Be Happy, it’s an order (Sinan Cetin)
in türkischer Sprache mit englischem Untertitel und
deutschen Kulturträgern
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in türkischer Sprache mit englischem Untertitel und
deutschen Kulturträgern
Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Albert Schmid, hat bei der aktuellen Integrationsdebatte zur Zurückhaltung aufgerufen. „Bei einigen Zehntausenden gibt es überhaupt keinen Grund, vor irgendeiner Zuwanderungswelle Angst zu haben“, sagte Schmid der „Frankfurter Rundschau“ vom Dienstag. Deutschland rangiere bei der Aufnahme von Einwanderern in der EU hinter Großbritannien und Frankreich, sagte er.
viaMigrationsamtschef fordert Zurückhaltung bei Integrationsdebatte | STERN.DE.
Am Mittwoch ist Integrationsgipfel im Bundeskanzleramt. Die Experten versuchen vor dem öffentlichkeitswirksamen Treffen bei der Kanzlerin noch einmal, etwas mehr Sachlichkeit in die Debatte zu bringen.
Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Albert Schmid, hat bei der aktuellen Integrationsdebatte zur Zurückhaltung aufgerufen. „Bei einigen Zehntausenden gibt es überhaupt keinen Grund, vor irgendeiner Zuwanderungswelle Angst zu haben“, sagte Schmid der „Frankfurter Rundschau“. Deutschland rangiere bei der Aufnahme von Einwanderern in der EU hinter Großbritannien und Frankreich, sagte er.
Den Vorstoß von CSU-Chef Horst Seehofer, der eine Begrenzung der Zuwanderung aus anderen Kulturkreisen befürwortet hatte, bezeichnete Schmid als „weder fachlich begründet“ noch sinnvoll. Fremdenfeindlichkeit müsse „mit Rationalität“ und „nicht mit Stimmungsmache“ begegnet werden, sagte er der „Frankfurter Rundschau“.
Blick auf die Menschen
Im Gespräch mit derselben Zeitung bezeichnete der Staatsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde die Aussage von Bundespräsident Christian Wulff, der Islam gehöre zu Deutschland, als unangemessen. Er selbst hätte den Satz „Die Muslime hier gehören zu Deutschland“ bevorzugt, sagte Böckenförde der Zeitung. Diese Aussage beziehe sich „auf Menschen, die hier leben, mit dem Glauben, den sie haben und den sie auch ausüben dürfen“. Das bedeute aber nicht, den Islam „sogleich als Teil unseres Landes anzuerkennen“, sagte der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht.
Gerade hatte Wirtschaftsminister Rainer Brüderle (FDP) bei einem Kanada-Besuch erneut trotz Widerständen in der Union die Einführung eines Punktesystems wie in dem Land angeregt. Er sei zuversichtlich, dass Schwarz-Gelb noch in dieser Wahlperiode eine Reform des Zuwanderungsrechts umsetzen werde, sagte er in Toronto.
Im Bundeskanzleramt findet am Mittwoch der vierte Integrationsgipfel statt. Dabei soll unter anderem ein Aktionsplan zur Umsetzung des Nationalen Integrationsplans auf den Weg gebracht werden.
AFP
viaVor dem Integrationsgipfel: „Angst ist unnötig“ – n-tv.de.
Castrop-Rauxel. Eigentlich wollte die junge Frau aus der anatolischen Großstadt Eskisehir nur einen längeren Urlaub bei ihrem Onkel in Castrop-Rauxel verbringen. 31 Jahre liegt das jetzt zurück, und Ruziye Malkus ist immer noch hier.
Verheiratet mit einem Deutschen, zwei erwachsene Kinder, ein eigenes Haus. Die heute 52-Jährige ist schon lange angekommen in ihrer zweiten Heimat.
Dabei hat man es ihr, zumindest beruflich, gar nicht so leicht gemacht. Die Schneidermeisterin, die in der Türkei nach dieser Ausbildung noch Modedesign studiert hatte, durfte sich in ihrem Beruf hier nicht selbstständig machen, weil die Abschlüsse in Deutschland nicht anerkannt wurden. Nur eine „Flick-Schneiderei“ konnte sie eröffnen. Was hauptberuflich nicht klappte, schaffte sie als Honorarkraft bei AWO und VHS: Sie brachte türkischen Frauen das Nähen bei. Und dabei stellte sie fest, dass sich längst nicht alle so problemlos wie sie zurecht fanden in der neuen Heimat.
Ihr Schlüsselerlebnis dann an einer Bushaltestelle. „Da stand eine junge Türkin mit einer dicken Backe – ein Kind im Kinderwagen, eines an der Hand, ein größerer Sohn. Den bat sie, für sie beim Zahnarzt zu übersetzen, und der Sohn wollte dafür zehn Mark. Weil sie das Geld nicht hatte, ist sie mit ihren Zahnschmerzen wieder nach Hause gegangen.“ 1998 war das, Ruziye Malkus, die damals eine internationale Nähgruppe in der evangelischen Kirchengemeinde Schwerin leitete, gründete mit fünf Gleichgesinnten und mit Unterstützung aus Politik und Verwaltung den Internationalen Bildungs- und Kulturverein für Frauen. Seitdem haben Frauen aller Nationalitäten in der Schule an der Bodelschwingher Straße eine feste Anlaufstelle.
40 Frauen besuchten gleich zu Beginn die Deutschkurse, die die VHS in den Räumen des Vereins anbot. Und während die Mütter Deutsch büffelten, betreuten Ruziye Malkus und ihre Mitstreiterinnen im Nebenraum die Kinder. Sprachkurse gibt es heute vor Ort nicht mehr, aber Nähkurse, Hausaufgabenbetreuung, Tanz- und Sportangebote, eine Jazzdance- und eine Theatergruppe, alles kostenlos.
„Internationaler Verein“ – das steht nicht nur drauf, das ist auch drin. Nicht nur Türkinnen kommen, auch Frauen aus Marokko, Polen und Russland waren von Anfang an mit dabei, wissen, dass sie hier Hilfe und Unterstützung in allen Fragen finden. Sie fragen um Rat, wenn sie Formulare ausfüllen müssen, bitten um Begleitung zum Amt, drücken Ruziye Malkus ihr Handy in die Hand, weil sie nicht verstehen, was der Arzt ihnen gerade erklären will. Sie sitzen beisammen und nähen aus Altkleidern und gespendeten Stoffen die tollsten Kleidungsstücke, sie bringen ihre Kinder mit und kochen gemeinsam, oder sie treffen sich einfach nur zum Plaudern.
„Vielen Frauen mangelt es an Selbstbewusstsein, sie sind unsicher, haben Angst. Hier ist das ganz anders“, beobachtet Ruziye Malkus jeden Tag. Die Vorsitzende ist die Seele des Vereins, ihre Telefonnummer hat sich dank Mund-zu-Mund-Propaganda auch außerhalb der Stadt herumgesprochen. „1600 Frauen haben wir im vergangenen Jahr geholfen.“ Helfen – das bedeutet für die quirlige 52-Jährige nicht nur eine konkrete Handreichung. Wenn sie mit den Frauen an der Nähmaschine oder beim wöchentlichen Frauenfrühstück sitzt, redet sie mit ihnen: über familiäre Situationen, Gesundheitsthemen, Kindererziehung, Gewalt, Bildung.
Integration war für Ruziye Malkus selbst überhaupt kein Thema, als sie nach Deutschland kam. „Ich habe mich nie als Ausländerin gefühlt. Ich bin schon integriert hier ankommen.“ Das hatte sicher auch damit zu tun, dass sie mit dem nötigen Selbstbewusstsein kam, liberal aufgewachsen mit einer alleinerziehenden Mutter („eine starke Frau“), ausgestattet mit einer guten Schulbildung, mit Berufsabschluss und Studium. Viele andere Migrantinnen können davon nur träumen. Nicht wenige können nicht einmal in ihrer Muttersprache lesen und schreiben, weiß Ruziye Malkus. „Einer Analphabetin bringt dann auch ein Integrationskurs nichts.“ Deshalb bereitet der Internationale Verein sich darauf vor, die Sprachkurse wieder aufleben zu lassen.
Mütter, die der deutschen Sprache mächtig sind und verstehen, dass Bildung der Schlüssel zum Erfolg ist – das möchte Ruziye Malkus erreichen. Bei ihren eigenen Kindern war das eine Selbstverständlichkeit. Die Tochter ist Diplom-Sozialpädagogin und Theaterpädagogin, der Sohn studiert Betriebswirtschaft. Wie wichtig das ist, möchte sie möglichst vielen Anderen klar machen: „Sie müssen begreifen, dass Bildung das beste Geschenk ist, das sie ihren Kindern machen können. Was man im Kopf hat, das kann einem niemand nehmen.“
viaIntegrations-Serie: Zu Hause in beiden Kulturen – Castrop-Rauxel – DerWesten.
Schluß mit der Belagerung – Protestaktion am israelischen Grenzposten Aschdod gegen die Abriegelung des Gazastreifens (28. September 2010)
Foto: AP
02.11.2010
Akt der Aggression
Klares Urteil: Israels Blockade des Gazastreifens und Angriff auf Hilfsflotte sind rechtswidrig. UN-Kommission verurteilt Aggressivität des Überfalls auf »Mavi Marmara«
Norman Paech
In der kommenden Woche erscheint im Melzer-Verlag die deutsche Übersetzung des Berichts der UN-Untersuchungskommission über den israelischen Angriff auf die Free-Gaza-Flotte. Bei dem Überfall auf hoher See am 31. Mai 2010 waren auf der »Mavi Marmara« neun türkische Aktivisten erschossen worden. Der Hamburger Völkerrechtler und frühere Linke-Bundestagsabgeordnete Norman Paech war an Bord des Schiffes. junge Welt dokumentiert leicht gekürzt sein Vorwort des Buches.
Die Untersuchungskommission des UNO-Menschenrechtsausschusses hat schnell gearbeitet. Am 2. Juni 2010, zwei Tage nach dem israelischen Überfall auf die Free-Gaza-Flottille, wurde sie eingerichtet. Am 22. September hat sie ihren Bericht abgegeben, nachdem sie 112 Zeugen in Genf, London, Istanbul und Amman vernommen und alle zugänglichen Beweisstücke gesichtet hatte. Am 27. September hat der UNO-Menschenrechtsrat den Bericht diskutiert und mit großer Mehrheit akzeptiert. Die Stimmenthaltung der europäischen Staaten wurde mit der mangelnden Zusammenarbeit mit der vom UN-Generalsekretär Ban Ki Moon einberufenen Kommission begründet, richtete sich also nicht gegen die sehr eindeutigen Ergebnisse der Untersuchung. Und diese sind für die israelische Regierung wie die Armee vernichtend: Die Blockade des Gazastreifens, die mit der kollektiven Bestrafung der Bevölkerung eine humanitäre Krise hervorgerufen hat, ist rechtswidrig. Ebenso ist die Blockade der Free-Gaza-Flottille in internationalen Gewässern und ihre Entführung nach Israel rechtswidrig gewesen. Schließlich war der militärische Überfall auf die Flottille und die Erstürmung der Mavi Marmara nicht etwa durch das Recht auf Selbstverteidigung gerechtfertigt, wie es die israelische Regierung immer noch behauptet, sondern ein eindeutiger Akt der Aggression, gegen den die Passagiere berechtigt waren, sich zu wehren.
(…)
Quelle:
Türkei
: Reise- und Sicherheitshinweise
Türkei:
Stand 01.11.2010
(Unverändert gültig seit: 01.11.2010)
Aktuelle Hinweise
Am Morgen des 31. Oktober 2010 gegen 10.30 Uhr kam es auf dem Taksim-Platz im europäischen Teil von Istanbul zu einem Selbstmordanschlag. Laut Polizeiangaben versuchte der Attentäter einen Polizeibus zu betreten und zündete dabei den Sprengstoff. Es wurden etwa 30 Personen verletzt. Zu Hintergründen der Tat ist noch nichts bekannt; offenbar richtete sie sich jedoch nicht gegen ausländische Besucher. Trotzdem wird bei Reisen in Großstädte der Türkei zu erhöhter Vorsicht geraten.
Landesspezifische Sicherheitshinweise
Terrorismus
Nach verschiedenen Anschlägen gegen Militär- und Polizeieinrichtungen, u.a. in Stadtteilen Istanbuls, befinden sich die Sicherheitsvorkehrungen landesweit unverändert auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlagsdrohungen militanter Gruppierungen auch gegen nicht-militärische Ziele muss in allen Teilen der Türkei weiterhin von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden.
Reisen über Land
Bezogen auf den Osten und Südosten des Landes liegen aktuell zwar keine konkreten Gefährdungshinweise für Touristen vor. Wegen der Aktivitäten der PKK sind jedoch Reisen in diesen Landesteil mit einem deutlich erhöhten Risiko behaftet. Weiterhin kommt es dort auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften. So kamen bei Anschlägen in den südöstlichen Provinzen seit Ende Mai 2010 über 40 Soldaten ums Leben. Das türkische Militär unternimmt nach wie vor grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Bei Reisen in den Osten und Südosten der Türkei ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen.
Der türkische Generalstab hat sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri – insbesondere das Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak (in den Bergen, um und zwischen Sirnak und Hakkari befinden sich mehrere Sperrzonen) sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei – Syrien – Irak) – zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten bis auf Weiteres grundsätzlich verboten ist und die einer strengen Kontrolle unterliegen.
Kriminalität
Die Türkei zeichnet sich bislang als ein Land mit vergleichsweise gering ausgeprägter Gewaltkriminalität aus. In letzter Zeit waren jedoch auch Reisende Opfer von Gewaltverbrechen. Es wird deshalb besonders bei einem Aufenthalt an einsamen Orten und gemeinsamen Unternehmungen mit wenig bekannten Personen zu Vorsicht geraten.
Vorsicht vor Taschendieben ist besonders in der Großstadt Istanbul angezeigt. Die Zahl von Straßendiebstählen, besonders in belebten Zonen, ist in Istanbul weiterhin hoch. Allgemein gilt, dass auf Taschen und Geldbörsen überall da, wo Menschenmengen sind, besonders geachtet werden sollte. Vor allem im Stadtteil Beyoğlu wurden vermehrt Betrugsfälle bekannt, in denen Touristen unter einem Vorwand in einer Bar eingeladen und anschließend gezwungen wurden, zur Begleichung der extrem überhöhten Rechnung eine größere Summe Bargeld von einem Geldautomaten abzuheben.
Bei Zahlung mit Bank- oder Kreditkarten ist Vorsicht vor Betrügern geboten, die versuchen, unbemerkt die Bankkarte des Reisenden zu kopieren und den zugehörigen PIN-Code auszuspähen, um dann mit gefälschten Karten an Geldautomaten Geld abzuheben. Reisenden wird daher geraten, bei Zahlung ihre Bankkarte stets im Auge zu behalten und die Geheimnummer nur verdeckt einzugeben. Bei Benutzung von Bank- und Kreditkarten mit PIN-Code in Wechselstuben wird zu Vorsicht geraten.
Allgemeine Reiseinformationen
Die Türkei ist ein beliebtes Reiseland, das Touristen herzlich und offen empfängt. Wie auch in anderen Urlaubsländern gibt es jedoch einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten, um einen sorglosen Aufenthalt verbringen zu können.
Grundsätzlich bestimmt bei Taxifahrten der Taxameter den Preis, bei längeren Fahrten ist Handeln durchaus erlaubt. Bei viel Gepäck wird z.T. ein Aufschlag verlangt. Besonders in Istanbul sollte man sich vorher über den ungefähren Fahrpreis informieren, damit Taxifahrten nicht ungewollt zu kostspieligen Stadtrundfahrten werden. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass der Taxameter bei Fahrtantritt eingeschaltet wird. Die Hotels dienen hierbei als eine sichere Informationsquelle.
Autofahrten nach Einbruch der Dunkelheit, auch auf größeren Verbindungsstraßen, sind mit erhöhten Gefahren verbunden und sollten vermieden werden. Wer im Auto übernachten möchte, sollte dazu einen bewachten Parkplatz oder Campingplatz aufsuchen.
Bei angebotenen Jeepsafaris sollten Anbieterfirmen und technischer Zustand der Fahrzeuge kritisch geprüft werden, vor allem wenn die Reiseveranstalter keine Gewähr übernehmen. Die Jeeps sollten nur Personen fahren, die über Erfahrung mit derartigen Fahrzeugtypen und Fahren auf off-road-Strecken verfügen.
Bei angebotenen Ausflügen mit Werksbesichtigung und Kaufgelegenheiten sollten sich Reisende vorher erkundigen, wie lange diese Besuche dauern. Es besteht kein Kaufzwang. Gegen die mögliche Ausübung von Druck durch Mitarbeiter der Unternehmen oder Reiseleiter sollten sich Reisende verwahren und ggf. später auch bei den Reiseveranstaltern beschweren.
Die türkische Regulierungsbehörde für Tabakwaren und Alkoholika (TAPDK) macht auf die Gefahr durch den Verzehr von gepanschtem Alkohol aufmerksam und empfiehlt, beim Kauf von Alkohol auf die Originalverpackung und Lizenzierung (TAPDK-Logo auf dem Flaschendeckel, unbeschädigte, blau-türkisfarbene Banderole) zu achten.
(…)
Quelle: Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, 1.11.2010
vom 22. Juli 1913, RGBl 1913,
zuletzt geändert durch
Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(weggefallen)
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(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
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Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
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Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
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(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
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(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
es sei denn, daß sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4)
und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(3) (weggefallen)
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(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. 2Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
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Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.
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(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. 2Das ist anzunehmen, wenn
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
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(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. 3Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. 4Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.
(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von derAusländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
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Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2entsprechen.
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Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
(weggefallen)
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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Die Staatsangehörigkeit geht verloren
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
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(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekanntzumachen ist, die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.
(2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.
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–
Die Entlassung darf nicht erteilt werden
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.
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Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.
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(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag … des gesetzlichen Vertreters erfolgt, … der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
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(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.
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Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben.
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Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
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(1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.
(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlußfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre oder hingenommen werden könnte.
(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.
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(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Für die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Personen dürfen auch Angaben erhoben, gespeichert oder verändert und genutzt werden, die sich auf die politischen, rassischen oder religiösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden ist.
(1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. 3Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den Ausländerbehörden nach § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über Einleitung und Erledigung von Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Auslieferungsverfahren. Die Daten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:
(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:
(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.
(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.
(1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:
(2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, den Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.
(weggefallen)
(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:
(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
(4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.
(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
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(1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen.
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(1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 255 Euro. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei. Von der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung 51 Euro, für die Beibehaltungsgenehmigung 255 Euro, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 51 Euro nicht übersteigen.
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Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(weggefallen)
Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.
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Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.
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Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40cweiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.
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Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
Der ursprünglich türkischstämmige, nun interkulturelle Schachverein Satranç Club 2000 (Satranç ist das türkische Wort für Schach) richtete am 30.10.2010 erstmalig die erste Runde der Kölner Vorausscheidung zur Deutschen Pokal-Einzelmeisterschaft im Schach, den sogenannten Dähnepokal, aus. Der Sieger qualifiziert sich somit für weitere Turniere auf Mittelrhein- und später NRW-Ebene, an deren Ende später der Dähnepokal des Deutschen Schachbundes folgt. Die deutsche Pokaleinzelmeisterschaft hat in dieser Sportart bereits eine Tradition seit dem Jahre 1948. Die Startrunde des Turnieres wurde von Herrn Izzet Yilmaz geleitet.
Das Turnier wird im K.O.-Modus gespielt. Dies bedeutet, dass eine Niederlage mit dem Ausscheiden aus dem Turnier gleichkommt und ist gleichzeitig auch der Garant für spannende Schachpartien.
Falls jemand zuschauen möchte, die nächsten Runden:
Achtelfinale:, Samstag, 06. November, 13 Uhr
Viertelfinale:, Samstag, 13. November, 13 Uhr
Halbfinale:, Samstag, 20. November, 13 Uhr
Finale: Samstag, 27. November, 13 Uhr
Der Satranc Club 2000 ist der am zentralsten gelegene Schachverein in Köln und freut sich über Ihren Besuch beim City Hotel Köln am Neumarkt, Clemensstr. 8 in 50676 Köln ( Website des Vereines: www.satranc.de.vu )
Bericht: Güven Manay, 1. Vorsitzender des Kölner Schachvereines „Satranç Club 2000“
Fotos: Christine Westphal
Die gemeldeten Teilnehmer:
Johannes,Alexander (Satranç Club 2000)
Eising,Johannes (Schachgemeinschaft Porz e.V.)
Goldenstein,Arnd (Klub Kölner Schachfreunde e.V. 1967)
Gerdau,Andreas (Schachgemeinschaft Kalker/Deutzer 19/25)
Reichelt,Frank (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)
Proba,Stefan (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)
Hennig,Edgar (Satranç Club 2000)
Kühn,Matthias
Langen,Dirk (Satranç Club 2000)
Jarszyk,Thomas (Satranç Club 2000)
Knütter,Helmut (Schachklub Sülz-Klettenberg)
Schüers,Christian (Bergische Schachfreunde 1923 Bergisch Gladbach)
Gillar,Frank (Schachklub Sülz-Klettenberg)
Meier,Franz (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)
Jansen,Kurt (Schachklub Sülz-Klettenberg)
Aslan,Nesimi (Satranç Club 2000)
Westphal,Gerhard (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)
Akpinar,Abuzer (Satranç Club 2000)
Altunsoy,Halis (Satranç Club 2000)
Kasumowa,Nicole (Satranç Club 2000)
Duraku,Sherif (Satranç Club 2000)
Zoeller,Detlev (Satranç Club 2000)
Jarszyk,Emanuel (Satranç Club 2000)
Can,Hasan (Satranç Club 2000)
Mag,Martina (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)
Die vom Bundesarbeitsministerium neu erstellte Definition für „Menschen mit Migrationshintergrund“ ist in Kraft getreten. Darin werden die Eigenschaften der Menschen mit Migrationshintergrund aufgelistet und bestimmt. Entscheidend sind dabei die drei folgenden Punkte: „Keine deutschen Staatsbürger – geboren außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik – deren Eltern außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik geboren sind“. Diese persönlichen Merkmale für Menschen werden vorwiegend für Statistiken verwendet. So wird ein Arbeitsloser, wenn er auch deutscher Staatsbürger und im Besitz eines deutschen Passes ist, als Person „mit Migrationshintergrund“ bei einer Arbeitsagentur aufgezeichnet. Damit sollen die statischen Zahlen so präzise wie nur möglich erfasst werden.
Von Boris Kálnoky
Istanbul – Der türkische Außenminister Ahmet Davutoglu ist davon überzeugt, dass ein türkischer EU-Beitritt die „zivilisatorischen Grundlagen“ Europas verändern wird: Weg von einer „rigide westlichen Identität“ und hin zu mehr Religion und „Monotheismus“.
Davutoglu wurde von der neuen, englischsprachigen Zeitschrift „Turkish Review“ mit den Worten zitiert, Europa werde dank des türkischen EU-Beitritts und dank der neuen türkischen Öffnung gegenüber der muslimischen Welt, „mit sehr alten Zivilisationen in Austausch treten“. Dieser Austausch werde das als Zivilisation viel jüngere Europa dazu bewegen „seine eigenen zivilisatorischen Grundlagen infrage zu stellen“.
Als Beispiel nannte Davutoglu den Minarett-Streit. „Heute sind manche europäischen Länder gegen Minarette eingestellt. Der Grund ist das sehr starke und rigide westliche Selbstverständnis. Aber Städte mit vielfältigeren kulturellen Bauwerken produzieren pluralistischere Bürger“. Europa werde sich auf eine solche vielseitigere Zukunft zubewegen, meinte Davutoglu, aber es werde zugleich religiöser, und das europäische Christentum selbst werde in gewisser Weise islamischer, nämlich „monotheistischer“ werden: „Meine persönliche Voraussage ist, dass neue christliche Bewegungen mit stärker monotheistischen Tendenzen aufblühen werden“, heißt es in dem Interview.
Auch die Türkei werde sich verändern: „Mehr Osteuropäer, sowie Portugiesen und Brasilianer werden in die Türkei kommen. Das wird uns auch verändern. Wir werden wahrscheinlich unser monokulturelles, nationalstaatliches Verständnis von Islam stärken müssen, und Europa wird sein monokulturell christliches (Selbst-)Verständnis stärken müssen. Das wird nicht leicht, aber es ist unausweichlich.“
Davutoglus Äußerungen mögen säkular denkenden westlichen Lesern rätselhaft scheinen, aber sie werfen ein faszinierendes Licht auf den Mann, der seit vielen Jahren als visionärer Stratege der türkischen Außenpolitik gilt. Offenbar stärker als oft angenommen, orientiert er sich an Religion als Mittel der Strategie – oder ist es gar das Ziel?
In diesem Sinne wurde nun das sogenannte Rote Buch der Türkei überarbeitet, ihre sicherheitspolitische Grunddoktrin. Religiöser Fundamentalismus wird darin erstmals nicht mehr als Gefahr für die nationale Sicherheit betrachtet, und auch nicht der iranische Gottesstaat – nur noch dessen Nuklearprogramm, nicht dessen Ideologie gibt Anlass zu „Sorge“.
Ebenfalls keine offizielle Gefahr mehr sind Griechenland und dessen territoriale Ansprüche in der Ägäis. Ganz neue Gefahren für die nationale Sicherheit sind im überarbeiteten und beträchtlich erweiterten Dokument „Klimawandel“ und „Bedrohungen aus dem Internet“ durch Cyber-Angriffe.
Die Bedeutung des „Roten Buches“ war einst groß, es galt als verbindliche, vom Militär vorgegebene Richtlinie für die Politik. Inzwischen ist der politische Einfluss des Militärs von der islamisch geprägten Regierung radikal reduziert worden, und das „Rote Buch“ ist nicht mehr Richtlinie, sondern unverbindlicher Spiegel der gegenwärtigen Ansichten der politischen Führung.
via „Türkei wird Europas kulturelle Basis ändern“ – Nachrichten Print – DIE WELT – Politik – WELT ONLINE.
Veranstaltung für Eltern zu „Schule und Erziehung“
Nicht interreligiös im engeren, aber sehr wohl im grundsätzlichen Sinne ist die Veranstaltung zu der Hülya Dogan einlädt:
Veranstaltung für Eltern zu „Schule und Erziehung“
1. Termin: Thema „Erziehungskompetenzen stärken / Erziehung in der Familie“
• Wie erziehe ich mein Kind?
• Worauf muss ich dabei achten?
• Erziehungsziele und -werte in der Familie
• Erziehungsprinzipien und –methoden
2. Termin: Thema „Erfolg in der Schule“
• Wie begünstige ich den Schulerfolg meines Kindes?
• Informationen über das deutsche Schulsystem
• Elternabende und Mitwirkungsmöglichkeiten von Eltern in der Schule
• Unterstützung bei den Hausaufgaben
Referentin: Ayse Uygun-Altunbas Pädagogin und Soziologin (M.A.)
Veranstaltungsort: Interessierte können entweder in Bonn – Auerberg oder in Bad Godesberg
an diesen Veranstaltungen teilnehmen:
In Bonn – Auerberg: Ev. Lukaskirchengemeinde Bonn, Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit
Helsinki Str. 4, 53117 Bonn
1.Termin: 09.11.2010, 9.00 – 13.00 Uhr
2.Termin: 25.11.2010, 14.30 – 17.30 Uhr
In Bad Godesberg: Jugendzentrum K7, Mallwitzstrasse 9-11, 53177 Bonn-Bad Godesberg (im
Sportpark Pennenfeld), Buslinie 614 (Haltestelle Sportpark Süd), www.k7-godesberg.de
1.Termin: 02.11.2010, 9.00 – 13.00 Uhr
2.Termin: 02.12.2010, 14.30 – 17.30 Uhr
Eine Anmeldung ist verbindlich für beide Termine erforderlich. Die Teilnahme ist
begrenzt! Die Veranstaltung ist kostenlos und wird in deutscher Sprache stattfinden.
Ansprechperson:
Hülya Dogan,1.Vorsitzende FIBEr e.V., www.fiber-bonn.de
Tel: 01797421276, E Mail: [email protected]
Das Projekt der Aufklärung in Streit und Wettstreit mit dem Islam
Prof. Dr. Dieter Becker
In einer postmodernen Situation hat ein Begriff wie Projekt der Aufklärung etwas Schillerndes. Sicher lässt sich der Begriff aber als ein in doppelter Hinsicht kritisches Unternehmen bestimmen. Unter „der Aufklärung“ versteht man weithin jenes europäische Kulturphänomen, das sich im Wesentlichen während eines halben Jahrhunderts (1720–1770) in Frankreich und Deutschland entwickelte. Es zielte auf eine Kritik an der Religion wie auch an der Politik, an der Religion oft mehr noch als an der Politik. In Frankreich nahm die Bewegung nicht nur einen militanten, sondern auch einen rasanten Verlauf, so dass in kurzer Zeit weite Teile der Gesellschaft von den neuen Ideen durchdrungen wurden. In Deutschland wurden Staat und Gesellschaft nicht in gleichem Maße von dieser Bewegung beeinflusst, aber auch hier zeigten ihre Ideen dauerhafte Wirkungen. Das Projekt der Aufklärung erschütterte die alte Ordnung in ihrer Gesamtheit und an ihren Wurzeln zutiefst. Das, was wir „die Aufklärung“ nennen, wurde damit zum Fundament und Ausgangspunkt des modernen abendländischen Denkens. Das Projekt der Aufklärung entfaltete aber auch einen über Europa hinaus gehenden Einfluss.
(…)
Die arabisch islamische Welt hingegen erlebte im Verlaufe der vergangenen 200 Jahre eine stürmische Entwicklung, die einschneidende Veränderungen im politischen und gesellschaftlichen Leben mit sich brachte. Die Begegnung mit dem Westen und die Herausforderung durch die moderne Vernunft mit ihren politischen, technischen und zivilisatorischen Folgen hatte eine traumatische Wirkung auf diese Gesellschaften. Sie sahen ihre traditionellen Lebensformen bedroht und zogen sich auf die Sinn stiftenden Muster des eigenen kulturellen Erbes zurück. Im Aufstieg des Islamismus zeigt sich eine Bewegung der Rückeroberung verloren gegangenen geistigen Terrains als Reaktion auf eine massive Säkularisierung und schleichende Entislamisierung. Es ist ein tief verwurzeltes ethisches und kulturelles Bedürfnis, dass dem islamistischen Anspruch seine „raison d’être“ und seine begrenzte Gültigkeit verleiht. Seine Kritik an den aus der Aufklärung hervorgegangenen Werten einer individualistischen und vitalistischen Ethik des Westens gilt es zu vernehmen. In dem Maße aber, wie sich dieser Islamismus am Spiel der modernen politischen Vernunft beteiligt, wird es ihm immer weniger nur um eine Restauration der angeblichen Urgesellschaft von Medina gehen können.
Neben islamistischen Denkern stehen in der Gegenwart aber jene produktiven Intellektuellen, die dem traditionellen Dogmatismus abschwören und einer Denkbewegung nahe stehen, die man als eine „arabische Vernunft“ bezeichnet hat.14 Dabei handelt es sich um eine Vernunft, die kritisch oder einsichtig oder beides zugleich ist und die die Vernunft der früheren rationalistischen Liberalen an Schärfe übertrifft. Sie macht sich die Errungenschaften des westlichen Denkens zu eigen und hält dabei zugleich an den Wurzeln des arabisch-islamischen Selbstverständnisses fest.
Prof. Dr. Dieter Becker, geboren 1950 in Bünde/Westfalen, seit 1993 Inhaber des Lehrstuhls für Missionstheologie und Religionswissenschaft an der Augustana-Hochschule in Neuendettelsau, von 1983 bis 1989 Dozent für Systematische Theologie an der Theologischen Hochschule der Toba- Batakkirche in Pematangsiantar, Indonesien, und Mitglied des Lehrkörpers der South-East Asian Graduate School of Theology (SEAGST) in Singapore, seit 2004 Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Missionswissenschaft. Arbeitsgebiete: Theologie der Mission, Interkulturelle Hermeneutik, Religion und Gewalt, Interreligiöse Begegnung und Dialog, Theologie der Religionen.
Rechtspopulismus pur.
Christoph Butterwegge Gastbeitrag in der Frankfurter Rundschau, 29.08.2010
Thilo Sarrazin ist mitsamt dem von ihm veröffentlichten Bestseller „Deutschland schafft sich ab“ in aller Munde. Vermutlich rührt sein publizistischer Erfolg daher, dass er wichtige Diskurse der letzten Jahre (z.B. den Demografiediskurs: „Die Deut- schen sterben aus“; den Migrationsdiskurs: Zuwanderer – seit dem 11. September 2001 hauptsächlich Muslime – überschwemmen bzw. überfremden uns; den Sozial- staatsdiskurs: Hartz-IV-Bezieher/innen sind gar nicht „wirklich“ arm, sondern plün- dern uns aus, weil der Sozialstaat zu großzügig ist) bündelt und teilweise noch zu- spitzt. Offenbar trifft der Bundesbank-Vorstand und frühere Berliner Finanzsenator mit seinen äußerst polemischen Vorwürfen gegenüber sozial benachteiligten Minder- heiten thematisch wie politisch-inhaltlich den neoliberal geprägten, aber auch von Deutschtümelei nicht freien Zeitgeist. Diskutiert wird in erster Linie darüber, ob es sich bei Sarrazins Thesen um einen mutigen Tabubruch oder um einen typischen Fall von Rassismus, Sozialdarwinismus und Rechtspopulismus handelt. Die drei zu- letzt genannten Begriffe gewinnen durch Sarrazins Stimmungsmache gegenüber Armen und Migrant(inn)en muslimen Glaubens, die er als Gründer von „Parallelge-
3sellschaften“, bildungsunwillige „Leistungsverweigerer“, potenzielle Gewalttäter und „Sozialschmarotzer“ verunglimpft, besondere Relevanz, weshalb sie hier im Zentrum des Interesses stehen.
Zunächst fallen Sarrazins elitäres Bewusstsein, Überlegenheitsgefühle und intellek- tueller Dünkel auf. Den einheimischen Unterschichten, aber mehr noch den muslimi- schen Migrant(inn)en wirft Sarrazin einen für die Sicherung von Deutschlands Welt- marktstellung zu geringen Intelligenzgrad vor. Sarrazin verwechselt freilich Ursache und Wirkung: Die meisten Muslime, die als Migranten in Deutschland leben, sind nicht arm, weil sie dumm wären, sondern nur schlecht (aus)gebildet, weil sie sozial benachteiligt und vornehmlich im Bildungsbereich diskriminiert werden. Wer die sozi- alen Nach- und die ökonomischen Vorteile der Beschäftigung von „Gastarbeitern“ früher bzw. von muslimischen Migranten heute im Rahmen einer Kosten-Nutzen- Analyse gegeneinander aufrechnet, wie dies Sarrazin in seinem Buch voller Zahlen- akrobatik tut, hat mit der Fundamentalnorm unserer Verfassung („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) gebrochen, und genau das ist der Kern eines jeden Ras- sismus.
Sarrazin leugnet gleichwohl, ein Rassist zu sein, und führt zum Beweis an, dass er nirgends ethnische, sondern ausschließlich kulturelle Abgrenzungen vornehme. Ab- gesehen davon, dass diese Schutzbehauptung spätestens seit seinen Auslassungen über die Gene der Juden obsolet ist, ersetzt die angeblich kulturell bedingte Fremd- heit zwischen den Ethnien im zeitgenössischen Rassismus allerdings die Höher- bzw. Minderwertigkeit der selbst von manchen Neonazis nicht mehr für zeitgemäß gehaltenen „Rassen“. An die Stelle des biologistischen ist der kulturalistische bzw. differenzialistische Rassismus getreten, ohne dass sich hierdurch mehr als dessen Erscheinungsformen geändert hätten. Kulturrassisten differenzieren zwischen Mig- rant(inn)en stärker nach dem Grad ihrer volkswirtschaftlichen Nützlichkeit. Einer der Hauptvorwürfe Sarrazins gegenüber den zuwandernden Muslimen besteht denn auch in ihrer mangelhaften (Aus-)Bildung bzw. ihrer rückständigen Kultur, die sie für ihn als der abendländischen Hochindustrie nicht gewachsen erscheinen lässt. Folge- richtig möchte Sarrazin mittels „äußerst restriktiver“ Maßnahmen „nur noch Spezialis- ten am obersten Ende der Qualifikationsskala“ einwandern lassen.
Als rechtspopulistisch werden Bestrebungen bezeichnet, die den Dualismus von „Volk“ (im Sinne von „ethnos“ oder „demos“), „Bevölkerung“ bzw. „mündigen Bür- gern“ und „Elite“, „Staatsbürokratie“ bzw. „politischer Klasse“ zum Dreh- und Angel- punkt machen. Sarrazins ganzes Denken kreist um Deutschland und das „eigene“ Volk. Das von Sarrazin besetzte Thema der „Islamierung“ rücken alle Rechtsaußen- gruppierungen seit geraumer Zeit in den Mittelpunkt ihrer Agitation und Propaganda: von der „PRO“-Bewegung über die REPublikaner, die DVU und die NPD bis zu den Neonazi-Kameradschaften. Nur ein aufgrund seiner herausgehobenen beruflichen Stellung prominenter Demagoge wie Sarrazin ist jedoch in der Lage, bürgerlich- seriös aufzutreten und Verbündete in etablierten Kreisen zu finden, obwohl es ihm hauptsächlich um die Befriedigung seiner persönlichen Eitelkeit durch permanente Medienpräsenz gehen dürfte.
Kulturell-religiöse Gegensätze basieren meist auf tiefer liegenden Konflikten, die von Ideologen wie Sarrazin eher verschleiert werden. Für eine Jagd auf Sündenböcke bieten sich in der globalen Finanzmarkt- und Weltwirtschaftskrise die Muslime auf- grund ihres schlechten Images nach dem 11. September 2001 zusammen mit anderen ethnischen und sozial benachteiligten Minderheiten geradezu an. Deshalb muss umgekehrt vermittelt werden, dass Zuwanderung wie auch – daraus resultierend – die Koexistenz von Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, religiöser Be- kenntnisse und kultureller Prägungen im Zeichen der Globalisierung zur Normalität westlicher Industriegesellschaften gehören. Armut wird schließlich nicht von Mig- rant(inn)en muslimischen Glaubens „importiert“, sondern vom kapitalistischen Wirt- schaftssystem selbst und von einer falschen Regierungspolitik hierzulande produ- ziert. Schuld an der zunehmenden Spaltung in Arm und Reich sind also nicht im Niedriglohnbereich und im Transferleistungsbezug konzentrierte Zuwanderer, son- dern nationale Eliten, die ihrerseits eine Parallelgesellschaft herausbilden, wenn sie Luxusquartiere bewohnen und sich auch räumlich immer deutlicher abschotten.
Literaturempfehlung:
Karl Lauterbach Der Zweiklassen-Staat, rororo, 2008.
Klappentext
„Der deutsche Sozialstaat ist schon lange kein Vorbild mehr für andere Länder. Im Gegenteil: Von unserem Sozialsystem profitieren besonders die Privilegierten, Verlierer sind die Armen und Benachteiligten. Sie werden nicht effizient unterstützt, mehr noch: Das System fördert sogar soziale Ungerechtigkeit und Massenarbeitslosigkeit. Karl Lauterbach, einer der führenden Sozialexperten Deutschlands, zeigt in seinem Buch: Deutschland ist zum Zweiklassenstaat verkommen. Etwa in der Bildung, wo vor allem Kinder höherer Schichten vom herrschenden Schulsystem profitieren. Oder in der Medizin, wo Privatversicherte schneller einen Arzttermin erhalten und besser behandelt werden. Oder auch bei der Rente: Weil Geringverdiener sechs bis neun Jahre kürzer leben, spart die Rentenkasse – und die Einkommensstarken sahnen ab. Lauterbach fordert die radikale Umkehr: Mehr Bildungschancen für die Ärmsten, gerechte Gesundheits-, Renten- und Pflegesysteme sowie die konsequente Beschneidung von Privilegien, die von Politikern und Lobbys verteidigt werden. Eine leidenschaftliche Streitschrift für soziale Gerechtigkeit.“
18.11.2010: Beginn der Bonner Woche der Kulturen
Am 18.11.2010 beginnt die diesjährige Bonner Woche der Kulturen. Das Programm ist in der Mache, die Eröffnungsveranstaltung findet jedenfalls am 18.11. ab 18 Uhr im Haus der Geschichte statt. Außer den obligatorischen Begrüßungsreden von allerlei Honoratioren wird es schöne Musik dabei geben. Wir konnten Katy Sedna & Anubhab dazu gewinnen:
Katy Sedna & Anubhab
Weltmusik ist der beste musikalische Ausdruck einer multikulturellen Gesellschaft. Die Deutsch-Amerikanerin Katy Sedna und die deutsch-indische Formation Anubhab präsentieren eine ganz besondere Art weltmusikalischer Fusion. Sedna, die viele Jahre ihrer Jugend in Afrika lebte, singt zur Gitarre mit einer zarten und doch durchdringenden Stimme amerikanische Folkssongs, portugiesische Fados und Lieder aus afrikanischen Traditionen, die sie zusammen mit dem indischen Sänger und Harmoniumspieler Asish und einem Tablaspieler mit indischen Liedern auf eine Art verbindet, bei der die unterschiedlichen Wurzeln der Musikstile klar erkennbar bleiben, sich aber zu mitreißenden Duetts vereinen. Diese Musik macht Mut, es trotz aller Integrationsdebatten doch immer wieder mit dem interkulturellen Dialog zu versuchen.
Kommen Sie also dazu, der Eintritt ist frei, un jet ze müffele jit et auch.
–
Herzliche und herbstliche Grüße in die Runde!
Ihr/Euer Michael A. Schmiedel
***
Michael A. Schmiedel
Tel.: 0160-2448038
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