Das Bundesinnenministerium erklärte gegenüber der SABAH, dass es keine Überlegungen gibt, für türkische Geschäftsleute die Visumspflicht aufzuheben. „Wie in dem „Soysal-Urteil“ festgestellt wird, richtet sich der Kreis der türkischen Staatsangehörigen, die visumsfrei nach Deutschland einreisen können, nach der Rechtslage, die am 1. Januar 1973 in Deutschland galt. An diesem Stichtag trat das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG – Türkei in Kraft. Eine Stillhalteklausel dieses Zusatzprotokolls untersagt es, neue Beschränkungen für Dienstleistungserbringungen einzuführen. Damals privilegierte Personengruppen können daher weiterhin visumsfrei einreisen“ sagte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums auf Anfrage.
Auf die Frage der Zeitung, ob es Überlegungen gibt, den Kreis der „Privilegierten“ Personen (LKW-Fahrer, Künstler, Sportler) zu erweitern, antwortete der Sprecher, „Die Frage der Schengen-Visumspflicht für alle türkischen Staatsangehörigen, richtet sich nach der EU-Visa-Verordnung. Die EU, nicht Deutschland, ist zuständig für die Festlegung der Visumpflicht. Es ist nicht möglich, dass ein einzelner Schengen-Staat Staatsangehörige eines Drittstaates von der durch die EU festgelegte Visumspflicht ausnimmt. Es gibt daher keine Überlegungen, für türkische Geschäftsleute die Visumspflicht aufzuheben.“