Datum: 29.03.2011
Bildungs- und Teilhabepaket startet
Anträge auf Leistungen können bei Jobcentern, Kommunen und
Familienkassen gestellt werden – Frist für rückwirkende Beantragung
läuft!
Alle Informationen auch unter www.bildungspaket.bmas.de.
Das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket ist am heutigen Dienstag,
29. März 2011, im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das ist der
offizielle Startschuss für bessere Chancen von bedürftigen Kindern in
Deutschland. Ab jetzt kann beispielsweise im Rahmen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an
Angeboten wie Nachhilfe, Musikschule, Sport, Mittagessen in Hort und
Schule oder Klassenausflügen beantragt werden – auch rückwirkend für die
Zeit ab Januar 2011.
Zuständig und Träger der Leistung im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (also bei Beziehern von Arbeitslosengeld II und
Sozialgeld) sind die Kreise und kreisfreien Städte, deren Aufgaben in
der Regel im Jobcenter wahrgenommen werden.
Für den Antrag auf Leistungen im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011
läuft ab heute eine wichtige Frist: All die, die Leistungen für
Bildung und Teilhabe nachträglich rückwirkend beantragen möchten, haben
dafür einen Monat (also bis zum 30. April 2011) Zeit.
Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag
erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder
kreisfreien Städte (erreichbar zum Beispiel im Rathaus, im Bürgeramt
oder in der Kreisverwaltung) nennen diesen Familien den richtigen
Ansprechpartner und klären Einzelheiten.
Von Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, nimmt die
Familienkasse übergangsweise bis zum 31. Mai 2011 die Anträge entgegen.
Um Leistungen rückwirkend erstattet bekommen zu können, reicht es für
diese Familien zunächst, einen Antrag zu stellen.
Kinder von Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld,
Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben
grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:
Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Einen
Zuschuss für das gemeinsame Mittag-essen gibt es dann, wenn Schule, Hort
oder Kita ein entsprechendes Angebot bereit-halten. Der verbleibende
Eigenanteil der Eltern liegt bei einem Euro pro Tag.
Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung
in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel erreicht werden kann.
Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine
vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit
nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur
mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein
oder für die Musikschule in Höhe von monatlich bis zu 10 Euro
übernommen.
Schulbedarf und Ausflüge: Damit bedürftige Kinder mit den nötigen
Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien zweimal im
Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und
jeweils im Februar darauf 30 Euro * insgesamt 100 Euro. Zudem kommt
jetzt auch die Kostenübernahme eintägiger Ausflüge in Schulen und Kitas
in Betracht. Mehrtägige Klassenfahrten werden wie bisher erstattet.
Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule
besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten
erforderlich, können sie nicht aus dem eigenen Budget bestritten werden
und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben
erstattet.
Das Abrechnungsverfahren soll so unkompliziert wie möglich gehalten
werden. Die Kommune übernimmt die Kosten; sie kann z.B. einen Gutschein
für die Leistungsberechtigten ausstellen oder das Geld, z.B. den
Mitgliedsbeitrag für den Verein, an die Anbieter (Partner) überweisen.
Die konkrete Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets kann im Detail
von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein.
Zwar liegt die Trägerschaft und Umsetzung des Bildungspakets in der
Verantwortung der Kreise und kreisfreien Städte. Aber der Bund
unterstützt sie und auch die Länder bei Bedarf. Kinder dürfen beim
Mitmachen und Dabeisein nicht länger außen vor bleiben, nur weil die
Eltern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder andere
Sozialleistungen erhalten.
Kreisverwaltung Düren
Stabsstelle für Migrationsangelegenheiten
RAA
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