teilnahme ist
    begrenzt! Die Veranstaltung ist kostenlos und wird in deutscher Sprache stattfinden.

    Ansprechperson:
    Hülya Dogan,1.Vorsitzende FIBEr e.V., www.fiber-bonn.de
    Tel: 01797421276, E Mail: [email protected]

  • Aufklärung in Streit und Wettstreit mit dem Islam

    Aufklärung in Streit und Wettstreit mit dem Islam

    Das Projekt der Aufklärung in Streit und Wettstreit mit dem Islam

    Prof. Dr. Dieter Becker

    In einer postmodernen Situation hat ein Begriff wie Projekt der Aufklärung etwas Schillerndes. Sicher lässt sich der Begriff aber als ein in doppelter Hinsicht kritisches Unternehmen bestimmen. Unter „der Aufklärung“ versteht man weithin jenes europäische Kulturphänomen, das sich im Wesentlichen während eines halben Jahrhunderts (1720–1770) in Frankreich und Deutschland entwickelte. Es zielte auf eine Kritik an der Religion wie auch an der Politik, an der Religion oft mehr noch als an der Politik. In Frankreich nahm die Bewegung nicht nur einen militanten, sondern auch einen rasanten Verlauf, so dass in kurzer Zeit weite Teile der Gesellschaft von den neuen Ideen durchdrungen wurden. In Deutschland wurden Staat und Gesellschaft nicht in gleichem Maße von dieser Bewegung beeinflusst, aber auch hier zeigten ihre Ideen dauerhafte Wirkungen. Das Projekt der Aufklärung erschütterte die alte Ordnung in ihrer Gesamtheit und an ihren Wurzeln zutiefst. Das, was wir „die Aufklärung“ nennen, wurde damit zum Fundament und Ausgangspunkt des modernen abendländischen Denkens. Das Projekt der Aufklärung entfaltete aber auch einen über Europa hinaus gehenden Einfluss.

    (…)

    Die arabisch islamische Welt hingegen erlebte im Verlaufe der vergangenen 200 Jahre eine stürmische Entwicklung, die einschneidende Veränderungen im politischen und gesellschaftlichen Leben mit sich brachte. Die Begegnung mit dem Westen und die Herausforderung durch die moderne Vernunft mit ihren politischen, technischen und zivilisatorischen Folgen hatte eine traumatische Wirkung auf diese Gesellschaften. Sie sahen ihre traditionellen Lebensformen bedroht und zogen sich auf die Sinn stiftenden Muster des eigenen kulturellen Erbes zurück. Im Aufstieg des Islamismus zeigt sich eine Bewegung der Rückeroberung verloren gegangenen geistigen Terrains als Reaktion auf eine massive Säkularisierung und schleichende Entislamisierung. Es ist ein tief verwurzeltes ethisches und kulturelles Bedürfnis, dass dem islamistischen Anspruch seine „raison d’être“ und seine begrenzte Gültigkeit verleiht. Seine Kritik an den aus der Aufklärung hervorgegangenen Werten einer individualistischen und vitalistischen Ethik des Westens gilt es zu vernehmen. In dem Maße aber, wie sich dieser Islamismus am Spiel der modernen politischen Vernunft beteiligt, wird es ihm immer weniger nur um eine Restauration der angeblichen Urgesellschaft von Medina gehen können.

    Neben islamistischen Denkern stehen in der Gegenwart aber jene produktiven Intellektuellen, die dem traditionellen Dogmatismus abschwören und einer Denkbewegung nahe stehen, die man als eine „arabische Vernunft“ bezeichnet hat.14 Dabei handelt es sich um eine Vernunft, die kritisch oder einsichtig oder beides zugleich ist und die die Vernunft der früheren rationalistischen Liberalen an Schärfe übertrifft. Sie macht sich die Errungenschaften des westlichen Denkens zu eigen und hält dabei zugleich an den Wurzeln des arabisch-islamischen Selbstverständnisses fest.

    Prof. Dr. Dieter Becker, geboren 1950 in Bünde/Westfalen, seit 1993 Inhaber des Lehrstuhls für Missionstheologie und Religionswissenschaft an der Augustana-Hochschule in Neuendettelsau, von 1983 bis 1989 Dozent für Systematische Theologie an der Theologischen Hochschule der Toba- Batakkirche in Pematangsiantar, Indonesien, und Mitglied des Lehrkörpers der South-East Asian Graduate School of Theology (SEAGST) in Singapore, seit 2004 Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Missionswissenschaft. Arbeitsgebiete: Theologie der Mission, Interkulturelle Hermeneutik, Religion und Gewalt, Interreligiöse Begegnung und Dialog, Theologie der Religionen.

  • Rechtspopulismus pur.

    Rechtspopulismus pur.

    Rechtspopulismus pur.

    Christoph Butterwegge Gastbeitrag in der Frankfurter Rundschau, 29.08.2010

    Thilo Sarrazin ist mitsamt dem von ihm veröffentlichten Bestseller „Deutschland schafft sich ab“ in aller Munde. Vermutlich rührt sein publizistischer Erfolg daher, dass er wichtige Diskurse der letzten Jahre (z.B. den Demografiediskurs: „Die Deut- schen sterben aus“; den Migrationsdiskurs: Zuwanderer – seit dem 11. September 2001 hauptsächlich Muslime – überschwemmen bzw. überfremden uns; den Sozial- staatsdiskurs: Hartz-IV-Bezieher/innen sind gar nicht „wirklich“ arm, sondern plün- dern uns aus, weil der Sozialstaat zu großzügig ist) bündelt und teilweise noch zu- spitzt. Offenbar trifft der Bundesbank-Vorstand und frühere Berliner Finanzsenator mit seinen äußerst polemischen Vorwürfen gegenüber sozial benachteiligten Minder- heiten thematisch wie politisch-inhaltlich den neoliberal geprägten, aber auch von Deutschtümelei nicht freien Zeitgeist. Diskutiert wird in erster Linie darüber, ob es sich bei Sarrazins Thesen um einen mutigen Tabubruch oder um einen typischen Fall von Rassismus, Sozialdarwinismus und Rechtspopulismus handelt. Die drei zu- letzt genannten Begriffe gewinnen durch Sarrazins Stimmungsmache gegenüber Armen und Migrant(inn)en muslimen Glaubens, die er als Gründer von „Parallelge-

    3sellschaften“, bildungsunwillige „Leistungsverweigerer“, potenzielle Gewalttäter und „Sozialschmarotzer“ verunglimpft, besondere Relevanz, weshalb sie hier im Zentrum des Interesses stehen.

    Zunächst fallen Sarrazins elitäres Bewusstsein, Überlegenheitsgefühle und intellek- tueller Dünkel auf. Den einheimischen Unterschichten, aber mehr noch den muslimi- schen Migrant(inn)en wirft Sarrazin einen für die Sicherung von Deutschlands Welt- marktstellung zu geringen Intelligenzgrad vor. Sarrazin verwechselt freilich Ursache und Wirkung: Die meisten Muslime, die als Migranten in Deutschland leben, sind nicht arm, weil sie dumm wären, sondern nur schlecht (aus)gebildet, weil sie sozial benachteiligt und vornehmlich im Bildungsbereich diskriminiert werden. Wer die sozi- alen Nach- und die ökonomischen Vorteile der Beschäftigung von „Gastarbeitern“ früher bzw. von muslimischen Migranten heute im Rahmen einer Kosten-Nutzen- Analyse gegeneinander aufrechnet, wie dies Sarrazin in seinem Buch voller Zahlen- akrobatik tut, hat mit der Fundamentalnorm unserer Verfassung („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) gebrochen, und genau das ist der Kern eines jeden Ras- sismus.

    Sarrazin leugnet gleichwohl, ein Rassist zu sein, und führt zum Beweis an, dass er nirgends ethnische, sondern ausschließlich kulturelle Abgrenzungen vornehme. Ab- gesehen davon, dass diese Schutzbehauptung spätestens seit seinen Auslassungen über die Gene der Juden obsolet ist, ersetzt die angeblich kulturell bedingte Fremd- heit zwischen den Ethnien im zeitgenössischen Rassismus allerdings die Höher- bzw. Minderwertigkeit der selbst von manchen Neonazis nicht mehr für zeitgemäß gehaltenen „Rassen“. An die Stelle des biologistischen ist der kulturalistische bzw. differenzialistische Rassismus getreten, ohne dass sich hierdurch mehr als dessen Erscheinungsformen geändert hätten. Kulturrassisten differenzieren zwischen Mig- rant(inn)en stärker nach dem Grad ihrer volkswirtschaftlichen Nützlichkeit. Einer der Hauptvorwürfe Sarrazins gegenüber den zuwandernden Muslimen besteht denn auch in ihrer mangelhaften (Aus-)Bildung bzw. ihrer rückständigen Kultur, die sie für ihn als der abendländischen Hochindustrie nicht gewachsen erscheinen lässt. Folge- richtig möchte Sarrazin mittels „äußerst restriktiver“ Maßnahmen „nur noch Spezialis- ten am obersten Ende der Qualifikationsskala“ einwandern lassen.

    Als rechtspopulistisch werden Bestrebungen bezeichnet, die den Dualismus von „Volk“ (im Sinne von „ethnos“ oder „demos“), „Bevölkerung“ bzw. „mündigen Bür- gern“ und „Elite“, „Staatsbürokratie“ bzw. „politischer Klasse“ zum Dreh- und Angel- punkt machen. Sarrazins ganzes Denken kreist um Deutschland und das „eigene“ Volk. Das von Sarrazin besetzte Thema der „Islamierung“ rücken alle Rechtsaußen- gruppierungen seit geraumer Zeit in den Mittelpunkt ihrer Agitation und Propaganda: von der „PRO“-Bewegung über die REPublikaner, die DVU und die NPD bis zu den Neonazi-Kameradschaften. Nur ein aufgrund seiner herausgehobenen beruflichen Stellung prominenter Demagoge wie Sarrazin ist jedoch in der Lage, bürgerlich- seriös aufzutreten und Verbündete in etablierten Kreisen zu finden, obwohl es ihm hauptsächlich um die Befriedigung seiner persönlichen Eitelkeit durch permanente Medienpräsenz gehen dürfte.

    Kulturell-religiöse Gegensätze basieren meist auf tiefer liegenden Konflikten, die von Ideologen wie Sarrazin eher verschleiert werden. Für eine Jagd auf Sündenböcke bieten sich in der globalen Finanzmarkt- und Weltwirtschaftskrise die Muslime auf- grund ihres schlechten Images nach dem 11. September 2001 zusammen mit anderen ethnischen und sozial benachteiligten Minderheiten geradezu an. Deshalb muss umgekehrt vermittelt werden, dass Zuwanderung wie auch – daraus resultierend – die Koexistenz von Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, religiöser Be- kenntnisse und kultureller Prägungen im Zeichen der Globalisierung zur Normalität westlicher Industriegesellschaften gehören. Armut wird schließlich nicht von Mig- rant(inn)en muslimischen Glaubens „importiert“, sondern vom kapitalistischen Wirt- schaftssystem selbst und von einer falschen Regierungspolitik hierzulande produ- ziert. Schuld an der zunehmenden Spaltung in Arm und Reich sind also nicht im Niedriglohnbereich und im Transferleistungsbezug konzentrierte Zuwanderer, son- dern nationale Eliten, die ihrerseits eine Parallelgesellschaft herausbilden, wenn sie Luxusquartiere bewohnen und sich auch räumlich immer deutlicher abschotten.

  • Literaturempfehlung

    Literaturempfehlung

    Literaturempfehlung:

    Karl Lauterbach Der Zweiklassen-Staat, rororo, 2008.

    Klappentext

    „Der deutsche Sozialstaat ist schon lange kein Vorbild mehr für andere Länder. Im Gegenteil: Von unserem Sozialsystem profitieren besonders die Privilegierten, Verlierer sind die Armen und Benachteiligten. Sie werden nicht effizient unterstützt, mehr noch: Das System fördert sogar soziale Ungerechtigkeit und Massenarbeitslosigkeit. Karl Lauterbach, einer der führenden Sozialexperten Deutschlands, zeigt in seinem Buch: Deutschland ist zum Zweiklassenstaat verkommen. Etwa in der Bildung, wo vor allem Kinder höherer Schichten vom herrschenden Schulsystem profitieren. Oder in der Medizin, wo Privatversicherte schneller einen Arzttermin erhalten und besser behandelt werden. Oder auch bei der Rente: Weil Geringverdiener sechs bis neun Jahre kürzer leben, spart die Rentenkasse – und die Einkommensstarken sahnen ab. Lauterbach fordert die radikale Umkehr: Mehr Bildungschancen für die Ärmsten, gerechte Gesundheits-, Renten- und Pflegesysteme sowie die konsequente Beschneidung von Privilegien, die von Politikern und Lobbys verteidigt werden. Eine leidenschaftliche Streitschrift für soziale Gerechtigkeit.“

  • Muslima mit Kopftuch machen Karriere

    Muslima mit Kopftuch machen Karriere

    Foto: Ulrich Baumgarten / vario images (2), privat (3) Erfolgreich in Deutschland: Rufeida Al-Mustapha (o.l.), Yeliz Kesmen (u.l.), Nurhan Soykan (M.), Ayse Uslu-Marschalskowsi (o.r.) und Hülya Dogan (u.r.)

    Diese Muslima haben trotz Kopftuch Karriere gemacht

    Jung, erfolgreich, gläubig: Fünf muslimische Frauen erzählen, was es heißt, als Kopftuchträgerin in Deutschland Karriere zu machen.

    Von Sonja Vukovic

    Was diese Frauen gemeinsam haben, ist ihr Glaube und das Kopftuch, mit dem sie diesen betonen. Ihre Lebenswege in Deutschland sind jedoch genauso verschieden, wie ihr Umgang mit den Vourteilen und Hürden, denen sie als Kopftuchträgerin ausgesetzt waren. Jede auf ihre Art hat Karriere gemacht.

    Die Architektin

    Die Selbstzweifel kamen 2005. Ayse Uslu-Marschalkowski hatte damals ihr Architektur-Studium mit 2,0 abgeschlossen. Trotzdem blieben die meisten ihrer Bewerbungen unbeantwortet. Bundesweit hatte sie sich bei etwa 30 Büros beworben. „Ich war mir sicher, dass man mich einladen und kennen lernen wollen würde.“ Doch nur drei antworteten. Eingestellt hat sie niemand.

    „Plötzlich fragte ich mich, was meinen Wert als Menschen ausmachte – das, was auf meinem Kopf ist oder darin?“, sagt die Dortmunderin. Die muslimische Kurdin hatte eigentlich geglaubt, vor Diskriminierung sicher zu sein, seit sie im Alter von zwölf Jahren mit ihren Eltern und den vier Geschwistern aus politischen Gründen die osttürkische Provinz Bingöl verlassen und in Deutschland Asyl beantrag hatte. Ihrem Vater hatte das Gefängnis gedroht, weil er als Lehrer die Geschichte und das Rechtssystem der Türkei kritisiert hatte.

    Die Anwältin

    Nurhan Soykan wusste zuerst nicht, was ein Gymnasium ist. Aber ihr Lehrer in der Kölner Grundschule hatte die meisten ihrer deutschen Klassenkameraden dafür empfohlen. „Wir Ausländer sollten alle zur Hauptschule“, sagt die heute 40-jährige gebürtige Türkin. Das fand sie ungerecht. Auch, „dass wir Kinder mit Migrationshintergrund die Tests nicht mitschreiben brauchten. Unser Lehrer war nett. Er dachte wohl, wir wären überfordert.“ Aber Nurhan Soykan wollte geprüft werden. Und sie wollte auf ein Gymnasium gehen. Leistung ist wichtig, das hatte sie von ihren Eltern gelernt.

    Die Designerin

    Yeliz Kesmen hat 13.000 Fans bei Facebook. Genauer gesagt ihre Firma Styleislam. Das Label steht für legere Freizeitmode mit einem Touch Orient. In einer ehemaligen Zahnarztpraxis in Witten entwirft Yeliz Kesmen zusammen mit ihrem Mann Melih Kesmen T-Shirts, Pullover, Taschen, Schlüsselanhänger und andere Accessoires. Mit Sprüchen wie „Make Çay Not War“, oder: „Terrorism has no Religion“.

    Die Geschäftsidee entstand im Sommer 2005 in England. Islamistische Terroristen hatten Bomben in der Londoner U-Bahn gezündet. Die Kesmens lebten damals in der britischen Hauptstadt. Als Kinder türkischer Gastarbeiter waren sie in Deutschland geboren und aufgewachsen. Melih war früher als Hip-Hopper bei „Emi Electrola“ unter Vertrag, Yeliz hatte Grafikdesign studiert.

    In London „wollten wir etwas Neues ausprobieren und haben in einer Werbeagentur den Design Bereich geleitet“, sagt Yeliz Kesmen. Dann entbrannte der Karikaturenstreit. Und Melih schrieb sich auf ein Shirt „I love my Prophet“ (Ich liebe meinen Propheten). „Die britischen Muslime waren begeistert. Sie hätten ihm das Shirt fast vom Leib gerissen“, erzählt Yeliz Kesmen.

    Zurück in Deutschland gründeten sie „Styleislam“. Yeliz Kesmen, 31 Jahre alt und Mutter eines zweijährigen Sohnes, bekennt sich seit ihrem 26. Lebensjahr mit einem Kopftuch zum islamischen Glauben. Ganz anders, als ihre Mutter, ihre Tanten oder ihre Schwester. Für Yeliz Kesmen rundet es „das Muslima-Sein ab.“ So fühlt sie, seit sie 2006 mit ihrem Mann und Freunden nach Mekka pilgerte. Intoleranz und Rassismus kennt sie nicht aus persönlicher Erfahrung, dafür aber die Ohnmacht angesichts angeblicher Glaubensbrüder, die den Islam missbrauchen.

    „Zeigt, wer wir sind“, fordert sie daher ihre Fans auf Facebook auf, mit den Kleidern „ein positives Zeichen zu setzen“. Mit Erfolg: Shops der Firma gibt es nun in Istanbul und in der saudiarabischen Prophetenstadt Medina.

    Die Soziologin

    Mutig und selbstbewusst ist der Blick dieser sonst eher zart anmutenden Frau. Ihre Stimme ist fest, ihre Wortwahl locker. „Meine Mutter hat mir immer vertraut, auch wenn ich auf einer Party war“, sagt Rufeida Al-Mustapha. „Ich war nie ein Party-Girl, das ständig um die Häuser zog. Aber ich habe schon öfter mal bis spät in die Nacht gefeiert.“ Und das Vertrauen ihrer Mutter stärkte ihr Selbstvertrauen. „Ich bin ich. Ich habe ein Recht dazu. Und ich will deshalb nicht gleich in eine Schublade gesteckt werden.“

    Rufeida Al-Mustapha, 34 Jahre, mit syrischen Wurzeln, geboren im westfälischen Heiligenhausen, ist Deutsche. Und sie ist Muslima. Es ist für sie eine Selbstverständlichkeit, Partys zu feiern. Das gehe schließlich auch ohne Alkohol und mit Kopftuch, sagt sie. Seit ihrem 13. Lebensjahr trägt sie Kopftuch – aber auch auffällige Ohrringe und Ketten. „Ich habe mich immer wie eine Ausländerin gefühlt, weil es mir mein Umfeld so vermittelt hat“, sagt die Soziologin. Aber das sei kein schlechtes Gefühl gewesen. Im Gegenteil: „Ich war oft etwas Besonderes, was für mich auch von Vorteil war.“

    Und auch ihre Lehrerinnen waren anders: Sie trugen Nonnentracht samt Kopfbedeckung. Denn ab der 5. Klasse besuchte Rufeida Al-Mustapha eine katholische Mädchenschule in Bonn. Kurz zuvor war ihr Vater gestorben und die Mutter mit den Kindern in die damalige Bundeshauptstadt gezogen. Rufeida Al-Mustapha hat gelernt, Schicksalsschläge als Ansporn zu nehmen. Inzwischen hat sie Islamwissenschaften studiert und arbeitet bei einem Bonner Markt- und Sozialforschungsinstitut. Ihre beiden Töchter sind vier und fünf Jahre alt. Später, da ist sich Rufeida Al-Mustapha sicher, sollen sie auch feiern gehen dürfen: „Ich versuche, meinen Kindern ein Vorbild zu sein, menschlich und religiös. Später dürfen sie sich ihren Weg suchen. Sie sollen das Gefühl haben, dazuzugehören, so wie sie sind. Sonst werden sie nicht weiterkommen – wir sind Deutsche und gehören zu dieser Gesellschaft, auch als Muslime.“

    Die Stadträtin

    Hülya Dogan hält ihr Ohr in der Hand. Es ist eine plastische Nachbildung, mit dessen Hilfe die Audiologin-Assistentin erklärt, wie das Hörorgan funktioniert. Ihre echten Ohren sind von einem Kopftuch verdeckt. Hülya Dogan, 34 Jahre und freie Mitarbeiterin in einer Bonner HNO-Praxis, ist muslimische Deutsche mit türkischen Vorfahren.

    Sie war erst zehn Jahre alt, als sie sich entschloss, das Kopftuch zu tragen – freiwillig, wie sie sagt. Und doch sei es keine leichte Entscheidung gewesen. Klassenkameraden rissen ihr immer mal wieder das Tuch vom Kopf, ein Lehrer am Gymnasium lobte sogar die „arische Reinheit“ ihrer nicht muslimischen Mitschüler – damit habe er sie klar ausgrenzen wollen, meint Dogan. Schwer sei diese Zeit für sie gewesen, sagt sie.

    Es liegt kein Groll in ihrer Stimme, wenn sie davon erzählt. Nicht einmal Enttäuschung. Denn ganz anders war die Stimmung später an der Universität Bonn. Ihr Kopftuch spielte keine Rolle mehr. Auf dem Campus lernte sie ihren späteren Ehemann kennen: Damals hieß er noch Sebastian Eichelbaum. Jetzt heißt er Sinan Sebastian Dogan. Kurz nachdem sie sich kennen gelernt hatten, konvertierte er zum Islam

    Aus dem ersten Mädchen mit Kopftuch in der Schule von einst ist inzwischen die erste Frau mit Kopftuch in einem deutschen Kommunalparlament geworden. Vor den Wahlen in Nordrhein-Westfalen Ende August 2009 überlegte Hülya Dogan, wen sie wählen sollte, wer ihre Interessen am Besten vertreten könnte. Seit Jahren arbeitet sie ehrenamtlich für den Rat der Muslime sowie beim Arbeitskreis Muslime und Christen. Gemeinsam mit Freunden aus diesen Kreisen gründete sie zwei Monate vor der Wahl die Partei „Bündnis für Innovation und Gerechtigkeit“, kurz BIG. Fast 2800 Stimmen erhielten sie, und damit zwei Sitze im Bonner Stadtrat. Vor der ersten Sitzung sei sie aufgeregt gewesen, sagt sie. Ihr Kopftuch zog viele Blicke an. Aber daran hätten sich die „Stadtratskollegen mittlerweile gewöhnt“.

  • 18.11.2010: Beginn der Bonner Woche der Kulturen

    18.11.2010: Beginn der Bonner Woche der Kulturen

    18.11.2010: Beginn der Bonner Woche der Kulturen

    Am 18.11.2010 beginnt die diesjährige Bonner Woche der Kulturen. Das Programm ist in der Mache, die Eröffnungsveranstaltung findet jedenfalls am 18.11. ab 18 Uhr im Haus der Geschichte statt. Außer den obligatorischen Begrüßungsreden von allerlei Honoratioren wird es schöne Musik dabei geben. Wir konnten Katy Sedna & Anubhab dazu gewinnen:

    Katy Sedna & Anubhab

    Weltmusik ist der beste musikalische Ausdruck einer multikulturellen Gesellschaft. Die Deutsch-Amerikanerin Katy Sedna und die deutsch-indische Formation Anubhab präsentieren eine ganz besondere Art weltmusikalischer Fusion. Sedna, die viele Jahre ihrer Jugend in Afrika lebte, singt zur Gitarre mit einer zarten und doch durchdringenden Stimme amerikanische Folkssongs, portugiesische Fados und Lieder aus afrikanischen Traditionen, die sie zusammen mit dem indischen Sänger und Harmoniumspieler Asish und einem Tablaspieler mit indischen Liedern auf eine Art verbindet, bei der die unterschiedlichen Wurzeln der Musikstile klar erkennbar bleiben, sich aber zu mitreißenden Duetts vereinen. Diese Musik macht Mut, es trotz aller Integrationsdebatten doch immer wieder mit dem interkulturellen Dialog zu versuchen.

    Kommen Sie also dazu, der Eintritt ist frei, un jet ze müffele jit et auch.

    Herzliche und herbstliche Grüße in die Runde!

    Ihr/Euer Michael A. Schmiedel

    ***
    Michael A. Schmiedel
    Tel.: 0160-2448038

    Religionswissenschaftler, M.A.

    Projektkoordinator bei MIGRApolis-Deutschland:

    Redakteur für Verlosungen beim Folker:

    Leiter von Religions for Peace Bonn/Köln:

  • Schröder will große EU-Erweiterung

    Schröder will große EU-Erweiterung

    Ex-Kanzler wünscht sich Aufnahme der Türkei und Freihandelszone mit Russland

    HAMBURG. Seit fünf Jahren ist Gerhard Schröder nicht mehr deutscher Bundeskanzler. Doch wer ihm gestern Abend bei seinem Auftritt in der Bucerius Law School lauschte, der musste den Eindruck bekommen: Der Mann würde gerne wieder an den Strippen internationaler Politik ziehen dürfen. Schon der Titel seiner Rede hatte staatstragende Ausmaße: „Perspektiven und Herausforderungen für Deutschland und die Europäische Union in einer globalisierten Welt“.

    In einer politischen Tour d’horizon sprach sich der SPD-Politiker für eine Aufnahme der Türkei und der Balkan-Staaten in die EU und eine Reform der Union aus. „Die Balkan-Staaten müssen beitreten, weil es die Chance auf ein friedliches Zusammenleben im ehemaligen Jugoslawien ermöglicht“, forderte Schröder. Eine vollwertige Mitgliedschaft der Türkei – für die sich der Ex-Kanzler früher schon während seiner Amtszeit ausgesprochen hatte – sei dagegen im wirtschafts- und sicherheitspolitischen Interesse Europas. Ein Abbruch der Beitrittsverhandlungen dagegen wäre unverantwortlich: „Er würde innenpolitisch das Land radikalisieren und die Türkei von Europa entfremden.“ Zuerst müsse Ankara aber alle Beitrittskriterien erfüllen. „Ein EU-Mitgliedstaat Türkei wird zeigen, dass es eben keinen unauflösbaren Widerspruch zwischen Demokratie und islamisch geprägter Gesellschaft gibt“, sagte Schröder.

    Zugleich müsse die Gemeinschaft Russland enger an sich binden. „Es reicht nicht, nur über ein neues Partnerschafts- und Kooperations-Abkommen zwischen EU und Russland zu verhandeln.“ Europa brauche Russland wegen dessen Rohstoff-Ressourcen und seiner Bedeutung für die Stabilität des Kontinents, sagte Schröder, der auch Aufsichtsratschef der Nord Stream AG (Ostsee-Pipeline) ist, die russisches Erdgas nach Deutschland bringen soll.

    Nötig sei ein Assoziierungsvertrag, um eine neue völkerrechtliche Qualität in den Beziehungen zu erreichen, „einen völkerrechtlichen Vertrag, um den Handel weiter bis hin zu einer Freihandelszone zu öffnen, gemeinsame Infrastrukturprojekte umzusetzen, einen regelmäßigen und vertieften politischen Dialog zu führen und vereinfachte Visaregeln zu schaffen.“

    Auch gelte es, die aufstrebende Wirtschaftsmacht China nicht herablassend zu behandeln. Immerhin hätten noch vor 30 Jahren in China „Hunger, Not und andere Formen der Unterdrückung“ geherrscht. „Aber immer noch gibt es Armut, vor allem in den ländlichen Regionen. Daher ist verständlich, dass die chinesische Führung der Verwirklichung der sozialen Menschenrechte derzeit Vorrang gibt.“ Milde Worte für ein Land, das gerade einen Friedensnobelpreisträger in Haft hält.

    via Schröder will große EU-Erweiterung – Deutschland – Politik – Hamburger Abendblatt.

  • Wer wird da privilegierter Partner von wem?

    Wer wird da privilegierter Partner von wem?

    In Ankara und Istanbul geben sich derzeit deutsche PolitikerInnen die Klinke in die Hand. Es geht um Wirtschaftsinteressen und Sicherheitsbelange. Mitglied der EU soll die Türkei trotzdem nicht werden. Aber was dann?

    Derzeit kursiert am Bosporus ein böser Witz. Frage: Wann wird die Türkei Mitglied der Europäischen Union (EU)? Antwort: Im Jahre 2180. Warum? Weil in den Gesprächen zwischen Ankara und Brüssel 35 Verhandlungskapitel bewältigt werden müssen – und nach fünf Jahren gerade mal ein Kapitel abgeschlossen ist. Für die übrigen 34 braucht es also noch 170 Jahre.

    Gar nicht witzig findet das der türkische EU-Chefunterhändler Egemen Bagis. Er nennt den Verlauf der Beitrittsverhandlungen frus trie rend, unfair, unhaltbar. Niemand wisse, wo das hinführe, sagt der türkische Staatspräsident Abdullah Gül. «Wenn ihr uns nicht wollt, dann sagt es auch, haltet uns nicht hin», soll Regierungschef Tayyip Erdogan dem deutschen Aussenminister Guido Wes ter wel le kürzlich gesagt haben.

    Der einst kranke Mann erholt sich

    Guido Westerwelle war in diesem Jahr schon zweimal in der Türkei. Der Kontrast ist augen fällig: Je weiter sich die Perspektive einer türkischen EU-Mitgliedschaft in der Ferne verliert, je weiter Ankara so von Europa abrückt, desto zahlreicher werden die politischen Reisen aus Europa an den Bosporus, vor allem aus Deutschland. Angela Merkel ist bekanntlich gegen eine EU-Mitgliedschaft der Türkei und stattdessen für eine «privilegierte Partnerschaft» Ankaras mit Brüssel – doch auch sie sprach im März in der türkischen Hauptstadt vor. Der deutsche Innenminister war ebenfalls schon da, der Wirtschaftsminister sowieso, der Verteidigungsminister ist angekündigt. Gerade reiste der deutsche Bundespräsident fünf Tage durch die türkischen Lande – und Anfang November wird der rote Teppich für Cornelia Piper ausgerollt, Staatsministerin im Auswärtigen Amt. Die unzähligen Besuche von deutschen Abgeordneten, Ministerialrätinnen, Staatssekretären und Parteivorsitzenden seien nur kurz erwähnt.

    Anlässe für einen Austausch gibt es genug – zum Beispiel die derzeit heftig diskutierte Integration der türkischen Mi grant In­nen oder die Islamfeindlichkeit, die jetzt auch in Deutschland hochkocht. Jeder Verantwortliche in Deutschland weiss: Wenn ein türkischer Regierungschef (wie gerade Erdogan) oder Staatspräsident (wie vor kurzem Gül) seine Landsleute in Deutschland aufruft, Deutsch zu lernen und nicht abseits zu stehen, dann bewirkt das mehr als fünf hochrangig besetzte und teure «Integrationskongresse» an der Spree. Und ist nicht auch Deutschland – wie andere europäische Staaten – auf die Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte angewiesen?

    via WOZ – International – Die Türkei und Deutschland und die EU: Wer wird da privilegierter Partner von wem?.

  • Offensive für Einbürgerung

    Offensive für Einbürgerung

    Zeitungsartikel zum Interview mit der Neuen Osnabrücker Zeitung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts

    Offensive für Einbürgerung

    Osnabrück. Die Grünen im Bundestag wollen Hunderttausende Rentner ausländischer Herkunft unabhängig von Sprachkenntnissen in Deutschland einbürgen.

    Im Gespräch mit unserer Zeitung sagte der integrationspolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Memet Kilic: „Wer in Deutschland viele Jahre hart gearbeitet und Steuern gezahlt hat, der sollte als Rentner ohne Vorbedingungen den deutschen Pass bekommen können.“

    Nach den aktuellen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung beziehen mehr als 900000 Ausländer in Deutschland eine Rente, darunter sind mehr als 250000 Rentner mit türkischem Pass. Kilic betonte, „mit einer Einbürgerungsoffensive lassen sich Hunderttausende Rentner mit ausländischen Wurzeln für Deutschland gewinnen“. Und wer sie gewinne, der gewinne auch die Herzen und Emotionen der Kinder und Enkelkinder.

    Es stoße bei Einwanderern der ersten Generation und ihren Familien auf großes Unverständnis, wenn der Staat von Rentnern auch nach Jahrzehnten in Deutschland Sprachkenntnisse oder Wissenstests zur Auflage für Einbürgerungen mache. „Das ist das Gegenteil einer Politik der ausgestreckten Hand.“

    Die Pläne für Rentner sind Teil eines Gesetzentwurfs der Grünen, den die Fraktion an diesem Donnerstag in den Bundestag einbringt. Die Partei fordert darin zudem, Einbürgerungen in Deutschland generell zu beschleunigen. „Zuwanderer sollten schon nach sechs, nicht erst nach acht Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden können“, erklärte Kilic. Wer einen Integrationskurs abgeschlossen habe, solle bereits nach vier Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen dürfen.

    Auch die Kosten für den deutschen Pass wollen die Grünen senken. „Für Betroffene unter 23 Jahren muss das Verfahren kostenlos sein, für Rentner sollte die Gebühr bei 100 Euro gedeckelt werden“, erklärte Kilic.

    Derweil gab die Bundesregierung bekannt, dass die Integrationskurse für Zuwanderer so gefragt sind wie nie. Im ersten Halbjahr 2010 nahmen 191000 Menschen an den Kursen teil. Auch die Ausgaben stiegen auf einen neuen Rekord: In diesem Jahr stellt die Regierung 233 Millionen Euro für Integrationskurse zur Verfügung. Jedem zu einem Kurs verpflichteten Zuwanderer könne zeitnah ein Angebot gemacht werden, teilte das Bundesinnenministerium mit.

    Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung Mittwoch, 27.10.2010

  • Jetzt bei der Polizei bewerben

    Jetzt bei der Polizei bewerben

    „Wer sich noch für einen der begehrten Ausbildungsplätze bei der nordrhein-westfälischen Polizei bewerben will, muss sich beeilen“, erklärte Innenminister Ralf Jäger heute (28. Oktober) in Hagen. Am 2. November 2010 endet die Bewerbungsfrist für die Ausbildung ab September 2011.

    „Wir bieten jungen und motivierten Leuten eine qualifizierte Ausbildung für einen spannenden, attraktiven und krisensicheren Beruf. Die Polizei will wieder die besten Absolventen eines jeden Jahrganges auswählen und für sich gewinnen“, sagte Jäger. Im kommenden Jahr stellt die NRW-Polizei 1.400 Polizeianwärter ein. Das sind 300 mehr als in diesem Jahr.

    Die Polizeianwärter erhalten in Nordrhein-Westfalen schon während des dreijährigen Studiums monatlich rund 1.000 Euro und haben die Sicherheit, dass sie nach bestandener Prüfung übernommen werden.

    Voraussetzung für eine Bewerbung sind neben dem Abitur oder der Fachhochschulreife unter anderem soziale Kompetenz, eine gute gesundheitliche Kondition und das Deutsche Sportabzeichen. Bevor sie als Kommissaranwärter eingestellt werden, müssen die Bewerberinnen und Bewerber das Rettungsschwimmerabzeichen nachweisen. Sie durchlaufen ein mehrtägiges Auswahlverfahren und nehmen bei erfolgreichem Abschluss am 1. September 2011 ihr Bachelorstudium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auf. „Das Bachelorstudium für angehende Polizisten ist eine moderne Berufsausbildung mit einem hohen Praxisbezug, die zudem die soziale und kommunikative Kompetenz stärkt“, hob der Innenminister hervor.

    Ausgebildete Polizisten arbeiten zunächst ein Jahr im Streifendienst und anschließend in einer Einsatzhundertschaft des Landes. Danach können sie in den Streifendienst zurückkehren oder sich anders spezialisieren, beispielsweise als Ermittler in einem Kommissariat, als Diensthundeführer oder zur Wasserschutzpolizei wechseln. „Die Bewerberzahlen der vergangenen Jahre zeigen, dass der Polizeiberuf für junge Leute attraktiv ist“, stellte Jäger fest.

    Interessierte finden im Internet unter www.polizei.nrw.de/beruf den Weg zur Online-Bewerbung.

  • Vortrag von Prof Erol Yildiz: Haiders Hetze

    Vortrag von Prof Erol Yildiz: Haiders Hetze

    Dienstag, 2. November
    Haiders Hetze – Alltag in Österreich zwischen Rassismus und Teilhabe
    Vortrag und Diskussion mit Prof. Dr. Erol Yildiz (Klagenfurt)

    Haider, die FPÖ und BZÖ gelten europaweit als das Paradebeispiel erfolgreicher rechtspopulistischer Formationen in Parlamenten. Eine BZÖ bekommt 45% der Stimmen bei den Kärtner Landtagswahlen und ist aufgrund des Proporzsystems in der dortigen Regierung beteiligt. Inwieweit sich allerdings die dauerhafte rassistische Hetze im Alltagsleben auswirkt, darüber wird recht wenig gesprochen. Über die Darstellung des alltäglichen Rassismus und individueller wie kollektiver Gegenstrategien, soll das Augenmerk auf Bündnisstrukturen und die Einbindung migrantischer Communities gerichtet werden.

    19:30 Uhr, EL-DE-Haus, NS-Dokumentationszentrum, Appellhofplatz 23-25, 50667 Köln
    In Kooperation mit dem Jugendclub Courage Köln e.V., der ibs: Info- und Bildungsstelle gegen Rechtsextremismus, der Antifa Jugend Köln, AKKU – Antifaschistische Koordination Köln und Umland und dem Bündnis gegen ‚Pro Köln‘, mit freundlicher Unterstützung durch die GUE/ NGL – Linksfraktion im Europäischen Parlament
    www.jc-courage.de

  • III.Gesundheitsmesse Rhein-Erft mit Jalil Schwarz

    III.Gesundheitsmesse Rhein-Erft mit Jalil Schwarz

    Jalil Schwarz

    ABRAHMSZELT

    Frieden fängt bei Kindern an.

    Jalil “ der Friedenskoch” Schwarz kocht für den guten Zweck.

    30. Oktober 2010

    III.Gesundheitsmesse Rhein-Erft: “Fit ins hohe Alter”

    Ort: bei Möbel Hausmann, Humboldtstraße 2, in Bergheim

    Samstag ab 12Uhr wird das Esaugericht mit Tzaziki serviert

    Bei Spendenaktion für den Bau eines Kindergarten für Christen,Juden und Muslime in Israel (Heiligenland).

  • Malaysia: Richtlinien für muslimische Astronauten

    Malaysia: Richtlinien für muslimische Astronauten

    Islamische_Astronauten_Dienstvorschrift

    Malaysia: Erlass von Richtlinien für den Aufenthalt muslimischer Astronauten im Weltraum anlässlich des Starts von Dr. Sheikh Muszaphar Shukor zur ISS am 10. Oktober 2007

    von lic.iur. Alexander Schaer1 I.

    Die malaiische Raumfahrtagentur (ANGKASA) wurde 2002 errichtet und ist verantwortlich für die Ausbildung von Astronauten, astrophysikalische Forschung sowie die Beratung der Regierung bei der Entwicklung einer nationalen Weltraumpolitik. Unterstützt wird die Entwicklung des malaiischen Weltraumprogramms von Russland2. Das Angkasawan- Programm3 startete im Oktober 2003. Bis zum September 2006 wurden aus über 11’000 Bewerbern die beiden malaiischen Astronauten für das russische Ausbildungsprogramm ausgewählt. Im September dieses Jahres wurde der 35-jährige Dr. Sheikh Muszaphar Shukor auserwählt, am 10. Oktober, also während des Fastenmonats Ramadan, als erster Angkasawan an Bord einer russischen Sojus TMA-11 für zehn Tage ins All zu fliegen. Dies zudem im Jahr des 50-Jahr-Jubiläums des sowjetischen Sputnik-Starts sowie des 50-Jahr-Jubiläums der malaiischen Unabhängigkeit.

    Wie ANGKASA betont, stellt das Angkasawan-Programm nur einen ersten, wenn auch wichtigen4, Schritt in Malaysias Weltraumpolitik dar5. So wurden insbesondere auch Hoffnungen geäußert, bis 2018 über ein eigenes Raumtransportfahrzeug zu verfügen6 sowie bis 2020 einen Angkasawan auf den Mond schicken zu können7.

    (…)

    Weitere Inhalte: siehe Dokument in Anhang

  • Stellenangebot: Integrationsbeauftragte/-n

    Stellenangebot: Integrationsbeauftragte/-n

    Integrationsbeauftragte_ext Ausschreibungstext_2

    Die Stadt Lünen, mit rd. 88.000 Einwohnern die größte Stadt im Kreis Unna, sucht zum 01.12.2010 eine/n

    Integrationsbeauftragte/-n

    Ihre Aufgabenschwerpunkte:

    Der/Die Integrationsbeauftragte unterstützt die Verwaltung als Mitglied des Teams „Büro Bürgermeister“ in allen Aufgabenstellungen, die die Integration von Zugewanderten und das Zusammenleben von Menschen aus verschiedenen Kulturen und Religionen betreffen.

    Er/Sie ist in Integrationsangelegenheiten zentrale/-r Ansprechpartner/-in für die Bürger/-innen, Institutionen und Organisationen in unserer Stadt. Über Kontaktpflege, Vermittlungs- und Aufklärungsaktivitäten innerhalb und außerhalb der Verwaltung tritt er/sie aktiv für das respektvolle Miteinander ein. Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt betrifft die administrative Unterstützung und fachliche Beratung des Integrationsrates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

    Ihr Profil: