Stellenausschreibung für eine Lehrerin oder einen Lehrer für den Unterricht in der Herkunftssprache Türkisch
Schulamt für den Kreis Unna
Friedrich-Ebert-Str. 58
59425 Unna
Telefon: 02303 / 27 – 1440
Stellenumfang: 14 Wochenstunden / 1 Stelle
Der Unterricht in der Herkunftssprache in Nordrhein-Westfalen hat zum Ziel, dass zugewan-
derte Kinder und Jugendliche ihre Herkunftssprache und die damit verbundene Landeskunde
neben dem regulären Unterricht erlernen und vertiefen.
Bewerbungsvoraussetzungen für eine Lehrerin oder einen Lehrer für den Unterricht in
der Herkunftssprache in türkischer Sprache:
1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss über ein in Nordrhein-Westfalen erworbenes
oder nach nordrhein-westfälischen Vorschriften anerkanntes Lehramt für das Fach
Türkisch verfügen.
Bewerben können sich auch Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in einem anderen
als dem ausgeschriebenen Fach erworben haben und eine Sprachqualifikation ge-
mäß der Kompetenzstufe C 1 für Türkisch (nach dem Europäischen Referenzrah-
men für Sprache „lernen, lehren, beurteilen“ des Europarates) nachweisen sowie ihre
Bereitschaft zur Teilnahme an einer didaktischen und methodischen Fortbildung
„Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“
gemäß Runderlass zur Fort- und Weiterbildung vom 27.4.2004 (BASS 20 – 22 Nr. 8,
Anlage 1, Nr. IX) schriftlich verbindlich erklärt haben. Die Verpflichtung zur Teilnahme
an der Fortbildungsmaßnahme entfällt, wenn die Lehrkraft bereits eine Lehrbefähi-
gung für eine Fremdsprache erworben hat.
2. Sollten keine Bewerbungen von Bewerberinnen oder Bewerbern eingehen, die die
Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen, können auch Bewerberinnen und Bewer-
ber zugelassen werden, die
a)
über eine ausländische Lehramtsprüfung für das Fach Türkisch verfügen
oder
b)
über einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss im Fach
Türkisch verfügen.
oder
c)
eine ausländische Lehramtsprüfung oder einen ausländischen Hochschulab-
schluss eines Landes der Herkunftssprache in einem anerkannten Lehrfach
nachweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Sprachqualifikati-
on gemäß der geforderten Kompetenzstufe C1 für Deutsch (nach dem Euro-
päischen Referenzrahmen für Sprache „lernen, lehren, beurteilen“ des Euro-
parates) nachweisen.
In allen Fällen (2a, 2b und 2c) muss
die Bereitschaft zur Teilnahme an der didaktischen und methodischen Fortbildung
„Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“
gemäß Runderlass zur Fort- und Weiterbildung vom 27.4.2004 schriftlich verbind-
lich erklärt werden.
die Bewerberinnen bzw. der Bewerber an einem einwöchigen Orientierungssemi-
nar teilnehmen.
Alle Bewerberinnen und Bewerber aus einem Land außerhalb des deutschen Sprachraumes
haben deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, die einen Einsatz im Unterricht und die
Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Die Kenntnisse der deutschen Sprache sind
durch schriftliche Bescheinigung einer anerkannten Prüfung der Sprachkenntnisse nachzu-
weisen. Der Nachweis kann insbesondere erbracht werden durch:
den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache
oder
das Große Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote
„gut“
oder
die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom Landesprüfungsamt für
Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen durchgeführt wird (und einmalig
wiederholt werden kann)
oder
einen anderen durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung zugelassenen
Sprachnachweis.
Alle geforderten Einstellungsvoraussetzungen müssen zwingend bis zum Ende der Bewer-
bungsfrist schriftlich (z. B. Studiennachweise, Schulabschlusszeugnisse) nachgewiesen
werden. Als Nachweis werden nur schriftliche Bestätigungen Dritter anerkannt. Die Bewer-
bungsunterlagen sind vollständig einzureichen; auf Grund der zu erwartenden hohen Bewer-
berzahlen kann keine Benachrichtigung über fehlende Unterlagen erfolgen.
Anerkennung von Studienabschlüssen der ausländischen Lehrbefähigung können bis zum
Ende der Bewerbungsfrist nachgereicht werden.
Im Übrigen sind von ausländischen Lehrkräften, die herkunftssprachlichen Unterricht ertei-
len, die Anforderungen des Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung u. d.
Innenministeriums zu Aufenthaltsgenehmigungen für ausländischen Lehrkräften an deut-
schen Schulen vom 2. 7. 2008 (ABl. NRW. S. 467) zu erfüllen.
Die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers gemäß Nummer 1 erfolgt unbefristet.
Bewerberinnen und Bewerber gemäß Nummer 2 a, 2 b und 2c können zunächst befristet für
max. 2 Jahre eingestellt werden. Danach erfolgt bei Bewährung und erfolgreicher Teilnahme
an der Weiterqualifizierungsmaßnahme „Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und
Schulen der Sekundarstufe I“ die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis.
Die Vergütung erfolgt als Tarifbeschäftigte/Tarifbeschäftigter nach dem TV-L und den ein-
schlägigen Eingruppierungserlassen. Für die Bewerber gemäß Fallgruppe 1 ist bei Vorliegen
der laufbahnrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen eine Übernahme in das
Beamtenverhältnis vorgesehen.
Der Einsatz erfolgt vorrangig an Grundschulen. Es soll ein möglichst flächendeckendes Un-
terrichtsangebot gemäß den Lehrplänen des Landes NRW für den herkunftssprachlichen
Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Förderschulen und der wei-
terführenden Schulen fortgeführt werden.
Die Stelle soll zum 01.02.2013 besetzt werden.
Bewerbungen sind bis zum 23.11.2012 an das Schulamt für den Kreis Unna, Friedrich-Ebert-
Str. 58, 59425 Unna, zu richten.
Bewerbungen von Schwerbehinderten sind besonders erwünscht.